Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.363 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • Dorf auf dem Wendland - da laufen die Uhren etwas anders. Meine Nachbarn sind Polizisten.

    Früher, die alteingesessenen Polizisten, hätten sich vermutlich dazu gesellt und mit geschossen. Leider sind die bei uns pensioniert und in wie weit das "Fairständnis" bei neuen und aufstrebenden Kräften ist, weiß ich nicht.

    Auf dem Land werden Gesetze immer noch im Regelfall ganz anders durchgesetzt und kontrolliert wie in einer Großstadt. Deshalb lebe ich ja so gerne auf dem Land. Man halt hier immer noch gewisse Freiheiten.

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Um mich (auch) in den Geist des Forums besser einzupassen:

    Es geht allerdings nicht darum was ich gerne hätte. Es geht darum wie vermutlich die Reaktion des Gesetzgebers ausfallen dürfte

    Ist das die verbreitete Meinung der Forumsteilnehmer- u. Betreiber?

    Was heißt verbreitete Meinung...

    Wie man an der letzten Änderung des Waffengesetzes z.B. im Bezug auf die kurz vorher aufgekommenen Pfeilabschussgeräte sehen kann, sind auch die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen sehr offensichtlich im Internet unterwegs und nehmen wahr, wenn aus ihrer Sicht Handlungsbedarf entsteht.

    Von daher hat NCC schon Recht, wenn er auf mögliche Folgen einer Diskussion über Grenzbereiche und deren Auslotung oder Umgehung hinweist.

    Das ist meine persönliche Meinung, nicht zwingend die des Forums.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Also für mich hat die Regelung in der AWaffVwV schon Bedeutung. Immerhin haben wir endlich Klarheit über die Situation eines Armbrust-Schießstands im heimischen Garten (dann OK, wenn es sich um ein befriedetes Grundstück handelt und durch gute Vorkehrungen alles sicher ist). Ob der BMI auch an die (wenigen noch in Verwendung befindlichen) "Alt-Kniften" gedacht hat, das ist in der Tat fraglich - aber Armbrüste wurden explizit genannt und es handelt sich NICHT um eine Gesetzeslücke, wie bei den Pfeilabschussgeräten.

    Der BMI hätte AUCH schreiben können: "Armbrüste dürfen NUR auf erlaubnispflichtigen Schießstätten nach § 27 Absatz 1 benutzt werden".

    Hat er aber nicht. Statt dessen sind solche Schießstätten explizit erlaubnisfrei. Man kann also einen vorübergehenden, nicht kommerziellen Schießstand für eine Armbrust auf dem eigenen befriedeten Grundstück OHNE Erlaubnis errichten und betreiben.

    So wie ich das sehe gilt das auch für die Alt-LGs, denn diese sind ebenfalls erlaubnisfrei.

  • Das Waffengesetz ist da aber mal ziemlich eindeutig und sagt, dass das Schießen mit Schusswaffen, die dem Geschoss eine Energie von unter 7,5 Joule erteilen, legal ist.

    Ein Alt-LG mit mehr als 7,5 Joule fällt also nicht unter die Ausnahme, zuhause schießen zu dürfen.

    Eine scharfe Waffe aber schon, wenn man die 7,5 Joule Grenze unterschreitet.

    Und eine Armbrust ist keine Schusswaffe, sondern ein gleichgestellter Gegenstand.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Das Waffengesetz ist da aber mal ziemlich eindeutig und sagt, dass das Schießen mit Schusswaffen, die dem Geschoss eine Energie von unter 7,5 Joule erteilen, legal ist.

    Ein Alt-LG mit mehr als 7,5 Joule fällt also nicht unter die Ausnahme, zuhause schießen zu dürfen.

    Eine scharfe Waffe aber schon, wenn man die 7,5 Joule Grenze unterschreitet.

    Und eine Armbrust ist keine Schusswaffe, sondern ein gleichgestellter Gegenstand.

    In Anbetracht der AWaffVwV sehe ich das anders.

    Es gibt 3 Arten, mit einer Waffe zu schießen:

    1) Auf einer erlaubnispflichtigen Schießstätte (für alle legalen Waffen OK)
    2) Auf nicht erlaubnispflichtigen Schießstätten (vorübergehend hergerichtet mit schießtechnischen Einrichtungen auf befriedetem Gelände, alle freien Waffen inkl. Armbrüste und auch Alt-Kniften mit >7,5 Joule)
    3) Einfach so auf befriedetem Gelände OHNE Herrichtung (Schusswaffen bis 7,5 Joule, Schiussapparate nach §7 BeschG)

    Also: Solange das Geschoss das befriedete Grundstück nicht verlassen KANN, darf ich mit F-Luftgewehren auch einfach so auf leere Blechdosen plinken.

    Wenn ich mit Armbrüsten oder stärkeren erlaubnisfreien LGs schießen will, dann muss ich einen provisorischen Schießstand errichten. Kugelfang, Pfeilfangmatte, alles was so dazugehört. Ein solcher nicht erlaubnispflichtiger Schießstand darf nicht dauerhaft angelegt sein und eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Ansonsten bin ich nämlich wieder in der Erlaubnispflicht.

