Schiessen im Garten mit dem Luftgewehr

Es gibt 64 Antworten in diesem Thema, welches 47.856 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Mai 2017 um 19:25) ist von toxy.

  • Es ging ja darum das man durchschauen kann, weil man in diesem Fall hier nicht zu 100% garantieren kann dass nicht jemand in die Schussbahn läuft.

    Dann stellt er sich ne Kamera vor den Schuppen und kann über Wlan oder Kabel bequem alles beobachten ... keep it simple ...

  • Wat für ein Aufriss für ein bisserl Spass im Garten.

    Mal ehrlich bevor ich mir meinen Garten mit so platten zunagel vergrab ich die Luftpumpen im Blumenbeet.

    Dann noch ne Kamera damit man wieder alles sehen kann. :new16:

    Am besten noch einen RTW in der auffahrt parken falls mal ein Abpraller eine Kernfusion auslöst. :D


    und ihr wundert euch warum wir Waffenfreaks komisch angeschaut werden............. :wogaga:

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • Jetzt mußt Du uns aber auch zu einem kleinen Schieß'-Event einladen.......


    Ist hiermit ausgesprochen, wer vorbei kommen möchte oder auch nur auf der Durchreise ist, sollte sich vorher kurz ankündigen und ist dann jederzeit herzlich willkommen. :n12:


    2 Meter x 0,8 Meter, Transparent, Witterungs- und UV-Beständig, Gewicht 1,9 kg


    Ist eigentlich eine gute Idee. Ich habe deinen Vorschlag in meine Überlegungen mit aufgenommen, vielen Dank, liegt aktuell aber an dritter Stelle.

    Die von dir gezeigte Wellplatte habe ich mir im Baumarkt mal angeschaut. Wiegt ca. 2kg, ist 2,0m x 0,9m groß, wiegt 1,18kg/qm, ist aber nur 0,7mm dick! Das ist nichts für mich!

    Es gibt dann auch noch welche mit 3mm dicke, die sind aber teuer und schwer. Das größere Problem sehe ich dann auch noch in der Befestigung. Das gesamte Gewicht hängt nur an zwei Bohrungen nahe am Rand. Ob das halten würde?


    Ein sehr großes Problem stellt die regelmäßigkeit dar, schon 18 Tage im Jahr sorgen laut WaffG dafür das es vom Gesetz her ein annerkanter Schießstand sein müsst.


    Vielen Danke für den Hinweis, das wusste ich nicht, habe ich noch nie gehört und hat mir auch weder die Polizei noch das Landratsamt gesagt.

    Hast Du mir da mal bitte einen Quellenverweis auf Gesetz, Paragraph, Absatz, … :?::?::?:

    Ich sage schon mal danke!


    Dann stellt er sich ne Kamera vor den Schuppen und kann über Wlan oder Kabel bequem alles beobachten ... keep it simple ...


    Das eigentliche Problem, wenn ich alleine schieße, hätte ich auch damit nicht gelöst. Beim letzten Mal ist mir aufgefallen, sobald ich die Waffe anlege und durchs Zielfernrohr schaue, sehe ich außer dem Tunnelblick im ZF, nichts mehr! Selbst wenn ich nach vorne komplett freie Sicht hätte oder auf einem Monitor den ganzen Platz sehen würde, nutzt mir in dem Momenten vom Anlegen bis zur Schussabgabe nicht viel. Wenn da jemand in die Schusslinie laufen würde, hätte derjenige Pech gehabt.


    Gruß
    WilderSüden

  • Mal ehrlich bevor ich mir meinen Garten mit so platten zunagel vergrab ich die Luftpumpen im Blumenbeet.


    Sorry, aber da gilt ganz klar: Safty- first, Sicherheit geht vor! :thumbsup:

    Übrigens sind die Platten nicht genagelt/fest, sondern nur eingehängt und können innerhalb kürzester Zeit (ca. 2 Minuten) wieder abgehängt und aufgeräumt werden.


    Die erste Lösung für mein Problem sieht so aus:


    Das ist eine kleine Alarmanlage mit einem Empfängerteil und zwei Bewegungsmeldern. Das Empfängerteil kann sowohl mit Batterien, wie auch mit Netzteil betrieben werden. Das System kann jederzeit erweitert werden. Der Empfänger kann den Alarm sowohl optisch, wie auch akustisch melden. Eigentlich hatte ich mir dieses Teil für einen ganz anderen Anwendungsfall im Außenbereich zugelegt und auch schon mit einem Bewegungsmelder im Einsatz, doch jetzt kann ich es auch sehr gut zur Absicherung beim Schießen verwenden. Preis knapp über 20,- Euro, da kann man nicht meckern 8o

    Ich habe mir dazu zwei Bretter mit einem kleinen Dächlein gebastelt, unten zwei lange Schrauben eingedreht, die Köpfe abgesägt und unters Dächlein den Bewegungsmelder eingehängt.


    Jetzt kann ich sehr flexibel die Bewegungsmelder einfach rechts und links der Schussbahn in den Boden stecken, Empfängerteil einschalten und fertig ist meine akustische und optische Warnung, falls jemand die Schussbahn betritt.


    Habe ich heute Vormittag gebastelt und auch schon getestet.

    Zum Schießen stecke ich einfach die zwei an den Brettern befestigte Bewegungsmelder links und rechts der Schusslinie in den Boden. Einschalten oder aktivieren muss man die Bewegungsmelder nicht, die sind immer aktiv. Jetzt nur noch den Empfänger einschalten und ca. 5 Sekunden später ist die akustische/optische Warneinheit für das Zielfeld scharf. Aufstellen und aktivieren dauert keine Minute, einfacher und schneller geht es nicht. ;)

    Funktioniert perfekt auf die 10m, selbst bei geschlossenen Augen :party:


    Grüße und schönes Wochenende
    WilderSüden

    2 Mal editiert, zuletzt von WilderSüden (7. Mai 2017 um 12:18)

  • Eine Regelmäsigkeit und die Zahl 18 in Verbindung mit dem Waffengesetz kenne ich beim Bedürfnis für eine WBK.
    Entweder einmal im Monat oder 18 Trainingstermine zählen laut Gesetz als regelmäsiges Training, zumindest bei der Beantragung einer WBK, nur ob das auch für den Schiesstand zählt weiß ich nicht.

  • Ist schon komisch, dass da noch keiner etwas davon gehört hat. Und plötzlich taucht ein neues Gerücht auf ... (Ich kenne da wen, der einen kennt ...)

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Vielen Danke für den Hinweis, das wusste ich nicht, habe ich noch nie gehört und hat mir auch weder die Polizei noch das Landratsamt gesagt.

    Hast Du mir da mal bitte einen Quellenverweis auf Gesetz, Paragraph, Absatz, …

    Ich sage schon mal danke!

    Lass ich vom Kumpel raussuchen, der betet das WaffG als Fachausbilder auf und ab

    German-Redneck meint bestimmt Paragraph 27

    Da gab es hier im Forum schon eine Diskussion dazu. Keine Ahnung was dabei rauskam, ob das nur für öffentliche oder auch für private Gesetz ist.

  • Waffengesetz (WaffG) §27 betrifft Schießstätten (private, gewerbliche oder sonstige), welche einer Abnahmepflicht unterliegen.

    Beim Schießen im eigenen Garten, handelt es sich nicht um eine Schießstätte nach dem Waffengesetz, so der zuständige Sachbearbeiter vom Landratsamt.

    Analog heißt es ja auch dazu im

    Waffengesetz
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    Unterabschnitt 2, Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    Absatz 4

    „…..Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ….“
    (siehe meinen Anfagspost, #1, Punkt 1 bis Punkt 4) hierunter fällt auch das Schießen im Garten.

