B) Die innere Verpackung kann man anscheinend öffnen, ohne sie aus der externen Verpackung zu entnehmen. Im Video nimmt sie der Journalist OHNE HAST in ca. 6 Sekunden heraus. Das ließe sich auch schneller machen. Weiterhin bezieht sich die Möglichkeit einer unverschlossenen Verpackung gemäß WaffVwV NUR auf den Transport im verschlossenen Kofferraum. Man kann aber hier klar erkennen: Die Waffe wurde auf die Rückbank gelegt.wurde.
Zu der Verpackungsgeschichte:
Im Report Mainz Beitrag wurde mittlerweile die Abholszene entfernt, aber bei 1:35 sieht man beide Kartons. Der innere Karton wird verschlossen, in dem man die Laschen des Deckels seitlich in die kurze Seitenwand steckt, der äußere hat zwei Klappen.
Der äußere lässt aber nur wenig Luft, so dass man nicht einfach den inneren Karton öffnen kann ohne ihn vorher aus dem äußeren herauszunehmen.
Und das macht der Journalist auch.
So dürften dementsprechend mehr als drei Handgriffe nötig sein, um die Waffe in Anschlag zu bringen.
Im übrigen schränkt die Verwaltungsvorschrift den unverschlossenen Transport nicht auf Kofferräume ein.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
Der Satz in Klammern bezieht sich auf eine Passage einer Bundestagsdrucksache
(irritierenderweise jedoch auf Seite 32 einer 24seitigen Schrift), nicht auf die Definition von "nicht zugriffsbereit" in unverschlossenen Behältnissen.