  • Also für mich hat die Regelung in der AWaffVwV schon Bedeutung.

    Verwaltungsrecht ist einfach gesagt "internes Recht" ohne Außenbindung.

    Natürlich werden demnach auch Verordnungen gefaßt wie mit den jeweiligen Normen umgegangen werden soll. Aber darüber stehen stets unveräußerliche Grund- und Menschenrechte, die die Gewalten bei Eingriff in ein solches 'ranghöchst' zu überprüfen haben, ob jeweils eine ausreichende Legitimation dazu besteht. I.d.R. wird dies zwar nicht getan, da man Verwaltungsrecht gleich einer Legitimation versteht, also man annimmt, das sei so rechtmäßig und der Gesetzgeber hätte dies ja eh zu verantworten, was aber falsch ist.

    Was heißt verbreitete Meinung...

    Da hast du den Satz (die anschließende Frage) wohl nicht richtig verstanden. Ich fragte sinngemäß, ob es die bestehende Meinung sei man selbst hätte hier im Land nichts zu bestimmen, sondern der Gesetzgeber. Es liest sich zumindest so:

    Zitat

    Es geht allerdings nicht darum was ich gerne hätte. Es geht darum wie vermutlich die Reaktion des Gesetzgebers ausfallen dürfte

    Auch gilt hier generell gemäß der freiheitlich demokratischen Grundordnung das Minderheitenprinzip, d.h. Freiheiten Einzelner werden geschützt und nicht unter ein Mehrheitsprinzip gestellt, selbst wenn sich 99% der Bevölkerung schon beim Erwähnen von Waffen in die Unnerbuxe machen.

    Ich halte es auch für grenzwertig anzunehmen, daß aufgrund von Forenbeiträge der Gesetzgeber aktiv werden würde.

  • Also für mich hat die Regelung in der AWaffVwV schon Bedeutung.

    Verwaltungsrecht ist einfach gesagt "internes Recht" ohne Außenbindung.

    Bei strafbewehrten Gesetzen wie dem WaffG sehe ich das anders. Polizei und Staatsanwaltschaften sind an die AWaffVwV gebunden. Wenn ich also einen solchen erlaubnisfreien Schießstand auf meinem befriedeten Gelände errichtet habe und nur mit erlaubnisfreien Waffen dort schieße, dann DARF ein Staatsanwalt keine Anklage erheben - denn sonst würde er gegen die Verordnung handeln.

  • Wenn ich mit Armbrüsten oder stärkeren erlaubnisfreien LGs schießen will, dann muss ich einen provisorischen Schießstand errichten.

    Wo steht das denn geschrieben?

    Ich kann das selbst zwischen den Zeilen nirgendwo lesen.

    Die Texte sind ja so schon recht kompliziert, aber was du da draus konstruierst, das ist schon krass!

  • In Anbetracht der AWaffVwV sehe ich das anders.

    Die AWaffVwV schränkt weder das Gesetz ein noch
    eröffnet Sie einen neuen Ausnahmetatbestand.
    Es ist eine Auslegungshilfe für die Verwaltungsbehörden

    und dient der einheitlichen Anwendung des WaffG.

    Also für mich hat die Regelung in der AWaffVwV schon Bedeutung.

    Verwaltungsrecht ist einfach gesagt "internes Recht" ohne Außenbindung.

    Bei strafbewehrten Gesetzen wie dem WaffG sehe ich das anders. Polizei und Staatsanwaltschaften sind an die AWaffVwV gebunden.

    Nein!

    Die AWaffVwV bindet Verwaltungsbehörden, aber nicht

    die Strafverfolgungsbehörden!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die AWaffVwV bindet Verwaltungsbehörden, aber nicht

    die Strafverfolgungsbehörden!

    Es ist zwar kein Geheimnis, spätestens seit dem EuGH Urteil, daß die deutschen StA'en keineswegs so unabhängig sind, wie es in Art. 20 Abs. 3 GG gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sein sollte, müßte. Insofern würde ich zumindest den "kleinen Dienstweg" nicht unterschätzen, also je nachdem was der jeweilige Dienstherr da meint ...

    Zitat von JMBFan

    Bei strafbewehrten Gesetzen wie dem WaffG sehe ich das anders.

    Das mit dem Schießstand habe ich mir nicht angeschaut. Aber ansonsten ist natürlich das WaffG für dich einschlägig, auch wenn ich bezgl. Art. 2 Abs. 1 GG auch rechtlich berechtigte Bedenken besitze. Ich meine mich zu erinnern, daß da neben all den weiteren Zitierungen nur Art. 2 Abs. 2 GG zitiert wird. Im Rechtsverkehr also kaum auszudenken.

    Außerdem sollte man bedenken, daß um Rechtssicherheit zu schaffen, der Normadressat verstehen muß, und kann, was im Gesetz steht. Also was ihn anbelangt, was für ihn in Ordnung scheint und was nicht. Denn auch nur so kann er schließlich erkennen, wenn der Gesetzgeber mißt baut und er daraufhin den Gesetzgeber verklagt den Mist abzuändern, aufzuheben.

