Film- und Fotoverbot auf der DM FT

Es gibt 158 Antworten in diesem Thema, welches 21.246 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Juni 2019 um 18:33) ist von the_playstation.

  • Jeder hat andere Prioritäten wie sich zeigte.

    Mit einem Rückgrat wie ein Gartenschlauch läßt man schon einiges mit sich machen.

    Soll heißen, das alle die es sich gefallen lassen kein Rückgrat haben?
    Es gibt eben auch Schützen denen geht das mit den Fotos am Hintern vorbei, das hat nix mit Rückgrad zu tun.

  • Der BDS kann
    nunmal nix dafür dass es die DSGVO gibt und auch letztes Jahr konnte man dann doch noch Fotos machen.

    Nein. Es war noch nie erlaubt, irgend jemanden zu fotografieren und dann ins Internet zu stellen (ohne Einwilligung)
    Ausnahme, Personengruppen, die als Beiwerk dienen. Das Problem ist hier nur die digitale Speicherung, die schon gegeben ist, wenn Ort, Zeit...usw. sich sofort bei der Aufnahme z.B. auf dem Handy befinden (in den EXIF-Dateien). Für Analogfotografen gilt das gar nicht.

    Der Schwerpunkt liegt hier bei der Veröffentlichung/Speicherung. Verstorbene darf man wohl ohne Einwilligung veröffentlichen.
    Also, Analogkamera raus, Film einlegen und danach die Leute umbringen. Dann ist man juristisch sicher.

    Für alle, die da fotografieren/filmen.. und was ins Netz stellen...holt euch die Einverständnis der Personen!
    Der BDS hat das jetzt richtig gestellt, die Verantwortung liegt beim Fotografen und man muß nichts verbieten.

    Noch etwas vom Bundesministerium dazu:


    Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

    Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.
    Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
    Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
    Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
    (…)
    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
    – Bürgerservice -„

    2 Mal editiert, zuletzt von Olja (2. Mai 2019 um 17:28)

  • Zitat von Olja


    Nein. Es war noch nie erlaubt, irgend jemanden zu fotografieren und dann ins Internet zu stellen (ohne Einwilligung)
    Ausnahme, Personengruppen, die als Beiwerk dienen. Das Problem ist hier
    nur die digitale Speicherung, die schon gegeben ist, wenn Ort,
    Zeit...usw. sich sofort bei der Aufnahme z.B. auf dem Handy befinden (in
    den EXIF-Dateien). Für Analogfotografen gilt das gar nicht.

    Nicht jede Camera speichert automatisch auch den Ort, dafür muss die Camera ein GPS-Modul haben (bei Handys ist das eher der Fall als bei
    anderen Kameras). Ansonsten gab es nie ein Problem, wer nicht Fotografiert werden wollte sagte das entweder schon vorher oder hat dann
    hinterher gesagt dass das Bild bitte raus soll, denn manchmal steht halt die betroffene Person auf dem ersten Blick nicht ersichtlich irgendwo.
    Bis dato war jeder froh dass er nach dem Wettkampf Bilder von sich hatte und es wusste auch jeder dass Bilder für diese Zwecke gemacht werden.
    Mit der DSGVO kam nunmal die verunsicherung der Leute und daraus resultierte dann auch das mit dem Verbot von Fotos. Es ist ein Unterschied
    ob jemanden gedroht wird dass er disqualifiziert wird für ein Foto oder ob jemand sagt "Bitte kein Bild von mir".

    Ansonsten sollte man zur DSGVO mal nen Thread im OT-Bereich erstellen, denn hier ging es schließlich ums Fotoverbot zur DM 2019 und das wurde
    nun ja auch geklärt.

    Gruß
    Thomas

  • Es ist ein Unterschied
    ob jemanden gedroht wird dass er disqualifiziert wird für ein Foto oder ob jemand sagt "Bitte kein Bild von mir".

    Und darum ging es ja...alles gut! Eben...kein Problem...und so sollte es auch bleiben!

  • Und ohne eure heftige Reaktion wäre das auch durchgerutscht - danke also.

    Gut das wir einmal darüber gesprochen geschrieben haben, so ist es doch aus der Welt.

    • Ihr dürft Eure privaten Bilder machen.
    • Keiner läuft Gefahr dafür disqualifiziert zu werden, was wohl am wichtigsten war.

    Und was ist jetzt noch? Wer ohne Fehler ist, werfe den ersten Stein...

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Zitat von BDS


    Wir weisen darauf hin, dass bei privat erstellten Fotos/Videos die Datenschutzrichtlinien einzuhalten sind. Die fotografierte Person muss einverstanden, und dies muss im Klagefall vom Fotografen/Filmer zu beweisen sein.


    Auch das gilt übrigens nur für die Veröffentlichung von Fotos. Wenn die Fotos nur für private Zwecke genutzt werden, wird weder die DSGVO noch das KunstUrhG (Recht am eigenen Bild) wirksam.

  • Richtig...aber die DSVGO richtet sich nicht nach Fotos, Filmen usw. Hier geht es rein um die Daten!
    Und die wird wirksam, wenn ein Bild z.B auf dem Handy entsteht, da dieses als Speichermedium gilt (Ort, Uhrzeit...usw).

    Das ist der Unterschied zu früher. Dafür ist aber der Fotograf verantwortlich und sollte wissen, wie man damit umgeht.

    Trotzdem hat der BDS damit nichts zu tun...Dieser ganze Absatz kann komplett gestrichen werden.

    Genau so gut könnte man einen Aushang machen, dass auf der Veranstaltung keine Nazi-Symbole getragen werden dürfen...dass man bei Rot nicht über die Ampel gehen darf...im Prinzip alle Gesetze. Von daher einfach überflüssig.

    Am KUG hat sich nichts geändert.

  • Ich find' die Idee mit den roten Aufklebern nach wie vor am elegantesten...

    Und was machst Du, wenn indische Frauen mitschießen?

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    Einmal editiert, zuletzt von BMP I (2. Mai 2019 um 21:10)

  • Hört doch auf...das Zeug ist Blödsinn.und die Hinweise könnte ich an jeder Strasse aufstellen. Keiner hat mich zu fotografieren, meine Daten zu speichern und zu veröffentlichen, wenn ich das nicht will..Das galt aber schon immer!
    Überall...da spielt eine Veranstaltung gar keine Rolle.
    Davon abgesehen das letzte Urteil von OLG Köln dazu...es gilt weiterhin das KUG...und hier mussten schon immer und ewig die Regeln beachtet werden. Das gilt für jeden!

    Nochmal...fragt die Leute vorher, wenn ihr in Blogs, Videos, Webseiten irgendwas veröffentlich wollt. Bei Fotos einfach ne kurzes Video davor mit der Frage aufzeichnen..gut ist

    Das Problem haben eher Pressefotografen..die frei rumknipsen

    https://www.wbs-law.de/datenschutzrec…-private-77116/

  • Ich persönlich finde so ein Film- und Foto-Verbot albern. Statt fernzubleiben könnte ich mir aber eine aktive "Stellungnahme". Z.B. ein Gag-T-Schirt:
    Aufnahmen nur von privaten Usern und Schützen gestattet" oder so inkl. passendem Smilie, Verkehrsschild, .... vorstellen. So ein T-Shirt kann man ja nicht verbieten.

    Für den Sport ist so ein Verbot sehr schade und unnötig!!!!

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

    2 Mal editiert, zuletzt von the_playstation (3. Juni 2019 um 18:04)