Waffenschein & Messer, WaffG

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 8.714 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. August 2005 um 11:02) ist von robur.

  • Hallo,

    nur um ganz sicher zu gehen: Stimmt es, dass

    1) ein WAFFENSCHEIN nur auf Schusswaffen ausgestellt werden kann und

    2) es infolgedessen für Messer* keinen Waffenschein gibt?


    * wer kann, darf unterscheiden zwischen verbotenen Messern (Butterflys...), Kampfmessern und Messern als Werkzeugen.

    Hintergrund der Frage ist vorallem §10 Abs. 4 WaffG, aber auch das WaffG im allgemeinen.

  • Es gibt keinen Waffenschein für Messer. Beim Führen ist zu unterscheiden zwischen drei Messertypen:

    1. "Messer, die ihrem Wesen nach eine Waffe sind"
    - Besitz: ab 18
    - Führen (außer auf öffentlichen Veranstaltungen, Demonstrationen): ab 18

    2. "Taschenmesser"/Werkzeuge, die keine Waffen darstellen (allerdings verschwimmt die Grenze hier sehr, z.B. wird ein Schweizer Taschenmesser wohl kaum als Waffe gesehen werden, allerdings kann das gleiche Messer, nur wenn auf dem Rücken irgendwelche militärischen Bezeichnungen, oder etwas wie "Combat" steht, durchaus eine Waffe sein)
    - Besitz: auch unter 18
    - Führen: überall außer auf öffentlichen Veranstaltungen/Demonstrationen

    3. Messer, die unter die verbotenen Gegenstände fallen:
    - Besitz: verboten
    - Führen: infolgedessen ebenfalls verboten

    *alle Angaben ohne Gewähr
    aber ich denk' mal schon, dass ich alles noch richtig im Kopf hatte...
    edit: ist geändert

    3 Mal editiert, zuletzt von Juan (16. April 2005 um 13:35)

  • Njaaa, fast perfekt - eine Anmerkung hätt' ich da noch:

    Zitat

    Original von Juan
    2. "Taschenmesser"/Werkzeuge, die keine Waffen darstellen (allerdings verschwimmt die Grenze hier sehr, z.B. wird ein Schweizer Taschenmesser wohl kaum als Waffe gesehen werden, allerdings kann das gleiche Messer, nur wenn auf dem Rücken irgendwelche militärischen Bezeichnungen, oder etwas wie "Combat" steht, durchaus eine Waffe sein)
    - Besitz: auch unter 18
    - Führen: auch unter 18, überall, da keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes

    Pfefferspray ist auch keine Waffe isd Waffengesetzes, darf jedoch ebenso wenig wie ein Schweizer Taschenmesser auf Demonstrationen geführt werden (= zwar keine "Waffe", jedoch kann man sie dazu missbrauchen).

    :F:iLaAmAb

  • Vielen Dank euch beiden!


    Ich bin sozusagen noch auf der Suche nach dem "Messerscharfen" Beweis dafür, dass es für Messer keinen Waffenschein gibt, bzw dass er in der Praxis nicht abgegeben wird. Oder aber, das Gegenteil ist richtig... beides würde mir weiterhelfen.

  • Zitat

    Original von illuminatus!
    .....

    Ich bin sozusagen noch auf der Suche nach dem "Messerscharfen" Beweis dafür, dass es für Messer keinen Waffenschein gibt, bzw dass er in der Praxis nicht abgegeben wird. Oder aber, das Gegenteil ist richtig... beides würde mir weiterhelfen.

    Siehe § 10 Abs. 4 WaffG.
    Der zwangsläufige Rückschluss daraus: anderweitige Waffen unterliegen nicht den Möglichkeiten eines Waffenscheins.

  • Ich konnte auch nach intensivem Suchen keinen Hinweis im WaffG finden, der das Führen von Messern als Waffe erlaubt. Ergo bräuchte man einen Waffenschein, oder?

    Kann mir keiner weiterhelfen?

    § 1
    Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
    (2) Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände
    und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
    Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    Das heisst, zum Führen benötige ich einen Waffenschein, da Hieb- und Stoßwaffen nicht explizit vom WaffG ausgeschlossen sind. Es sei denn, bei Messern handelt es sich um "tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden", was ich allerdings nicht glaube.