    Waffengesetz, §27, ist somit nicht anwendbar bei einer "privaten Schießbahn" im Garten , auf dem Dachboden oder im Keller.


    :?: Aber warten wir mal ab was uns German-Redneck dazu berichtet. :?:

    Einmal editiert, zuletzt von WilderSüden (6. Mai 2017 um 22:48)

  • Waffengesetz, §27, ist somit nicht anwendbar bei einer "privaten Schießbahn" im Garten , auf dem Dachboden oder im Keller.


    Waffengesetz (WaffG)
    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


    Siehe der Rote Abschnitt in §27
    Ich bin natürlich kein Jurist aber ich würde sagen du hast ne Gartenlaube mit der Möglichkeit zum Schiessen aufgewertet. In §27 steht nicht das der Private Garten nicht auch zum Schießstand umgebaut werden kann.
    aber ein Stand besteht dann wenn es nehmen anderen Möglichkeiten auch das schiessen ermöglicht.
    In ddeiner Gartenlaube kannst sitzen, so wie du sie nun umgebaut hast auch schießen Waffen erproben usw.

  • geschraubt, gebohrt, gehämmert, dann noch Patten angedübelt, betonmauer ringsrum und jetzt auch noch Bewegungsmelder mit Alarmanlage.

    Ich seh den nächsten Fred schon.

    "Wo gibt es billige Diabolos, 3€ die Dose ist mir zu teuer"

  • Moin Daniel,
    Nein, in dem forum bin ich nicht.


    Da braucht man nur auf die §§ 12 und 27 WaffG sowie auf den Punkt 27 der WaffVwV zu verweisen.


    Denn diese besagen das eine ausnahme der Erlaubnispflicht nur vorliegt wenn der stand nicht öffentlich, nicht gewerblich, nicht kommerziell und nicht regelmäßig genutzt wird.


    Die Regelmäßigkeit ist das problem, denn dazu wird speziell zu dem Thema im WaffR keine Aussage getroffen ab wann eine regelmäßige Nutzung besteht.


    Jedoch gibt es im §14 WaffG bzw im Punkt 14 der WaffVwV einen Referenzwert ab wann eine Regelmäßigkeit angesehen wird, diese sagt aus, das ein Training von 1x im Monat oder 18x im Jahr bereits als regelmäßig angesehen wird.


    Das ist die einzige Quelle im WaffR die eine Zahl zur Regelmäßigkeit nennt, daher wird diese Zahl auch auf die privaten Stände genutzt, da juristisch gesehen dort der Begriff "regelmäßig" in zahlen definiert wird.


    Wer also eine Schießstätte herrichtet und mehr als 1x im Monat oder 18x im Jahr diese nutzt muss die Bedingungen der Schießstand Richtlinie erfüllen und diese Schießstätte abnehmen lassen.
    Sonst ist das gemäß WaffG ein illegales betreiben einer Schießstätte und verstößt gegen den §27 WaffG, dieses ist gemäß §53 Abs 1 Ziffer 11 WaffG strafbar mit bis zu 10.000€ Bußgeld.


    Ebenfalls ist es vor einer Nutzung einer Waffe auf privatgelände nach §12 Abs 4 WaffG sinnvoll, den entsprechenden Sachbearbeiter der zuständigen Behörde zu informieren und sich darüber zu informieren ab wann dieser Sachbearbeiter es als gewährleistet ansieht, das kein Geschoss das Grundstück verlassen kann.


    Denn dieser Sachbearbeiter ist die einzige befugte Person im Landkreis, die darüber entscheiden darf ob die Ausnahme zur Erlaubnispflicht des §12 Abs 4 WaffG gegeben ist.


    Denn selbst bei Nutzung eines kugelfangs von 1x1m kann der Sachbearbeiter sagen das dies zu wenig ist und die Grundlage zur Erlaubnisfreiheit nicht erfüllt ist und damit wieder gegen den §27 WaffG verstoßen wird.

