Verständnisfrage zum Führen von Messern

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 5.821 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. März 2014 um 16:40) ist von Armageddon.

  • Hey, Leute!
    Ich frag mich schon seit Längerem, wer was für Messer führen darf.
    Eben z.B. lag mein neues Messer (feststehend, 11,2cm Klinge) im Briefkasten. Das darf ich (23) doch ÜBERALL bei mir haben, nicht? Messer über 12cm Klinge gelten als Waffe, die darf ich nur führen, wenn ich ein Bedürfnis dafür habe. Das wäre in meinem Fall das Angeln. Bin ich also auf dem Weg vom/zum Angeln und beim Angeln, darf ich Messer über 12cm Klinge führen, oder? Gilt das auch für Einhandmesser? Die darf man mWn. doch auch mit einem bestimmten Bedürfnis führen.

    Jetzt die nächste Frage: Was für Messer dürfen Jugendliche führen? Letzte Woche hab ich mich mit einem 16-jahrigen Vereinsmitglied am See unterhalten, als er mir beim Landen eines Fisches half. Danach sprach ich ihn auf sein Einhandmesser an, was er mir anbot zum Fischversorgen. Er sagte, er hätte es im lokalen Angelladen gekauft, wo auch niemand nach seinem Alter fragte. Ein EHM gilt doch als Waffe und darf doch nur ab 18 gekauft werden. Führen darf er es dann doch auch nicht. Was dürfte er denn dann führen? Ein feststehendes Messer unter 12cm Klinge? Für die muss man ja auch keine Perso-Kopie zum Laden schicken, sollten demnach also auch nicht altersbeschränkt sein. Ein feststehendes Messer über 12cm Klingenlänge darf er doch bestimmt auch nicht beim Angeln dabei haben? Wie sieht es mit Filettiermessern aus? Die gibt es meines Wissens nach nicht unter 12cm und sind eigentlich für jeden Angler, der Fisch entnimmt Pflicht.
    Nach meinen Überlegungen dürfen Angler unter 18 ein Messer führen, da sie ja sonst nicht wie im Gesetz vorgeschrieben ihren gefangenen Fisch töten können.

    Ist viel geschrieben, läuft aber auf eine zentrale Frage hinaus: Wer darf wann welche Messer wo führen?

    ... uns nicht in Versuchung, sondern erlöse uns von den GRÜNEN, denn Dein ist....

    :love: König Motorenbau Berlin, DKW RT 125/2H, Kreidler Florett LF :love:

  • Ja, Messer unter 12cm Klingenlänge darfst du überall führen. Messer über 12cm Klingenlänge gelten meine ich zwar nicht als Waffe, führen darfst du sie aber trotzdem nicht (ohne Grund). Würden alle diese Messer als Waffen durchgehen dürften Jugendliche ja nicht mal Küchenmesser kaufen oder sogar besitzen.
    Beim Angeln darfst du es sicher haben und benutzen, auf dem Weg dorthin wäre ich aber vorsichtig. Das Selbe gilt für Einhandmesser.

    Soweit ich weiß macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen U18 und 18+ beim Führen von Messern solange es im gesetzlichen Rahmen ist, demnach darf er all die Klingen führen, die du als Erwachsener auch bei dir haben darfst. Messer sind eben Werkzeuge (jedenfalls die, die du legal führen darfst). Und Einhandmesser = Waffe stimmt nicht.

  • Wenn Du ganz offensichtlich mit einer Angelrute unterwegs bist, sind auch über 12 cm kein Problem, beim Campen z.B. auch nicht. Bei einer Wanderung würde ich mich bei der Klingenlänge nicht aus dem Fenster lehnen, aber da packt man das Ding in den Rucksack und gut ist. Hast Du beim Angeln ein Samuraischwert dabei und führst als Begründung an, Du willst damit Fische ausnehmen, könnte es aber Probleme geben.

    Es gibt irgendwo ein Messerforum, wo die Gesetzeslage ausführlich dargelegt ist. Plausibilität ist so ein Zauberwort. Es wird auch kaum jemand einen Handwerker in Arbeitskleidung wegen eines Leatherman ans Bein pinkeln.

    HW77k, HW30MKII, HW45, Zoraki-HP01.

  • Für die meisten Tätigkeiten reichen Messer unter 12cm eigentlich vollkommen aus. Ein leicht zu öffnendes Taschenmesser ist natürlich bequem, aber auch das ist eher selten notwendig.

    Der §42a erlaubt zwar das Führen dieser "verbotenen" Messer, bei plausiblem ("sozialadäquatem Grund"), z.B. zum Angeln, Pilze sammeln, bei der Jagd, aber auf die Diskussion würde ich mich mit einem Polizisten nicht einlassen wollen.
    Wenn Du also nicht Deine komplette Angelausrüstung dabei hast (und nicht die zwei Haken, plus 50cm Nylonschnur aus dem Rambomesser), könnte es Probleme geben.

