Nachbar schießt auf Bub

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 1.811 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juli 2004 um 19:37) ist von promillo.

  • Nachbar schießt auf Bub
    Eschborn. Ein 17-Jähriger aus dem Liebigweg muss mit einer Anzeige gegen den Verstoß gegen das Waffen-Gesetz und gefährliche Körperverletzung rechnen. Am Dienstag gegen 20.15 Uhr rief die Mutter eines Achtjährigen bei der Polizei an und teilte mit, dass ihr Sohn von einem 17 Jahre alten Nachbarn «abgeschossen» wurde. Die zum Ort entsandte Streifenbesatzung stellte an einem Unterschenkel des Buben eine blutunterlaufene Schwellung fest. Da sich der Beschuldigte nicht in seiner Wohnung aufhielt, öffneten die Polizeibeamten die in Kippstellung stehende Balkontür und durchsuchten danach die Wohnung. Dabei wurde unter anderem ein so genanntes Softair-Gewehr gefunden und zusammen mit einem 50 Zentimeter langen Samuraischwert, einer Spielzeugpistole (täuschend echter Nachbau einer Walther-Pistole) und einem verbotenen Butterflymesser sichergestellt. Einige Zeit später erschien der 17-Jährige auf der Polizeidienststelle in Eschborn und erkundigte sich nach dem Grund der polizeilichen Maßnahmen. Er gab zu, mit dem Softair-Gewehr zwar schon geschossen zu haben, allerdings immer nur im Dunkeln und nur auf Spatzen. Nach Abschluss der Polizei-Maßnahmen konnte er wieder nach Hause gehen. (hk)
    Höchster Kreisblatt 08.07.2004

  • Momentgte emol: ein offensichtlich durch einen Luftgewehrschuß oder Softair verletzter Bub (mehr konnten die Polizisten da sicher nicht rauslesen) wird zuhause nicht angetroffen - daraufhin dringen die Beamten durch ein halboffenes Fenster in die Wohnung ein (da war sicher keine Gefahr im Verzug) und durchsuchen diese????????

    NATÜRLICH war das großer Mist, was der Kerl da verzapft hat.

    NATÜRLICH muß er das mit 17 auch schon wissen.

    ABER MIT WELCHEM RECHT dringen die Beamten dann in die leere Wohnung ein?


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Die dachten da ist nen verrückter drin, der unser hobby erschwärt..seht ihr..und da gibts dann wieder vorurteile gegen uns (amokläufer,waffenfanatiker,nicht ganz dicht sollche leute).

    Naja 17 und sowenig verstand? Das tut echt weh...dem sollte man als Strafe : Schulpflicht aufgeben..ab der 8klasse...

    Meine Baby's :
    Cp88 6" / Vernickelt / Holzgriffschalen ! :nuts:
    Nighthawk / Schwarze Ausführung :nuts:

  • Zitat

    Original von steffirn
    die armen spatzen, was soll man sonst dazu sagen?

    Der arme Junge. Mit 17 noch so ein Spatzenhirn zu haben ...

    Gruß,

    Reinhard

    Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum ist das noch nicht ganz sicher.
    (Albert Einstein)

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt


    ABER MIT WELCHEM RECHT dringen die Beamten dann in die leere Wohnung ein?

    Ähm, lol?

    Die wussten ja noch nicht mit was der Typ geschossen hat.

    Sollten sie warten bis der nächste angeschossen wird?

    man man man, ihr seit manchmal logisch :new16:

    Mein Bestand:
    Langwaffen:
    Feinwerkbau 300s

    Kurzwaffen:
    Weihrauch HW40

  • Ulrich Eichstädt

    Zitat

    ABER MIT WELCHEM RECHT dringen die Beamten dann in die leere Wohnung ein?

    Die Durchsuchungsanordnung ist nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter anzuordnen. Nur ausnahmsweise dürfen bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung anordnen. Vorliegend waren das dann wohl Hilfsbeamte der Polizei. (siehe § 152 GVG iVm VO vom 15.03.1996; http://www.gvbl.hessen.de/gvbl/gesetze/ 24_Strafrecht/24_31_VOStA/VOStA.htm) Gefahr im Verzug ist nach übereinstimmender Ansicht in Rspr. und Lit. nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorhanden war. Das hat jetzt vor kurzem z. B. das LG Cottbus (Beschl. v. 23. 7. 2002 – 23 Qs 16/02, StV 2002, 535) angenommen, wenn zwischen der Anordnung der Durchsuchung durch die Polizei und der Durchführung der Anordnung ein Zeitraum von mehr als drei Stunden gelegen hat und nicht wenigstens der Versuch unternommen worden ist, den (Eil-)Richter telefonisch zu konsultieren. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Beschuldigte im Polizeigewahrsam befindet und daher keine Möglichkeit hat, andere Personen mit der Vernichtung von Beweismitteln, nach denen gesucht werden soll, zu beauftragen.

