Ich habe mir mal ein paar Gedanken zum Thema "Einhandmesser" und "Gebrauchsmesser mit Klingen > 12 cm" gemacht.
Was klar ist: Sie fallen unter den 42a WaffG, man darf sie also NICHT ohne (anerkannten) Grund in der Öffentlichkeit führen.
Wie ist es aber mit der sicheren Aufbewahrung?
Zunächst mal ist klar: Wenn ein Messer o.ä. als Hieb- oder Stichwaffe eingestuft wird, dann muss es sicher verwahrt werden (also unter Verschluss). Gebrauchsmesser sind natürlich KEINE bestimmungsgemäßen Waffen, aber können trotzdem rein juristisch als Waffe gelten - wenn sie im Waffengesetz genannt sind.
Quote(2) Waffen sind
tragbare Gegenstände,
...die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Sind Einhand-Klappmesser und feststehende Messer mit langen Klingen im Gesetz genannt?
Ja, natürlich. Im §42a zum Beispiel.
Quote(1) Es ist verboten...
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Somit würden auch diese Messer als Waffen gelten und man müsste sie in einem verschlossenen Behältnis aufbewahren. Klar kann man jetzt argumentieren: Dazu müssten sie aber in der Waffenliste genannt sein oder in den Begriffsbestimmungen (Anlagen 1 und 2). Aber dann müsste das auch so im §1 stehen - tut es aber nicht. Der 42a ist ganz klar Teil des Gesetzes und diese Messer sind explizit darin genannt. Es handelt sich um durch das Waffengesetz reglementierte Gegenstände und somit sind die Bedingungen des §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) erfüllt. Es sind Waffen.
In den Begriffsbestimmungen sind zwar die bestimmungsgemäßen Hieb- und Stoßwaffen nach §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) präzisiert, NICHT aber die übrigen Messer. Das bedeutet aber eben leider NICHT, dass diese Gegenstände keine Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) sind.
Ich komme daher leider zum Fazit: Streng genommen muss jedes Einhand-Klappmesser und auch jedes lange Küchenmesser unter Verschluss aufbewahrt werden.
Ich glaube nicht, dass dies die Absicht des Gesetzgebers war bzw. ist, und ganz sicher wird dies in der Praxis auch nicht so gehandhabt. Sonst würde sich ja so ziemlich JEDER Bürger strafbar machen - welcher Messerblock und welche Küchenschublade ist schon abschließbar?
Es ist wohl eine weitere Unsauberkeit in unserem tollen Waffengesetz.
Oder habe ich etwas übersehen? Auch in der Verordnung und in der Verwaltungsvorschrift habe ich nichts anderslautendes gefunden.