    Ach - und bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Schützenfest, Jahrmarkt, Rummel; aber auch Demonstrationen!) ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten!
    Das gilt auch mit Angelausrüstung oder beim Führen von SSW selbst mit Kleinem Waffenschein!
    Für solche Zwecke empfiehlt es sich, das Messer im Rucksack o. ä. zu verpacken. Da wird im Normalfall keiner wühlen und wenn doch meine ich, dass es dazu auch schon ein Urteil gab, dass damit auch "verschlossen" erfüllt wurde.

    Fördermitglied des VDB.

  • Stimmt, Einhandmesser, Faustmesser, Springmesser etc. Einige eingeschränkt (wie z.B. Einhandmesser) andere fallen komplett unters Führverbot, wie z.B. Faustmesser. Ganz genau steht es hier: http://www.messerforum.net/initiative/pag…-und-messer.php.


    Danke, der Link ist gut. Mich verwirrt ja meist das Paragraphen-Deutsch. Damit komm ich aber klar. Wurde zwar dort nicht beantwortet mit Altersbestimmungen für u12cm, das kam aber schon hier.

    Für die meisten Tätigkeiten reichen Messer unter 12cm eigentlich vollkommen aus. Ein leicht zu öffnendes Taschenmesser ist natürlich bequem, aber auch das ist eher selten notwendig.

    Der §42a erlaubt zwar das Führen dieser "verbotenen" Messer, bei plausiblem ("sozialadäquatem Grund"), z.B. zum Angeln, Pilze sammeln, bei der Jagd, aber auf die Diskussion würde ich mich mit einem Polizisten nicht einlassen wollen.
    Wenn Du also nicht Deine komplette Angelausrüstung dabei hast (und nicht die zwei Haken, plus 50cm Nylonschnur aus dem Rambomesser), könnte es Probleme geben.

    Ach - und bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Schützenfest, Jahrmarkt, Rummel; aber auch Demonstrationen!) ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten!
    Das gilt auch mit Angelausrüstung oder beim Führen von SSW selbst mit Kleinem Waffenschein!
    Für solche Zwecke empfiehlt es sich, das Messer im Rucksack o. ä. zu verpacken. Da wird im Normalfall keiner wühlen und wenn doch meine ich, dass es dazu auch schon ein Urteil gab, dass damit auch "verschlossen" erfüllt wurde.


    Mein Schweizer oder ein U12cm darf ich dort aber dabei haben?

    Und noch was: Bei dem neuen Messer ist auf dem Rücken ein Wellenschliff. Das heißt, es ist doppelseitig geschliffen und ist somit verboten?

    ... uns nicht in Versuchung, sondern erlöse uns von den GRÜNEN, denn Dein ist....

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  • Nein, darfst Du nicht. Da ist, wie mein Vorredner schon sagte, jede Art von Waffe oder was dafür angesehen werden könnte, verboten (oder zumindest nicht gestattet, ob jetzt wegen einem Taschenmesser eine Strafanzeige folgt - keine Ahnung). Im Falle einer Kontrolle würde es Dir zumindest abgenommen werden. Wir reden jetzt von öffentlichen Veranstaltungen, nehme ich an.

    Doppelseitig geschliffen müsste ich jetzt selber nachgoogeln, denke aber, dass es unter die Kategorie Dolch fällt und damit nicht geführt werden darf. In dem Link steht eigentlich alles drin, bei Rechtsunsicherheit schlägt man sich am besten auf die rechtlich sichere Seite.

    Mein Taschenmesser hab ich eigentlich immer dabei, reine Gewohnheit, würde es aber bei Konzerten, Demos usw. zuhause lassen, einfach um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen.

    HW77k, HW30MKII, HW45, Zoraki-HP01.

  • Wenn Du ganz offensichtlich mit einer Angelrute unterwegs bist, sind auch über 12 cm kein Problem

    Es stimmt schon das Messer über 12 cm beim Angeln keine Probleme machen sollten, aber das gilt nicht zwangsläufig für der weg dorthin.

    fallen komplett unters Führverbot, wie z.B. Faustmesser.

    Faustmesser sind, bis auf für Jäger und im Pelzverarbeitenden Gewerbe, ganz verboten.

    Nach meinem Wissen dürfen Messer auch unter 18 geführt werden.
    Es dürfen nur keine Hieb oder Stichwaffen sein.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von Pupsnase (17. März 2014 um 00:33)

  • Bei Einhandmessern sollte man noch unterscheiden, daß das "Führverbot" die einhändig zu öffnenden und verriegelnden (also gleichzeitig feststellbaren) Messer betrifft! Es gibt auch Einhandmesser, welche nicht verriegeln, also einfach ohne eine Verriegelung zu lösen wieder zusammenklappbar sind; diese werden nicht vom Führverbot umfaßt.

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Ich gehe mal auf die Anfangsfrage ein, ohne zu spekulieren:

    Ein Jugendlicher darf kein Messer, dass dem WaffG unterliegt, kaufen oder führen. Also keine feststehende Klingen, keine Klappmesser mit Verriegelung! Da bleiben aus meiner Sicht nur Taschenmesser ohne Verriegelung über (z.B. das klassische Schweizer usw.). Ich bin kein Angler, sehe aber nur die Möglichkeit, ein w.o. beschriebenes Messer beim Angeln einzusetzen.

    Jetzt die Sache mit "Brauchtum, unbedingtes Bedürfnis": Ein z.B. im Rucksack, also nicht zugriffsbreites, "Fahrtenmesser" zum Angeln zu transportieren ist zu diesem Einsatzzweck legal. Ein späteres Führen am Ziel (See, Angelteich) ist auch abgedeckt. Soweit meine Auslegung aus der Rubrik: Wissen zum Eigenbedarf :huh: . Wenn es zum Ausnehmen von Fischen unbedingt eine Waffe gemäß WaffG sein muss und dafür kein "Taschenmesser" reicht, hätte ich dazu eine Top-Begründung parat und würde immer ein "Rambo-Messer" in Flecktarn-Scheide vermeiden.

    Einen hab ich noch: Ein verbotenes Messer ist genau das: Besitz verboten! Damit erübrigen sich alle anderen Fragen dazu.

    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen, hatte dieses Thema aus Eigeninteresse lange verfolgt und mich dabei nicht leicht getan. ?( :wacko:

  • Also keine feststehende Klingen, keine Klappmesser mit Verriegelung!


    Kannst Du das mal an Hand des WaffG näher erläutern ?
    Die Polizei in NRW sieht das anders > Klack


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich sehe es so entweder es ist Erlaubt und fällt nicht unter WaffG dann geht auch in der Jacke in der Hosentasche usw. Oder es fällt unters WaffG. dann grüßt der Staatsanwalt.

    Egal ob 14 oder 41

    Ich habe mitbekommen das Pfadfinder Gruppen ihre Fahrtenmesser eingesammelt und bei der Polizei abgeliefert haben um dem WaffG Wahn zu entgehen.

  • Ich habe auch-als gesetzestreuer Bürger-mein böses Böker-Einhandmesser mit der gefährlichen 8,5cm-Klinge gegen ein ungefährlicheres,weniger böses 12cm-feststehendes Messer zum täglichen führen ausgetauscht...ob ichs nun in der Tasche oder am Gürtel führe,macht für mich auch keinen Unterschied-ausser,das man manchmal blöde angegafft wird-aber das ist mir sowas von egal...natürlich führe ich nur klassische Messer-Leder,Stahl,Holz,Messing-und nix pseudo-tactical Karbonfaser-tarnfarben-kampfmesser....weil,die sind ja ungefährlicher...

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!

    2 Mal editiert, zuletzt von Medjay (18. März 2014 um 11:40)

  • Das ist ein sehr informativer Flyer, beantwortet die Eingangsfrage. Einhandmesser mit feststellbarer Klinge=Führverbot, weil Waffe, freier Erwerb ab 18 Jahren erlaubt. Es sei denn, es wird vom Hersteller als Brotmesser oder sonstiges Werkzeug des Alltages verkauft. In der Praxis wird ein solcher Gegenstand zunächst sichergestellt und die entsprechende Nachweispflicht liegt dann beim Besitzer. Soweit die trockene Theorie. Möge Jeder seinen "Mittelweg" dazwischen finden. :thumbup:

  • Einhandmesser mit feststellbarer Klinge=Führverbot, weil Waffe, freier Erwerb ab 18 Jahren erlaubt.

    Genau das wird im Flyer eben nicht beschrieben:


    Das Führverbot besteht nicht weil Einhandmesser Waffen sind, sondern nur aufgrund § 42a WaffG.
    Wären Einhandmesser Waffen müssten sie nicht im § 42a stehen.
    Für Messer über 12 cm gilt das gleiche.

    Joachim

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    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Als Klappmesser empfehle ich die Klassiker OPINEL und VICTORINOX; als feststehende Messer <12cm die MORA Messer.

    Damit sollte man in den meisten Fällen auch keine Probleme bekommen! Auch nicht <18 Jahre.


    Hingegen bei dem vorgestellten Messer LINK hätte ich als Nicht-Angler auch große Probleme, mir den adäquaten Einsatzzweck am See vorzustellen...

    Einmal editiert, zuletzt von SSW-REX (18. März 2014 um 12:12)

  • Hmm-warum hättest du damit Probleme?Weils n hübsches Messer ist?Verstehe ich irgendwie nicht-ist ein gut aussehendes Messer nun gefährlicher oder evtl tödlicher als ein Brotmesser?Naja,soviel zu den Mainstreamtheoretikern und den politisch korrekten... X(

    Wenn der STAAT seinen Bürgern die Waffen nimmt,bedeutet das nur,das er Angst vor der Demokratie hat!