    Etwas anderes kann gelten, wenn es um die Festnahme eines Beschuldigten geht. Nach Auffassung des LG Saarbrücken (NStZ-RR 2002, 267) ist bei der Frage, ob "Gefahr im Verzug" vorliegt, der Zweck der Durchsuchung zu berücksichtigen. Dient also die Durchsuchung gem. § 103 StPO der "Ergreifung des Beschuldigten", dann kann der mit der Festnahme betraute Polizeibeamte regelmäßig bereits aus der Natur der Haftanordnung heraus "Gefahr im Verzug" bejahen. Das gilt vor allem bei einem auf Fluchtgefahr gestütztem Haftbefehl. In solchen Fällen muss dann, wenn Räume zur Auffindung des Gesuchten durchsucht werden sollen, nicht erst der (Ermittlungs-)Richter kontaktiert werden.

    Gefahr im Verzug liegt hier mE daher sehr wohl vor. Die Ermächtigungsgrundlage für das Durchsuchen der Wohnung liegt dann in § 102 ff. StPO iVm. 152 GVG iVm. Hess-VO vom 15.03.1996).

    Kommt man aber zu dem Entschluss, dass kein Haftgrund gegeben ist, dann besteht zumindest eine Gefahr dahingehend, dass Beweismittel beiseite geschafft werden. Auch das begründet, dann die Gefahr im Verzug und rechtfertigt die Durchsuchung der Wohnung.

    War also alles rechtens.

    Dämlich find ich aber die Einlassung von ihm dahingehend, dass er nicht auf Kinder, sondern nur auf Spatzen schießt. Das gibt dann gleich die nächste Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das TierSchG. :laugh:

    Kann man nur hoffen, dass er von seinen Eltern ordentlich verhauen wird und dass das Softairgewehr richtig teuer war, weil er das nämlich nicht wieder sieht.

    Gruß
    Mr. Lomax

    Einmal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (8. Juli 2004 um 14:21)

  • ..und jeder weiss ja dass gerade spatzen im "dunkeln" besonders gut leuchten :) ..wers glaubt :n17:

    ... dann bau' ich eben meine eigene Importfeder - mit BlackJack und Nutten! =)

    - are you a blessing or a curse, good or evil, black or white, be what you want, you are destiny -

  • Tja, "Da sich der Beschuldigte nicht in seiner Wohnung aufhielt, " klingt mir nach einer ziemlich sicheren Annahme. Und dann gleich mal eben in die Bude stürmen?

    Ich will den Armleuchter ja gar nicht in Schutz nehmen
    Hansdampf:
    "an einem Unterschenkel des Buben eine blutunterlaufene Schwellung " haben die Polizisten festgestellt - wenn normalerweise selbst nach erwachsenen Straftätern mit Messern gemächlicher gesucht wird, ging es hier doch wohl weniger um die schnelle Festnahme des Täters.

    Mich interessiert aber schon, ob die Schwelle, ohne Durchsuchungsbefehl in eine offensichtlich leere Wohnung einzudringen und sie zu durchsuchen, jetzt schon so niedrig ist, daß die Polizisten sie bei Luftgewehr- oder Softair-Schützen anwenden. Dann werden Großkaliberschützen wohl vorsichtshalber erst einmal erschossen, wenn man sie von Staats wegen besuchen will oder wie?

    Gebt eure Rechte (und auch Straftäter haben welche) doch nicht so schnell auf, vor allem, wenn ihr Waffenbesitzer seid!

    Ausgehend von der Zeitungsmeldung jedenfalls (die natürlich völlig anders als der tatsächliche Sachverhalt sein kann) sehe ich immer noch keinen dringenden Grund zum Betreten der Wohnung.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Gebt eure Rechte (und auch Straftäter haben welche) doch nicht so schnell auf, vor allem, wenn ihr Waffenbesitzer seid!

    Nun, ich schieße ja auch nicht auf Menschen oder Tiere. Und wer soetwas macht, der muss eben mit rechnen, dass in die ganze Härte des Gesetzes trifft.