    Pitsche, Pitsche, Patsche, der Redneck hat einen an der Klatsche :ruger:

  • Guten Morgen,

    ich finde die Idee mit den Bewegungsmeldern garnicht dumm. Und wenn man es innerhalb von Minuten auf u abbauen kann, noch besser. Daumen hoch von mir.

    Lg Steffi

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten

  • Guten Morgen zusammen :)

    Zuerstmal, finde ich das grundstück vom themeneröffner echt super, auch die Ideen und Bastelei sehr interessant.

    Dass man in einem Waffengesetz viel interpretationsmöglichkeiten hat, stellen wir jedes mal fest und ist wohl auch so gewollt....zum Vor.- oder Nachteil...das weiß man nicht immer so genau...

    Oftmals denke ich aber, manch Sachbearbeiter...Urteilsfinder..wer auch immer, wäre selbst überrascht, was wir für Ideen finden...auf die er sehr wahrscheinlich selbst nie gekommen wäre.
    Auf der anderen Seite legen wir uns selbst die Hürde höher, wie sie wohl tatsächlich hängt.
    Ist wie mit den Außerirdischen...da wird diskutiert und vermutet..und..und..und..aber letztendlich hat noch keiner einen gesehen (ignorieren wir mal area 51)...
    Sprich, niemand weiß, und ich befürchte auch, kein Sachbearbeiter wird die exakt anweisen, wie das schießen im Garten auszusehen hat.

    Denn alle Arbeit im heimischen Garten in Ehren...aber wenn es dann einer Festung Europa gleicht, verliert das auch den Charme des gemütlichen Garten schießen mit Campingtisch und Sonnenschirm bei wohltemperierten Grill...

    Ich habe leider keine Ahnung, wie die Lage bei den Jägern mit ihren hochständen ist. Wenn ich mir diese und die Aufstellungen betrachte, denke ich mir immer, dass die entspannter an die Sache ran gehen. Wie gesagt, vielleicht täusche ich mich auch..mir fehlen die Infos dazu und habe auch nie nachgelesen. Aber bei uns stehen die direkt an wegen, grobe schussrichting zum Sportplatz...auch wenn der ca 300 oder 400 Meter weg ist...direkt an der Autobahn...in der Nähe zum Grillplatz...etc.
    es ist jetzt auch nicht das Thema,wem das Grundstück gehört. Aber offenbar traut man den Jägern zu, einschätzen zu können, ob sie dritte gefährden, oder nicht. Dem luftgewehrschützen im Gegenzug wohl nicht.
    Das ist mein Eindruck. Ohne Wertung gegen irgendjemandem...
    Wird im jagdforum auch so wild über den Standort des hochsitzes diskutiert , und kritisch gesehen ?
    Vielleicht kann jemand dazu was sagen ?

    Liebe Grüße und schönen Sonntag, Kai :)

  • Vor einigen Tagen mußte ich lachen, als ich auf einem offiziell zu gelassenem Schiesstand war, der nach allen Seiten hin offen ist, ausser in der Hauptsschussrichtung. Eine Strasse und ein Weg gehen unmittelbar am Schiessplatz vorbei und ihr macht euch hier einen Kopp über das Schiessen im Garten, das vollkommen an der Realität vorbeigeht und dermaßen überzogen ist, das ich einfach lachen mußte. Sorry.

    Ein allseitig geschlossenen Schiesstand für eine 7,5J Plempe zum Gartenschiessen wird nirgendwo im WaffG verlangt.
    Die Kugel darf das Grundstück nicht verlassen können. Na und?
    Einfacher kann es einem der Gesetzgeber doch kaum noch machen.
    Ich definiere eine Feuerlinie an der die Waffe geladen wird. Und zwar so in Richtung eines hinreichend großen Kugelfanges das die Kugel das Grundstück nicht verlassen kann, fertig.
    Kann die Kugel das Grundstück gem. WaffG dann verlassen? Antwort: Nein das ist unmöglich. WaffG erfüllt. Wortwörtlich!
    So wird das auch auf offenen Schiesstätten gehandhabt.

