Schreckschuss aufbewahren

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 839 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Mai 2024 um 09:06) ist von Esti.

  • Hallo, ich bin kurz vor einem Schreckschuss Kauf und da ist mir die Frage gekommen ob man die Munition getrennt von der Waffe im handschufach Lagern kann, denn das handschufach hat 2 Fächer und ist verschließbar, kann man dann nicht Waffe und Munition im handschufach lagern denn es ist ja getrennt verschlossen.

    Bin für alle Antworten dankbar.

    Lg^^

  • Und wenn dann ein dahergelaufener Minderjähriger deine K(n)arre klaut, und erwischt wird... ? :/

    We the unwilling, led by the unqualified, kill the unfortunate, die for the ungrateful.

  • Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

    Einmal editiert, zuletzt von Burgenlaender57 (19. Mai 2024 um 10:14)

  • Aufbewahrung (edit: besser "Zurücklassung") von (naja) Schusswaffen in Kraftfahrzeugen ist eigentlich ein Nogo. Bei scharfen Waffen mußte schon damals, ich ich noch jung war, ein Safe ins Kfz eingebaut werden. Wie das heutzutage ist bzw. was für SSW gilt habe ich nie eruiert, weil ich nie auf die Idee gekommen bin, sowas im Auto zurückzulassen. Ist aber eine interessante Frage.

    Edit: evt. den Thread in "...im Auto" umbenennen, weil Aufbewahrung von SSW allgemein schon so abgelutscht ist, daß sonst womöglich kaum noch einer reinguggt.

    --
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    Einmal editiert, zuletzt von Langschwert (19. Mai 2024 um 17:49)

  • Bin für alle Antworten dankbar.

    Am besten erstmal den Unterschied zw. Aufbewahrung und Transport klar machen. Im Handschuhfach wäre Transport und da muss Waffe und Munition tatsächlich voneinander getrennt werden. Allerdings so, dass diese auch tatsächlich "räumlich" getrennt sind. Davon ab, eine Waffe im Handschuhfach, auch wenn es nur eine SSW ist, ist bei einer Kontrolle die beste Möglichkeit, um Handschellen kennen zu lernen...

    Wenn du keinen KWS hast bzw. haben willst, hat die SSW im Auto GAR NICHTS verloren. Außer du kaufst die im Laden und fährst damit heim. Dann gehört die in den Kofferraum (=nicht in Griffweite) in einem abgeschlossenen Koffer.

  • Ganz schlechte Idee!

    Es gibt nur zwei rechtssichere Methoden mit der auch die zu kontrollierenden Beamten in der Regel klar kommen.

    Hast du einen kleinen Waffenschein, dann ist die Waffe am Mann/Frau und nirgends anders.

    Hast du keinen Waffenschein dann muss die Waffe getrennt von Munition in einem verschlossenen Behältniss unzugänglich für minderjährige sein und darf maximal von Punkt A nach Punkt B transportiert werden. Kein Zwischenstopp bei Freunden, Tankstelle, Netto oder sonst wo.

    Dein Handschuhfach fällt damit schon einmal flach, den sobald du die Waffe entnimmst und dich nicht auf befriedeten Besitztum befindest, dann machst du dich strafbar.

  • Punkt A und Punkt B ? Na das entscheidet doch jeder selbst, was diese Punkte sind ;)

    Natürlich darf man die SSW ohne KWS zu Freunden transportieren. Einfach einen Kabelbinder um den Griff des Waffenkoffers und fertig.

    Im Handschuhfach darf die SSW tatsächlich nicht gelagert werden. Früher war das kein Problem. Einfach rein damit und fertig. Heutzutage ganz böse. :whistling:

  • Ich mußte nochmal nachforschen, es ließ mir mal wieder keine Ruhe. ;)

    WaffVwV 12.3.3.2:

    [...] Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

    36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.


    Klingt für mich ziemlich wischiwaschi mit soll und kann.

    --
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  • Das Problem an der ganzen Geschichte ist einfach wieder der Mensch der kontrolliert. Wenn ein Beamter eine Waffe im Handschuhfach findet, in diesem Fall eine Schreckschusswaffe, dann gibt es wieder einen riesen Zirkus. Man muss sich wieder mit unmengen Bürokratie, Geld und Zeit seine Waffe zurückholen.

    Deshalb rate ich jedem es einfach strikt zu halten wie beschrieben. Denn kommt man mit Paragraph XY Absatz XY in der Kontrolle an, dann sagt der eh schon überlastete Beamte - das können Sie dem Richter sagen!

  • Ich bin etwas irritiert darüber, wie überzeugt das eine oder andere Argument angebracht wird, das leider nicht von den waffenrechtlichen Grundlagen abgeleitet wurde.

    Der Zweck des verschlossenen Behältnisses für den Transport ist nicht das Verhindern des Zugriffs durch fremde oder unbefugte, sondern die Verhinderung der Zugriffsbereitschaft auch durch den Besitzer.

    Dieser Umstand macht aus dem ansonsten erlaubnispflichtigen Führen erlaubnisfreies Führen.

    Die drei Sekunden oder drei Handgriffe gelten nicht für den Transport im verschlossenen Behältnis (denn so gilt die Waffe per se als nicht zugriffsbereit) sondern für den Fall, dass kein solches zum Transport genutzt wird. Eine zerlegte Kipplaufwaffe dürfte ich rein theoretisch z.B. in einem Jutebeutel transportieren, weil ich sie nicht in drei Sekunden umd mit drei Handgriffen aus dem Beutel zusammen gebaut und in Anschlag bekomme.

    Die Munition muss sich ausserhalb der Waffe befinden. Getrennt von der Waffe lässt sich nicht aus dem Waffengesetz ableiten.

    Ich kann also meine Munition z.B. in der Seitentasche des Waffenfutterals unterbringen, weil die Waffe dann nicht schussbereit ist.

    Und ich kann meine Waffe auch im Auto lassen, wenn ich nicht über einen längeren Zeitraum weg bin und von aussen keine Anzeichen auf die Waffe im Wagen hindeuten. Kurz was einkaufen, essen oder tanken ist kein Problem. Der ausgedehnte Shoppingtrip mit der Frau/ Freundin oder das dreistündige Candlelightdinner aber wohl schon.

    Beim Handschuhfach (sofern es sich tatsächlich mittels Schlüssel abschließen lässt) ist tatsächlich das Problem, die Waffe legal dort hinein zu bekommen. Musst du dein Grundstück verlassen, um zum Auto zu kommen, geht das nur mit KWS.

    Diese Dinge lassen sich leicht im Waffengesetz (in diesem Fall §12) und den dazu gehörenden Passagen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz nachlesen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson