Hallo liebe Leute,
ich habe eine wichtige Frage an euch..., zum Thema "Kleiner Waffenschein".
Es betrifft den Paragraph 4 Abs. 3 WaffG.
Gilt dies auch beim "Kleinen Waffenschein" und darf die zuständige Behörde dann eine Gebühr, nach mindestens drei Jahren, erheben?
Ich dachte jahrelang, dass beim "KWS" nur einmal eine Gebühr fällig ist und er dann, bis auf unbestimmte Zeit, gültig ist.
Hier mal der Paragraph aus dem WaffG:
Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (Paragraph acht) und
5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen
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Ich bedanke mich schon einmal vielmals im Voraus für eure Kommentare.
Viele Grüße an euch alle!