    Aber irgendetwas muss ich ja überlesen, denn auch unter "Anlage 2 Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs / 1.
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz" ist nichts in Sachen Hieb- und Stoßwaffen zu finden.

    Hülfä! :cry:


    //edit: sorry für die verspätete Antwort, war zwischendurch Kaffee trinken.Danke Asta, aber ich kann aus §10 Abs. 4 herauslesen, dass "Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt wird", das ist ja nach der Definition "Waffe" im WaffG relativ allgemein gehalten.
    Dass Messer im Rest des Absatzes nicht erwähnt werden, bedeutet also automatisch, dass es für Messer keinen Waffenschein gibt?

    Einmal editiert, zuletzt von illuminatus! (17. April 2005 um 14:12)

  • Zitat

    Original von illuminatus!
    Ich konnte auch nach intensivem Suchen keinen Hinweis im WaffG finden, der das Führen von Messern als Waffe erlaubt.

    Die Frage ist, findest Du einen das es verboten ist? In Deutschland gilt noch immer, das alles Erlaubt ist, das nicht per Gesetz verboten ist. Das, zugegebener Weise immer wieder oft in Deutschland gehörte, "Wo steht das es erlaubt ist" ist recht sinnlos.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Hallo Erklärbär

    Laut § 42 ist es zumindest schonmal nicht uneingeschränkt erlaubt.

    -------
    § 42
    Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
    -------

    Im Abs. 2 werden mögliche Ausnahmen beschrieben. Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Ausnahme einen auf ein Messer ausgestellten Waffenschein darstellt, oder ob einfach eine Art "Sondererlaubnis" ausgegeben wird. Klar ist lediglich, dass sich dieser Paragraph nicht nur auf Schusswaffen bezieht.

    Ja, es ist eine Grundsatzdiskussion, aber sie ist meiner Meinung nach nicht unwichtig, da viele, sogar sehr viele Meinungen zum Thema "Führen von Messern" verbreitet sind, und die meisten sich als falsch herausstellen.

  • Das Waffengesetz besagt in Anlage 2:

    Zitat

    Abschnitt 2 - Erlaubnispflichtige Waffen Unterabschnitt 1 - Erlaubnispflicht Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

    § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bezieht sich auf Schusswaffen, tragbare Gegenstände (z.B. Hieb und Stichwaffen) sind Nr. 2.
    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4 behandelt ebenfalls Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile und Zubehör. Reizstoffe sind hier Nr. 5, tragbare Gegenstände Unterabschnitt 2.
    Dies dürfte doch der stichfeste Beweis sein. Tragbare Gegenstände benötigen keine Erlaubnis (Dazu zählt auch das Führen).

  • Hallo Erklärbär !
    Richtig ist
    "ES IST ALLES VERBOTEN, WAS NICHT AUSDRÜCKLICH ERLAUBT IST"
    So sieht es das DEUTSCHE Gesetzt. Leider auch die deutschen Richter.
    Zitat aus mehreren "Amtsblätter"

    Gruß Cokie.

  • Zitat

    Original von Cokie
    Hallo Erklärbär !
    Richtig ist
    "ES IST ALLES VERBOTEN, WAS NICHT AUSDRÜCKLICH ERLAUBT IST"
    So sieht es das DEUTSCHE Gesetzt. Leider auch die deutschen Richter.
    Zitat aus mehreren "Amtsblätter"

    Gruß Cokie.

    "Und der Angeklagte ist solange schuldig bis das Gegenteil bewiesen ist!" Tja, anscheinend ist dieser Spruch leider keine Zukunftsvision mehr aus einem Orson Wells-Roman :(!