  • Wenn du einen Schießstand herrichtest für ein altes Gewehr mit mehr als 7,5 J, so ist dies laut zitierten Richtlinien erlaubt. Dabei handelt es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Schießstätte.

    Das Schießen mit mehr als 7,5 J ist aber nur auf erlaubnisplichtigen Schießstätten erlaubt.

    Zusammengefasst: Wenn du mit mehr als 7,5 Schuss auf deinem heimischen Schießstand schießt, dann wirst du wegen dem Schießen verknackt, nicht aber wegen Betreiben einer erlaubnispflichtigen Schießstätte ohne Erlaubnis.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Wenn ich mit Armbrüsten oder stärkeren erlaubnisfreien LGs schießen will, dann muss ich einen provisorischen Schießstand errichten.

    Wo steht das denn geschrieben?

    Ich kann das selbst zwischen den Zeilen nirgendwo lesen.

    Die Texte sind ja so schon recht kompliziert, aber was du da draus konstruierst, das ist schon krass!

    Das ist Klartext in der AWaffVwV.

    "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Grundsätzlich ist das Schießen mit Waffen (Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände) wie folgt geregelt:

    § 12 WaffG
    ...
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

    Dann kommt die Ausnahme:

    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1.

    durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a)

    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Also wissen wir: Mit <7,5 Joule Waffen darf man auch schießen, wenn man KEINE Schießstätte betreibt (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).

    Alle ANDEREN Waffen erfordern eine Schießstätte.

    Was ist eine Schießstätte? Das findet sich im §27 WaffG.

    1.

    eine ortsfeste Anlage oder

    2.

    eine ortsveränderliche Anlage,

    die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient

    OK, also ist mein kleiner Armbrust-Schießstand mit Pfeilfangmatte und dem Schießtisch eine Schießstätte. Solche Schießstätten sind normalerweise erlaubnispflichtig.

    Aber jetzt kommt die Ausnahme in der AWaffVwV:

    "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Ah, sieh an. Ich kann mir also meine eigene Armbrust-Schießstätte bauen, solange sie vorübergehend ist und nur gelegentlich nichtgewerblich genutzt wird. In diesem Fall brauche ich keine Genehmigung. Ich schieße auf einer Schießstätte, so wie der §12 es fordert.

    Einmal editiert, zuletzt von JMBFan (16. November 2021 um 17:57)

  • Insofern würde ich zumindest den "kleinen Dienstweg" nicht unterschätzen, also je nachdem was der jeweilige Dienstherr da meint ...

    Keine Frage. Das bedeutet Sie können, müssen aber nicht.

    Ergo: Sie sind nicht daran gebunden.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • JMBFan Deswegen gibt es Richter mein Guter, da nicht jeder einfachgesetzliche Text einschlägig ist.

    Armbrüste sind hier wohl nicht bedacht (bislang).

    NC9210 wenn's der Dienstherr allerdings für "nötig" sieht, wird sich ein weisungsgebundener StA selten dagegen stellen.

  • wenn's der Dienstherr allerdings für "nötig" sieht, wird sich ein weisungsgebundener StA selten dagegen stellen.

    Mit "Die Staatsanwaltschaft" ist natürlich nicht der

    einzelne Staatsanwalt gemeint. In dem diskutieren

    Fall wird er das aber entscheiden dürfen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das Schießen mit mehr als 7,5 J ist aber nur auf erlaubnisplichtigen Schießstätten erlaubt.

    Genau DAS sehe ich anders. Das WaffG sieht eigentlich keine Ausnahmen bzgl. der Erlaubnispflicht für Schießstätten vor. Hier hat die AWaffVwV aber eindeutig eine Tür geöffnet. Es GIBT Schießstätten, die KEINE Erlaubnis brauchen. Diese sind NICHT auf 7,5 Joule begrenzt, sondern für alle freien Waffen (Armbrüste etc.) zugelassen.

  • Ich bin nicht mehr ganz im Bilde, was die aktuelle Waffenrechtsentwicklung bezüglich Bogen und Armbrust angeht. Ist mittlerweile das Beschleunigen von Pfeilen (umgangssprachlich als Schießen bezeichnet), im Waffengesetz als "Schießen" definiert, oder ist dort das "Schießen" immernoch das Beschleunigen von Projektilen durch einen mindestens 1,5-Kaliber-langen Lauf?

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Es GIBT Schießstätten, die KEINE Erlaubnis brauchen.

    Das kann ich beim besten Willen nirgends erkennen.

    Für mich liest es sich, es gibt Schießen auf Schießstätten (die eine Erlaubnis brauchen).

    Und Schießen außerhalb von Schießstätten.

  • Das Schießen wurde nicht neu definiert, aber aufgrund der nunmehr vorhandenen Richtlinien für die Zulassung von Armbrust-Schießstätten und eben auch in der AWaffVwV ist eigentlich klar, dass ein "Pfeilwurf" mit einer Armbrust vom Gesetzgeber als "Schuss" angesehen wird.