    Natürlich stellt eine Wohnungsdurchsuchung immer einen Grundrechtseingriff dar und dementsprechend hoch sollten auch die Hürden sein, solch einen Eingriff zu rechtfertigen. Natürlich kann man darüber streiten, ob hier die Durchsuchung erforderlich bzw. durch Gefahr im Verzug begründet war. In der Juristerei kann man eigentlich über fast alles streiten. Aber Fakt ist, dass die Beamten eine Durchsuchungsanordnung von einem Richter erhalten hätten, wenn sie beantragt worden wäre. Dann wären sie eben eine Stunde später in das Haus gekommen. Daher ist es in meinen Augen nicht weiter verwerflich, wenn die Vorraussetzungen für eine Durchsuchung aufgrund einer Gefahr im Verzug am Rande juristischer Begründbarkeit läge.

    Zitat

    Dann werden Großkaliberschützen wohl vorsichtshalber erst einmal erschossen, wenn man sie von Staats wegen besuchen will oder wie?

    Nun erschossen werden die nicht, aber wenn der Verdacht besteht, dass solche Menschen auf andere unzulässigerweise mit ihrer Waffe schießen, dann macht das in aller Regel nicht mehr die Schutzpolizei sondern ein Sonderkommando. Zum Glück haben die Polizisten vorliegend aber darauf verzichtet ihre vermummten Kollegen zu rufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (8. Juli 2004 um 14:38)

  • Nun, ich muss Uli zustimmen. Im Bericht heist es ja deutlich daß sich der Beschuldigte nicht in seiner Wohnung aufhielt. Solange er nur Beschuldigt ist sehe ich kein recht in eine Wohnung einzudringen da ja hier scheinbar wirklich nur Vermutet wurde daß der Wohnungsinhaber 8der 187 Jährige) der Schütze sei. Auf grund der beschriebenen verletzung her sollte man auch abwägen können was da die Tatwaffe war und ein Softairgewehr ist ja nun wirklich nicht bedrohlich. Wenn es sich um eine richtige Schußverletzung gehandelt hätte (also Blutende Wunde evtl sogar mit Prjektil) dann könnte man mit Gefahr in verzug ausgehen. Ich möchte hier den Schützen nicht in schutz nehmen denn es war wirklich dummheit, aber das handeln der Beamten vor ort war meines erachtens auch nicht Korrekt.

    Gruß
    Para

  • Naja, das hat eben die Zeitung so geschrieben, ob's stimmt oder nicht bzw. wie die Umstände waren die sich den Beamten aufgezeigt haben, darüber kann man nur spekulieren. Ob sich jemand in einer Wohnung aufhält kann man eigentlich auch nur bestimmt sagen, wenn man sie durchsucht hat. Natürlich ist für eine genaue rechtliche Bewertung noch mehr Information erforderlich. Ich wollte eben nur aufzeigen, dass sich die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung im konkreten Fall sehr wohl stellt. Ist halt alles eine Frage der Begründetheit.
    Auch stelle ich nicht in Abrede, dass sich Polizeibeamte falsch verhalten können. Das Polizeirecht ist mitunter sehr kompliziert und oft genug weiss der Beamte in der konkreten Situation nicht, wie er sich verhalten soll. Das weiss ich aus persönlicher Erfahrung.

    Aber spielt die Geschichte doch mal Eurer Meinung nach durch. Was soll die Polizei denn machen, wenn sie nicht in die Wohnung darf ? Warten bis der Täter wieder da ist und fragen, ob sie in die Wohnung dürfen ? Der sagt Nein, und dann ? Wie kommen die an das Gewehr dann dran ? Dann einen Durchsuchungsbefehl beantragen ? Bis dahin hat er das Gewehr beiseite geschafft.
    Erst eine Durchsuchungsanordnung beantragen und dann klingeln ? Dann besteht die Gefahr, dass es auch schon weg ist. Der Täter bekommt mit, dass sich die Polizei eingeschaltet hat und reagiert entsprechend.
    Ist also nicht so einfach, ein besseres Alternativverhalten der Polizei zu finden.

  • also da sie ja wußten das er nicht da ist:


    1. Warten bis er wieder kommt (gegebenenfalls jetzt schon beim Richter einen Durchsuchungsbefehl beantragen)
    2. Wenn er kommt den Sachverhalt erklären und um einlass in die Wohnung und herrausgabe der "Tatwaffe" bitten.
    2a. Falls er nicht will mit auf die Wache nehmen und Personalien und seine sicht der Tat aufnehmen und jetzt den Durchsuchungsbefehl beantragen.
    3. Jetzt müsste auch ein langsarmer Richter zeit genug haben den Durchsuchungbefehl zu genemigen!
    4. Wohnung durchsuchen und "Tatwaffe" sicherstellen!