    Gruß Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von Cokie
    Richtig ist
    "ES IST ALLES VERBOTEN, WAS NICHT AUSDRÜCKLICH ERLAUBT IST"

    Das hat zwar nur in der DDR gestimmt, aber leider scheinen es die Gesamtdeutschen langsam zu übernehmen.
    Hatte gerade vorige Woche so ein Beispiel:
    Zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Einzelladerlangwaffen (schönes Wort) braucht man ja einen Waffenschrank Stufe A.
    Mehr nicht. Nun wollte ich korrekt sein und hab die Daten des Schrankes der Bearbeiterin vorgelegt. Er wiegt gerade mal 54Kg.
    Also meinte sie, der muß an der Wand verankert werden weil er unter 200Kg wiegt.
    Steht aber nicht in ihrem Merkblatt meinte ich, dort steht nur daß Stufe B unter 200Kg verankert werden muß.
    Sie: aber es steht dort auch nicht, daß er nicht verankert werden muß jedenfalls fragte sie noch einige dort vorbeieilende Mitarbeiter, die nur die Schulter zuckten, blätterte flüchtig in der vorläufigen Verordnungen rum und meinte dann, na ja, wenn SIE mehr erfahren, lassen sie es uns wissen.
    (Es lief alles in einem sehr freundlichen Ton ab und ich hatte den Eindruck, daß sie auch nicht so recht glücklich mit den neuen Gesetzen war.)

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Zitat

    Original von edbru

    Also meinte sie, der muß an der Wand verankert werden weil er unter 200Kg wiegt.
    Steht aber nicht in ihrem Merkblatt meinte ich, dort steht nur daß Stufe B unter 200Kg verankert werden muß.

    Ich weiß nicht wie das bei A ist, aber bei meinem B Schrank stand sowohl in der Anleitung wie auch auf einem extra Aufkleber auf der Tür das der Schrank die Sicherheitsstuffe B nur erfüllt wenn er fest Verankert wird. In der Anleitung (für diverse Modelle haben die nur eine) stand auch was davon, das es ab 200 kilo nicht mehr vorgeschrieben, aber empfohlen sei.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • 7. Aufbewahrung

    Fast der gleiche Text steht in dem Merkblatt.
    Klar wird man meistens empfehlen, mehr zu Sichern - muß es aber nicht um dem Gesetz genüge zu tun.
    Genaugenommen brauchst Du zwei Kurzwaffen in einem Kleintresor, den man fast mit einer grossen Alditüte *lol* mitnehmen kann auch nicht verankern, wenn er nur Stufe B hat.
    Da würd ich es aber wohl trotzdem tun - zur eigenen Beruhigung.
    Aber das Gesetz verlangt das nicht und nur das zählt. Nicht was ich oder Du oder eine Behörde gerne hätte.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Zitat

    Original von edbru
    Genaugenommen brauchst Du zwei Kurzwaffen in einem Kleintresor, den man fast mit einer grossen Alditüte *lol* mitnehmen kann auch nicht verankern, wenn er nur Stufe B hat.

    Nur das zumindest mein Tresor laut Anleitung Sicherheitsstufe B eben nicht erfüllen wenn er nicht verankert ist.

    Hab mal etwas gegoogelt und immer wieder den Hinweis bei Tresorherstellern gefunden das Tresore unter 200 Kilo im Privaten und unter 300 Kilo im Geschäftsbereich zwingend verankert werden müssen. Wobei die meist auf die Versicherungen und deren VDS-Klassen verweisen. Aber für die gelten auf jeden Fall diese Mindestgewichte wenn die Versicherung den Tresor anerkennen soll.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Das die Versicherungen dies verlangen, kann natürlich sein.
    Bei den kleine B-Tresoren für zwei Kurzwaffen halte ich das ja auch für sinnvoll, wiegen die ja gerade mal ca 30kg. Hat aber mit dem Gesetz nix zu tun. Meine Hausratsv. schreibt mir auch eine bestimmte Türschloßart vor obwohl das dem Gesetz recht egal ist.

    Hab da noch direkt den Text gefunden:

    Zitat

    ...unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf

    Aber um die Kurve zurück zu bekomen.
    Nach dem Gesetz ist es ja auch nicht verboten, mit einem Rambomesser durch die Innenstadt zu laufen. Passiert aber was, wird da wohl keine Haftpflicht zahlen.
    Es ging ja aber auch nicht um gesunden Menschenverstand sondern um konkrete Gesetzesvorgaben.
    Manchmal eben zwei völlig verschiedene Dinge. ;D

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)


  • was sind denn messer die unter punkt 3 fallen?

    "Wenn man sich in die Hose pisst, hält das nicht lange warm."