!!!Achtung!!! White Hawk Besitzer. Waffe gilt als erwerbscheinpflichtig.

Es gibt 391 Antworten in diesem Thema, welches 73.064 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Februar 2022 um 17:15) ist von Magnum Opus.

  • Wen die einfach rumstand wurde sie wohl deshalb mitgenommen. Fällt genau wie andere Sachen unter das Waffengesetz. Aus meiner Sicht der Grund. SSW und Softair werden genau wie Luftdruckwaffen einfach so verkauft ( ab 18 Jahren, und unter 7,5 Joule und kein FA) und fallen unters Waffengesetz.

    Si vis pacem para bellum

    Die wohlfeilste Art des Stolzes hingegen ist der Nationalstolz - Schoppenhauer

  • Wen die einfach rumstand wurde sie wohl deshalb mitgenommen. Fällt genau wie andere Sachen unter das Waffengesetz. Aus meiner Sicht der Grund. SSW und Softair werden genau wie Luftdruckwaffen einfach so verkauft ( ab 18 Jahren, und unter 7,5 Joule und kein FA) und fallen unters Waffengesetz.

    Dann trifft wohl leider der Satz "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" zu und ich werde die Konsequenzen tragen müssen. Da ich die Rechnung bzgl. des Erwerbs der Waffe vorlegen muss, wird wohl auch der Verkäufer eins vor den Latz geknallt bekommen. Nicht so toll, aber nicht zu ändern.

    Naja, warten wir es mal ab.

  • Meiner Meinung nach hat hier das LKA Rheinland-Pfalz eine Einschätzung abgegeben, nicht das BKA. Wenn die Sache vor Gericht geht, dann wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das BKA um ein Gutachten gebeten. Das BKA ist laut Waffengesetz nämlich die Behörde, die Gegenstände hinsichtlich ihrer waffenrechtlichen Einstufung evaluiert - wenn Zweifel bestehen.

    Zweifel gibt es hier ganz gewiss. Die Hawk ist ein Grenzfall. Es gibt möglicherweise kein historisches Vorbild, so wie bei der "Tingle" Pistole. Wenn der Beschuldigte kein solches Vorbild "ausgräbt", dann wird es schwierig. Ich habe mal etwas gesucht und nichts gefunden. Auch auf der Webseite von Pedersoli ist keine Rede von einem Vorbild, man wirbt sogar damit, dass die Waffe "moderne technische Features" hat. Ich halte es also für wahrscheinlich, dass die Waffe am Ende als WBK-pflichtig eingestuft wird. Das wird allerdings für den Beschuldigten eher glimpflich ausgehen, weil er den Angaben des Verkäufers vertraut hat und ihm ein Vorsatz nicht nachzuweisen ist. Die Waffe ist weg, ansonsten wird man das Verfahren wohl einstellen - evtl. gegen eine kleine Geldstrafe. Erheblich härtere Konsequenzen erwarten den Verkäufer oder - bei GmbHs - den Geschäftsführer des Verkäufers. War dies SWS, dann wird Herr Ralf Schneider mit einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz rechnen müssen. Es besteht das Risiko des Verlusts der Waffenhandelserlaubnis. Noch scheint hier nichts passiert zu sein, denn das Angebot ist noch online. Aber es ist nur eine Frage der Zeit bis sich das ändert.

    Was passiert, wenn ein historisches Vorbild gefunden wird? Kommt darauf an. Die Frage ist, inwieweit es Abweichungen vom historischen Original gibt und ob diese eine gewisse Grenze überschreiten.

    Die meisten "Replikas" weichen vom Original ab. Moderne Materialien (z.B. rostfreie Läufe), bessere Zündhütchen etc. - zu 100% ist kaum eine Replika mit dem Vorbild identisch.

    Die "Hawk" verwendet Schrot-Zünder, die es vor 1870 wohl so nicht gab. Das ist schon recht signifikant, aber noch kein KO-Kriterium. Auch viele Sharps-Modelle verwendeten Zündpillen, die teilweise sogar automatisch zugeführt wurden. Heutige Modelle verwenden moderne Pistons. Trotzdem sind diese Waffen frei verkäuflich, der Unterschied ist tolerabel. Kritisch wird es aber, wenn kein Vorbild (vor 1870) mit Perkussionszündung UND Knicklauf-Verschluss gefunden werden kann. Denn das ist ein ganz wichtiger Unterschied.

    Der Verkäufer (SWS?) hätte einen BKA-Feststellungsbescheid beantragen können. Wäre dieser positiv im Sinne des Antragstellers ausgefallen, würde Rechtssicherheit bestehen. Da vor der Entscheidung über einen solchen Antrag auch die Länder angehört werden müssen wäre hier auch das LKA Mainz involviert und informiert. Ein Richter könnte trotzdem anders entscheiden, aber dann wäre der strafrechtliche Teil unkritisch, für alle Beteiligten. Nur in Zukunft würde sich dann ein freier Erwerb möglicherweise erledigen. Einen solchen BKA-Bescheid gibt es aber offenkundig nicht, denn alle Bescheide sind öffentlich und es findet sich keiner zum White Hawk. Offenbar hat man auf einen entsprechenden Antrag vezichtet. Daher steht der Verkäufer voll im Risiko.

