Mal ne frage (nur zur info) gibt es im außland vollautomatische schreckschusswaffen wie ne mp oder so is nur zur info !!
Gibt es im Außland vollauto
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Dr-Nos -
11. August 2005 um 05:01 -
Geschlossen
Es gibt 48 Antworten in diesem Thema, welches 8.312 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Ja in Tschechien gibt es so weit ich weis zwei vollautomatische SSWs.
Einmal ein M16 Klon und eine Uzi (die auch schonmal als WoM vorgeschlagen wurde)
Müsste Man mal das Forum durchsuchen da haben schon einige von geschwärmt.Allerdings! Wenn du daran denken solltest sowas nach Deutschland zu *schmuggeln* dann vergiss es lieber...
Wenn man dich mit sowas erwischt dann landest du im Knast.
Selbst bei Softairs sind nur einige knapp einer 3Jährigen Freiheitsstrafe gegen rund 5000Euro Geldstrafe entkommen.
Aber bei einer Schreckschusswaffe kann man niemandem ins Gemüt reden, dass es doch nur Spielzeug sei.Gruß, Adrian!
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M16 Klon??
Das hatten wir aber noch nicht hier im Forum, meines wissens, gibts Bilder
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Hi!
Gabor hat mal eine in Ungarn erhältliche Ingram Mac 10 SSW vorgestellt.
Gib einfach mal bei der Suche im Gas - und Schreckschuß - Bereich " Ingram " ein.
Aber, wie Addy schon bemerkte: So etwas wird es in Deutschland nie geben und wenn Du mit sowas erwischt wirst, kannst Du Dich darauf einstellen, die nächsten Jahre nicht tanken zu müssen!
Gruß
Jan
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Nein ich habe sie nett vor nach deutschland zu schmugel oder so mal ne frage hat jemand nen bild oder so von der m16 ?
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Zitat
Wenn man dich mit sowas erwischt dann landest du im Knast.
Also ich will jetzt den an der Wand gemalten Teufel nicht ganz abwischen aber kan ich mir nicht vorstellen. Geldstrafe ja und ne Menge Ärger aber Knast
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ja dafür steht knast, sogar wenn man butterfly messer über die grenze schmuggelt
MfG
Darko -
Zitat
Original von Metty123
Also ich will jetzt den an der Wand gemalten Teufel nicht ganz abwischen aber kan ich mir nicht vorstellen. Geldstrafe ja und ne Menge Ärger aber Knast
Schonmal ins Waffengesetz geschaut? Hier mal der Teil mit den Straf- und Bußgeldvorschriften!
ZitatZitat aus dem Waffengesetz
Abschnitt 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 51Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 52
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 53
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige
Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt
oder besitzt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde.
§ 54
Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
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ist schon cool das teil aber hey....da jagt man mal eben in wenigen sekunden ne halbe packung munition durch..das wär mir bei aller freude zu teuer...
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Nee, für den Spass wär mir nix zu teuer!
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Liegt ja immernoch in der Hand des Richters wie hoch das Strafmaß ausfällt.
Wer ne SSW ohne PTB Zeichen besitzt, bisher nicht aufgefallen ist und sich noch ein wenig dumm stellt "Keine Ahnung, was stimmt den mit der Waffe nicht ?" kommt niemals in den Knast. Horrorgeschichten. -
Zitat
Original von Logo
Liegt ja immernoch in der Hand des Richters wie hoch das Strafmaß ausfällt.
Wer ne SSW ohne PTB Zeichen besitzt, bisher nicht aufgefallen ist und sich noch ein wenig dumm stellt "Keine Ahnung, was stimmt den mit der Waffe nicht ?" kommt niemals in den Knast. Horrorgeschichten.Naja, aber mit der WBK ist es dann trotzdem Essig für mind. 10 Jahre.
Gruß Marcel
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In den Knast? im Leben nicht !
Letztendlich ist immer die Frage relevant in welchem Zusammenhang eine Waffe gefunden wird die ohne Berechtigung besessen wurde.
Wer natürlich bei gewerbsmässigen illegalen Handel mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen erwischt wird der kann sich auf eine saftige Haftstrafe gefasst machen. Wenn er ganz viel Glück hat und seinen Schutzengel duzen darf zur wird Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Derjenige der bisher unauffällig gegenüber den Strafverfolgungsbehörden war der wird bei einfachem Besitz "glimplich" wegkommen.Glimplich im Sinne von Haftstrafe zur Bewährung, sicher aber allermindestens 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, dazu noch eine Geldstrafe die richtig wehtut.
Damit ist aber für sehr lange Zeit der Weg zur WBK verbaut, und im öffentlichen Dienst wird man auch nicht mehr angestellt.
Wem das alles natürlich nichts ausmacht der kann natürlich das "Risiko" eingehen, der muss sich aber darüber im Klaren sein das er sich fahrlässig seine Karierremöglichkeiten verbaut und mit der WBK ist dann ganz Essig, von dem ganzen Ärger "drumherum" mal ganz zu schweigen.
Ich denke das es sicherlich auch in Deutschland Möglichkeiten gibt seinen Spass legal zu haben, manchmal halt auch über den steinigen Weg zur WBK--> hat aber den Vorteil das das Einschlafen doch deutlich einfacher fallen sollte -
Eine ungeprüfte, vollautomatische Waffe ist einer Scharfen mit diesen Funktionen gleich zustellen, also ab in den
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Wer sagt denn das das irgenwer für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne WBK gleich in den geschlossenen Vollzug muss?
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Um mal wieder zum Thema zurück zu kommen. Gibt ausser der Mac 10 noch andere Full-Auto SSW?
Das es nicht zu empfehlen ist, eine Waffe ohne PTB in die BRD einzuführen wurde ja nun geklärt.Grüße
Jochen -
Es hat ja keine vor eine iligalle waffe nach d zu bringen nur gibt es außer der m10 noch andere vollauto ssw um auf das thema wieder zurück zu kommen
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Jetzt mal ganz ehrlich....sollte so ein Thema nicht besser weg gelassen werden ?
Dann lieber kontroverse Wahlkampfthemen....tun weniger weh
*autsch*......is ja schon gut Mod -
nochmal zum thema bitte keine entworten zum thema gesetzt es geht nur darum ob es im ausland noch andere fullautomaten gibt
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