    Noch was zum Betreiben von Schiesstätten und diesem Quatsch mit dem 18mal Schiessen zu Hause.
    Ich kann privat soviel ballern wie ich will und zwar regelmäßig oder unregelmäßig. Das geht keinen was an.
    Es sein denn, ich mache das nicht mehr für mich allein sondern organisieren Wettschiessen oder sowas.

    Wenn ich 5 Sachbearbeiter in 5 verschiedenen Behörden frage und 5 verschiedenen Antworten bekomme, läßt das nur eine logische Schlußfolgerung zu: Die haben alle keine Ahnung.
    Deshalb mein Rat: Niemals in Behörden nachfragen. Wer viel fragt bekommt viele Antworten die er gar nicht haben möchte.
    Schlafende Hunde sollte man niemals wecken.

    Gruß Udo

    EDIT: Makrolon ist durchsichtig und schussfest. 2-3 mm sollte reichen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Udo1865 (8. Mai 2017 um 08:12)

  • Statt dieser schweren Platten könntest Du auch extra dicke LKW Plane nehmen. Auf einer Achse aufgerollt mit Rollladenmotor versehen und die Lücke zum schießen ausgeschnitten. Dann brauchst Du nur eine Platte zum Abhängen, wenn Du vom Tisch schießt.

    Gruß

    Carsten :rolleyes:

  • enfalls ist es vor einer Nutzung einer Waffe auf privatgelände nach §12 Abs 4 WaffG sinnvoll, den entsprechenden Sachbearbeiter der zuständigen Behörde zu informieren und sich darüber zu informieren ab wann dieser Sachbearbeiter es als gewährleistet ansieht, das kein Geschoss das Grundstück verlassen kann.


    Denn dieser Sachbearbeiter ist die einzige befugte Person im Landkreis, die darüber entscheiden darf ob die Ausnahme zur Erlaubnispflicht des §12 Abs 4 WaffG gegeben ist.

    Und genau deshalb wird er den Teufel tun und da irgendwas entscheiden.

    Nachdem ich alles fertig hatte, habe ich sowohl die Polizei, wie auch das Landratsamt gebeten,
    sich meine Schießbahn mal anzusehen um eventuelle Mängel aufzeigen. Beide haben abgelehnt

    The carrot, definitely a stupid looking round...

  • Ihr Lieben.

    Natürlich schaut sich das keine Behörde an,
    denn das würde immer als stillschweigende Zustimmung
    gewertet.

    Das braucht sich die Behörde ja nicht anzusehen. Deren Aufgabe ist es ja, es zu erlauben, bzw. eine Schießstätte zu genehmigen. Das ist in dem Fall aber nicht notwendig, denn der §12 WaffG beschreibt in (4) ganz konkret das erlaubnisfreie Schießen außerhalb von Schießstätten.

    Sollte dann aber doch ein besorgter Mitmensch die Rennleitung rufen, wird diese vor Ort sehen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Im Zweifelsfall werden sie dafür sorgen, keine Arbeit mehr mit der Angelegenheit zu haben.

    Auf jeden Fall ist deutlich zu sehen, dass sich unser Wilder Süden viele Gedanken gemacht hat und wenig Mühen scheute. Bleibt zu hoffen, dass es im Bedarfsfall gewürdigt wird.

    Und die OSB-Platten...? Es mag sich jetzt wieder wie einer meiner Scherze anlesen, aber: Wenn ich jetzt auf ein Stativ eine Klobrille - gerne auch neu - montiere, durch die ich mit dem Lauf ziele und schieße, vergleichbar einer Schießscharte.
    "Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, ..."

    Dem Gesetz genüge getan!!! :deal::new2:

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    3 Mal editiert, zuletzt von BMP I (8. Mai 2017 um 13:11)