Einhand-Klappmesser und Gebrauchsmesser >12cm - Aufbewahrung?

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 4.481 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. August 2022 um 08:35) ist von PR90.

  • Ich habe mir mal ein paar Gedanken zum Thema "Einhandmesser" und "Gebrauchsmesser mit Klingen > 12 cm" gemacht.

    Was klar ist: Sie fallen unter den 42a WaffG, man darf sie also NICHT ohne (anerkannten) Grund in der Öffentlichkeit führen.

    Wie ist es aber mit der sicheren Aufbewahrung?

    Zunächst mal ist klar: Wenn ein Messer o.ä. als Hieb- oder Stichwaffe eingestuft wird, dann muss es sicher verwahrt werden (also unter Verschluss). Gebrauchsmesser sind natürlich KEINE bestimmungsgemäßen Waffen, aber können trotzdem rein juristisch als Waffe gelten - wenn sie im Waffengesetz genannt sind.

    Zitat

    (2) Waffen sind

    tragbare Gegenstände,

    ...die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    Sind Einhand-Klappmesser und feststehende Messer mit langen Klingen im Gesetz genannt?

    Ja, natürlich. Im §42a zum Beispiel.

    Zitat

    (1) Es ist verboten...

    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

    zu führen.


    Somit würden auch diese Messer als Waffen gelten und man müsste sie in einem verschlossenen Behältnis aufbewahren. Klar kann man jetzt argumentieren: Dazu müssten sie aber in der Waffenliste genannt sein oder in den Begriffsbestimmungen (Anlagen 1 und 2). Aber dann müsste das auch so im §1 stehen - tut es aber nicht. Der 42a ist ganz klar Teil des Gesetzes und diese Messer sind explizit darin genannt. Es handelt sich um durch das Waffengesetz reglementierte Gegenstände und somit sind die Bedingungen des §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) erfüllt. Es sind Waffen.

    In den Begriffsbestimmungen sind zwar die bestimmungsgemäßen Hieb- und Stoßwaffen nach §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) präzisiert, NICHT aber die übrigen Messer. Das bedeutet aber eben leider NICHT, dass diese Gegenstände keine Waffen im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) sind.

    Ich komme daher leider zum Fazit: Streng genommen muss jedes Einhand-Klappmesser und auch jedes lange Küchenmesser unter Verschluss aufbewahrt werden.

    Ich glaube nicht, dass dies die Absicht des Gesetzgebers war bzw. ist, und ganz sicher wird dies in der Praxis auch nicht so gehandhabt. Sonst würde sich ja so ziemlich JEDER Bürger strafbar machen - welcher Messerblock und welche Küchenschublade ist schon abschließbar?

    Es ist wohl eine weitere Unsauberkeit in unserem tollen Waffengesetz.

    Oder habe ich etwas übersehen? Auch in der Verordnung und in der Verwaltungsvorschrift habe ich nichts anderslautendes gefunden.

  • Ähhhm :o:

    Was eine Hieb udn Stoßwaffe darstellt wird doch deviniert. Verschließt mal ruhig die Brotmesser.

    Unterabschnitt 2:
    1.1

    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

  • Gähn :sleeping:

    Niemand wird in D dazu genötigt, die Messerschublade abzuschließen. Auch nicht mit Kleinkindern im Haus. Und das war mit Sicherheit auch nicht die Absicht hinter den Paragraphen. Wenn du im Möbelhaus ein langes Messer aus der Grabbelkiste für die heimische Küche mitnimmst, dann fällt das unter "gesellschaftlich anerkannter Zweck".

    Wenn du damit durch die Fußgängerzone tobst und Leib und Leben deiner Mitmenschen bedrohst, dann greift natürlich das Verbot. Das gilt im Prinzip aber auch für Ziegelsteine oder Benzinkanister. Sollte eigentlich einleuchten.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Ich stimme zu, die Absicht hinter dem Paragrafen war das nicht, offensichtlicherweise. Aber rein juristisch bleibe ich dabei. Sollte mal korrigiert werden bei der nächsten Novelle.