    Ich meine das das ganze so hätte laufen müssen und nicht wie es in der Zeitung da stand!

    Gruß Christian

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

    Einmal editiert, zuletzt von Christian (8. Juli 2004 um 16:55)

  • Zitat

    1. Warten bis er wieder kommt (gegebenenfalls jetzt schon beim Richter einen Durchsuchungsbefehl beantragen)

    Seh ich persönlich genauso. Setzt aber sicheres Wissen voraus, dass niemand zu Hause ist und zweitens ist das fern jeglicher Praxis. Rein theoretisch ist nämlich keine Gefahr im Verzug gegeben, wenn niemand zu Hause ist. Die Gefahr, dass Beweise beseitigt werden besteht dann idR nicht. Ich meine auch, dass die Polizei dann jemanden zur Bewachung der Wohnung abstellen müsste bis der Durchsuchungsbescheid erwirkt wurde. Macht nur niemand in der Praxis, weil sonst nur Polizeikräfte gebunden werden von denen es sowiso nur wenige gibt. Wie gesagt, es ist alles eine Begründungssache mit der Gefahr im Verzug.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (8. Juli 2004 um 17:14)

  • Schwache Begründung, mit der "Gefahr im Verzug".

    1. Die Beamten konnten offensichtlich die Wohnung einsehen (Balkontür). Und selbst wenn jemand zu Hause ist, wie will der denn die Beweismittel vernichten ? Das AEG im Klo runterspülen ?

    2. Sie gingen davon aus, daß keine wirkliche Gefahr besteht, sonst wären sie doch wohl kaum in die Wohnung eines (vermutlich) bewaffneten Straftäters eingedrungen. Nur wenn der gerade eine Person bedroht, würden Polizisten selbst einschreiten, ansonsten haben die gefälligst das SEK zu informieren. Wenn der Selbsterhaltungstrieb schon nicht mehr funktioniert, gibt es immer noch Vorschriften...

    Irgendwie paßt das alles nicht zusammen, entweder waren da wieder Cowboys am Werk, oder man hat sich aus Faulheit die Sache sehr einfach gemacht.
    Das "gebundene Personal" ist auch keine ausreichende Begründung, dann müssen sie halt am nächsten Tag noch einmal kommen. Auch auf die Gefahr hin, daß die Beweismittel bis dahin weg sind. Immerhin ging es "nur" um leichte Körperverletzung, nicht um einen Mord.

    MfG
    Matthias

    Nur noch lesend aktiv... Oder ggf., um eine verbale Ohrfeige zu verteilen.

  • Zitat

    Schwache Begründung, mit der "Gefahr im Verzug"


    Seh ich genauso, wird aber so gemacht.

    Ist übrigens ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung. Das sind mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe für einen Erwachsenen (idR. auf Bewährung). Also nicht ganz so harmlos. Hat Glück, dass er noch unters Jugendstrafrecht fällt. Da geht der Fall dann meistens mit Arbeitsstunden aus. Aber das Gewehr ist weg und das tut denk ich am meisten weh.

  • Was fuer ein Idiot. Solche Typen wuerde ich die softairs am liebsten um den hohlen Schaedel hauen, bis sie zu Kunstsoffgranulat zerfallen. Duemmer gehts wirklich nimmer.

    Allerdings waere ich an Stelle der Mutter (bzw als Dad) zu ihm, bzw dessen Eltern und haette das ganze auf dem kleinen Dienstweg zu regeln versucht. Ein wirklicher Schaden und eine echte Gefahr waren hier praktisch kaum gegeben, jeder Piekser mit dem Fueller ist gefaehrlicher.

    Wenn das nicht klappt, waere immer noch Gelegenheit gewesen. Aber in diesem Land gehts halt manchmal schnell zur Sache.
    Ebenso, wie die Exekutive dann auch schnell bei der Sache ist und erst mal die Bude stuermt.
    in den USA waeren die "Beweise" in so einem Fall nur schwer verwertbar, hier wird wohl ne Jugendstrafe (Dududu, das macht man nicht, das war boese, schaem Dich...) fuer den Trottel rauskommen.

    Jedenfalls haben wir wieder einen Fall von Schusswaffenkriminalitaet mehr in der Statistik.

    Aua...

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)