    Unter der Würdigung all dieser Umstände würde ich sagen: Die Waffe ist WBK-pflichtig, jeder Besitzer sollte sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Kleiner Tipp: Eine Waffe zu zerstören ist nicht erlaubnispflichtig.

  • Wie ich schon geschrieben habe, es ist offensichtlich, dass das White Hawk Gewehr erlaubnispflichtig ist.

    Also für mich ist das nicht offensichtlich und für Artax, Frankonia & Co. wohl auch nicht. Sonst würden die das Gewehr wohl kaum ab 18 J. frei verkaufen.

    Außerdem verstehe ich nicht, warum der TE hier angegriffen wird. Er hat einen informativen Thread eröffnet, der für Eigner dieser Waffe relevant sein könnte und auch wenn ich selber nicht betroffen bin, würde mich schon interessieren, wie die Sache ausgeht.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Wie ich schon geschrieben habe, es ist offensichtlich, dass das White Hawk Gewehr erlaubnispflichtig ist.

    Also für mich ist das nicht offensichtlich und für Artax, Frankonia & Co. wohl auch nicht. Sonst würden die das Gewehr wohl kaum ab 18 J. frei verkaufen.

    Außerdem verstehe ich nicht, warum der TE hier angegriffen wird. Er hat einen informativen Thread eröffnet, der für Eigner dieser Waffe relevant sein könnte und auch wenn ich selber nicht betroffen bin, würde mich schon interessieren, wie die Sache ausgeht.

    Danke!!! Ich werde euch in jeden Fall über den Ausgang informieren. Auch wenn hier ein paar Klugs... meinen sie müssten mich öffentlich als Nazi diffamieren. Auch wenn dem so wäre ist es demjenigen gegenüber welcher versucht anderen zu helfen unfair. Hier handelt es sich wohl anscheinend um ein gesellschaftliches Problem.

  • Vor 1870 gab es schon die Gallery Guns/Parlor Guns womit die Reichen Herren nach dem Dinner zuhause geplinkt haben,allerdings meist als Flobert.

    Hier das erste Modell ähnelt zb. dem Whitehawk optisch.

    Ich bin mal gespannt was bei rauskommt, im Endeffekt ist das Whitehawk ja eh nichts womit man viel anfangen kann.

    Sollte es nun allerdings als WBK pflichtig eingestuft werden, wäre das schon ein starkes Stück wenn viele namenhafte Händler über 10 oder mehr Jahre illegale Waffen unters Volk gebracht haben sollten ohne die Rechtslage zu prüfen...



  • Unter der Würdigung all dieser Umstände würde ich sagen: Die Waffe ist WBK-pflichtig, jeder Besitzer sollte sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Kleiner Tipp: Eine Waffe zu zerstören ist nicht erlaubnispflichtig.

    Die Lage ist wohl europaweit unklar. :whistling:

    Habe eben mal nachgeschaut -

    hier in Frankreich (wo die Gesetzgebung bezüglich Vorderlader deutlich liberaler als in D ist)

    ist die Waffe je nach Anbieter mal in die Kategorie "D" (frei ab 18), und mal in "B" eingestuft ...

  • , im Endeffekt ist das Whitehawk ja eh nichts womit man viel anfangen kann.

    Wirklich gefährlich scheint sie nicht zu sein.

    In französischen Foren ist die Rede von 11 J......

    Na je nach Primer geht sie schon an die 40 Joule, da herscht aber ein großer Unterschied welche 209er genommen werden.

    Hier mal ein alter Vergleich im Cal 32.

    Wobei ich schon denke das es historische Vorbilder gibt.

    Auch die Zimmerstutzen sind ja das selbe Prinzip, nur das Kugel und Primer verbunden sind, auch die Parlor Guns waren meist Einzelstücke, selbst der Remmington Rider nach selben Prinzip wurde ja lediglich 200 mal gebaut.

  • , im Endeffekt ist das Whitehawk ja eh nichts womit man viel anfangen kann.

    Wirklich gefährlich scheint sie nicht zu sein.

    In französischen Foren ist die Rede von 11 J......

    Das kommt hin.

    Was, das darf man noch in seinen eigenen 4 Wänden, bzw. im geschlossenem Raum? Ich bin begeistert! :thumbsup:

    Bei arround 38 Joule darfst du damit garnichts außerhalb eines Schießstandes welcher für die Energie zugelassen ist.

    Lediglich die WBK brauchst du nicht ebenso wie den Munitionserwerbschein.

    Pedersoli-Text:

    Ein leichter, handlicher, technisch ausgereifter Vorderlader mit Kipplauf der für das Schießen auf geschlossenen Schießständen ohne Schwarzpulver vorgesehen ist.

    ... :new16:

    Das zu erreichen ist nur möglich, wenn das kleine Ding hinten ausgeschraubt wurde. Dann könnte man es ohnein als Hinterlader nutzen. Was natürlich nicht legal wäre. Bei späteren Versionen war das ohnehin nicht mehr möglich.

    :knast:

  • Na dann lese dir mal die alten Threads zum Whitehawk durch, da haben mehrere Leute das Gewehr gechront als sie hier mal eine Zeit gehypt wurde und auch das mit dem Hinterlader ist mal wieder Blödsinn da auch die Gewindegänge schmaler als der Lauf sind... 🙄