  • Danke für den Hinweis. Probiere bitte nochmal, scheinbar wurde die letzte Klammer der URL nicht übernommen. Hab's korrigiert.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Messerschublade abschließen kann auch sinnvoll sein.

    In der Küche zentral alle Messer die greifbar sind, egal ob nur scharf oder auch spitz in einer verschlossenen Schublade zu lagern ist im Fall einer Tätlichkeit sinnvoll, später kann der andere sich dann nicht auf eine Affekthandlung berufen, er hat das Messer ja mitgebracht, war also kein Spontanentschluss eines der vorhandenen Messer zu nutzen, die sind ja weggeschlossen.

  • Ich komme daher leider zum Fazit: Streng genommen muss jedes Einhand-Klappmesser und auch jedes lange Küchenmesser unter Verschluss aufbewahrt werden.

    §42a regelt das Führen, nicht das Verwahren. Und es definiert auch nichts als Waffe (es heißt nicht umsonst "...und bestimmten tragbaren Gegenständen")

    Gebrauchsmesser gelten nicht als Waffen, denn ein Messer kann von seiner Art her nur eines davon sein. Entsprechend muss man Gebrauchsmesser auch nicht wegschließen. Auf das Verbot zum Führen hat das keinen Einfluss. Führen darfst du Gebrauchsmesser (und auch die anderen in §42a genannten Dinge), wenn einer der im Gesetz genannten Gründe zutrifft (Berufsausübung, Brauchtum, anerkannter Zweck etc.) oder halt die Klinge keine 12 cm erreicht. Abgesehen von den verbotenen Waffen wird im WaffG kein Messer explizit als Waffe definiert, das macht eher das BKA im Nachhinein. Überhaupt erwähnt das WaffG "Stichwaffen" gar nicht - wobei ein normales Messer nichtmal das wäre.

    Soll nicht heißen, dass das Waffengesetz bzgl. Messern Sinn macht. Beispiel: man darf keine Messer mit fester Klinge >12 cm führen. Ein Taschenmesser, das nur mit zwei Händen zu öffnen ist, aber schon. Das darf auch eine längere Klinge haben (kein Limit), die auch feststellbar sein darf. Und im Gesetz steht nicht, dass man so ein Taschenmesser nur im geschlossenen Zustand führen darf. Na, wer findet den Fehler? ^^

  • Papier ist geduldig und im wahren Leben hält sich sowieso niemand an solchen Quatsch.

    Schon die Jungs/Kinder bei uns im Dorf gehen ohne ordentliches Messer keinen Meter in den Wald.

    Und das ist richtig so!

  • Als Kinder sind wir auch mit Überlebensmessern rumgelaufen. So 30cm-Teile mit 20cm-Klinge, Kompass am Ende und Angelzeug im Griff. War damals völlig normal und hat keinen gejuckt. Heute bekommst du selbst als Erwachsener ein Strafverfahren an den Hals, wenn du sowas mit dir führst. Ist schon traurig. Wenn das Gesetz wenigstens Sinn machen würde und schlüssig wäre...

  • Abgesehen von den verbotenen Waffen wird im WaffG kein Messer explizit als Waffe definiert, das macht eher das BKA im Nachhinein. Überhaupt erwähnt das WaffG "Stichwaffen" gar nicht - wobei ein normales Messer nichtmal das wäre.

    Es erwähnt aber Hieb- und Stoßwaffen. Darunter fallen bsw. Karambits und Dolche.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Korrekt, aber wir reden ja von normalen Messern. Also Küchenmesser, Fahrtenmesser, und so weiter.

    Dass Dolche, Schwerter und ähnliches Waffen sind, ist wohl jedem klar. Damit schmiert man sich nicht sein Butterbrot.

  • Also das ist für mich ein Fahrtenmesser. Jedenfalls weder Dolch noch Schwert ^^

    ps: und ein BUTTERbrot sehe ich da auch nicht :P

  • Schon klar. ;)

    Aber wie entspricht die jetzt den Tanto-Messers? Nur wegen dem Knick am Ende? Meine Keramik-Küchenmesser haben die gleiche Klingenform. Muss ich die jetzt wegschließen? :thumbsup: