Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 8.011 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. November 2005 um 22:26) ist von destino.

  • Hallo erstmal,


    Schon lange überleg ich mir einen KWS machen zu lassen!

    Aber gestern fand ich noch ein altes Waffenmagazin vom 8/2002 indem das neue Waffengesetzt vorgestellt wurde!

    Und in der Tabelle die wichtigsten Änderungen fand ich dies:

    Zitat

    Die Polizei darf die Wohnung eines Waffenbesitzers auch ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt!

    Also falls jetzt wieder irgendwelche kommen und fragen ob ich die " Suchfunktion" benutzt hab! Ja ich hab die Suchfunktion benutzt und nichts dazu gefunden!

    Jetzt meine Frage:

    Gilt dies nur füe Besitzer von "scharfen" Waffen , oder gilt das auch auch für Inhaber des kleinen KWS?

    Ich mag keine Waffen, außer Sportwaffen, diese liebe ich!

  • Das gilt für Eigentümer von scharfen Waffen.
    Die Polizei darf aber nur den Waffentresor "durchsuchen".
    Dazu gibt es hier aber schon einige Threads.

    Schreckschusswaffen interessieren die Polizei nicht, da jeder eine zu Hause haben darf (und wahrscheinlich auch hat :)) ).
    Auch ohne KWS.

  • Ja, theoretisch darf die Polizei oder auch die ausstellende Behörde jederzeit die Wohnung betreten, um sich von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen zu überzeugen.

    Im Vorfeld des neuen WaffG gab es dazu die wildesten Spekulationen "Dürfen die mich tatsächlich nachts um drei wecken, um den Waffenschrank zu besichtigen?"
    Wie gesagt: theoretisch ja. Praktisch wird das aber kaum passieren.

    Klar gab es einige Beispiele und Fälle, wo Waffenbesitzer tatsächlich Besuch von der Behörde hatten, aber das ist wohl auf Hysterie, Panik-Mache, AKtionismus und Nicht-Verständnis des (neuen) WaffG zurückzuführen. In letzter Zeit scheint alles ruhig zu sein.

    Nach wie vor ist das eine Behörde und die sind grundsätzlich überlastet und haben keine Zeit für nix. Da werden die sicherlich nicht einen Außendienst einrichten, der außerhalb der normalen Bürozeiten die braven Bürger heimsucht. Denn das bringt außer Papierkram nichts ein; im Gegensatz zu anderen Außendienstlern der Behörden (Politessen & Co.).

    Im Normalfall wird die Behörde wohl nur einen Besuch abstatten, wenn es Anlass zum Zweifel gibt (z.B. weil die zwanzigste WBK beantragt wurde und nicht klar ist, wie die Dinger sicher aufbewahrt werden) oder weil andere Menschen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers anzeigen.

    Im Fall von "Gefahr im Verzug" (z.B. wenn man mit der Pumpgun auf dem Balkon rumfuchtelt oder besorgte Nachbarn das zumindest behaupten), darf die Polizei natürlich jederzeit die Wohnung betreten. Das ist auch unabhängig davon, ob man eine WBK hat oder nicht.

  • Zitat

    Original von gunshooter
    Das gilt für Eigentümer von scharfen Waffen.
    Die Polizei darf aber nur den Waffentresor "durchsuchen".
    Dazu gibt es hier aber schon einige Threads.

    Schreckschusswaffen interessieren die Polizei nicht, da jeder eine zu Hause haben darf (und wahrscheinlich auch hat :)) ).
    Auch ohne KWS.

    Praktisch gesehen hat gunshooter zwar wahrscheinlich recht, aber rein nach dem Gesetz sind auch Besitzer von freien Waffen zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet (z. B. zur Trennung von Waffe und Munition). Das gilt auch für Schreckschußwaffen, und die Behörde kann das bei "begründeten Zweifeln" theoretisch auch nachprüfen.

    Zitat aus dem Waffengesetz:

    § 36

    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

    (...)

    (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

    Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    (...)

    Inwiefern eine Schreckschußwaffe eine "dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit" sein kann, ist natürlich äußerst fraglich.

    In einem früheren Gesetzentwurf war dieser Paragraf übrigens, soweit ich mich erinnere, deutlich "schärfer" formuliert.

    Marcus

  • Ja, ja, das beliebte "begründete Zweifel".....

    Wenn Die Behörde Zweifel jegwediger Art hat, so hat sie in diesem Fall erst einmal eine schriftliche Stellungnahme meinerseits zu verlangen. Dazu kann auch eine fachliche Bescheinigung einer passenden Stelle zählen (Schlüsseldienst, Irrenarzt). Ein automatisches Besuchsrecht liegt aber auf keinen Fall vor. Der Passus "auf Verlangen nachweisen" kann auf jeden Fall sehr weit ausgelegt werden, wobei der geforderte Nachweis natürlich nicht unbedingt ein Ortstermin sein muß. Für den Nachweis einer sicheren Verwahrung genügt z.B. eine Kaufquittung vom Wafenschrank mit passender Beschreibung der Sicherheitsstufe und eventuell Seriennummer und Hersteller wenn es ein älteres Behältnis sein sollte. Wenn die Waffe im Verein liegt, so muß das Gleiche erbracht werden plus die Bescheinigung vom Verein, daß man seine Waffe dort verwahren darf. Für die Kontrolle aller Schränke vor Ort würden sich die wenigen Beamten der Behörde ja die Hacken wund laufen. Des Weiteren bestehen bei mir begründete Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Behördenmitarbeiter im Bezug auf Sicherheitsstufen, Verwahrung und sogar ein Wechselsystem auf einer Pistole wird von Ihnen nicht richtig eingeordnet. sic!

    Wenn jemand von der Behörde meine Waffen sehen wollte, dann dürfte er sich gerne nach vorheriger Anmeldung blicken lassen, da ich dann auch meinerseits einen Zeugen hinzuziehen kann. Das Ganze natürlich nur nach einem regen Schriftwechsel, bei dem ich Ihre Zweifel an der sicheren Aufbewahrung nicht zerstreuen konnte. Wenn natürlich ein paar Turtels (ugs für die Polizeischildkröten im Kampfanzug) vor der Tür stehen und irgend etwas von Gefahr im Verzug faseln ist das etwas Anderes. In diesem Fall kommt aber noch ein ganz anderes rechtliches Nachspiel auf den Denunzianten zu.

    Baller-Bolle:

    Zitat

    "Dürfen die mich tatsächlich nachts um drei wecken, um den Waffenschrank zu besichtigen?"

    Nein, laut StPO sind Durchsuchungen und Verhaftungen in den Nachtstunden verboten! Ist halt ein Überbleibsel weil man gewisse Nacht-und-Nebel Aktionen der Gestapelo bei der Gesetzesniederschrift noch in Erinnerung hatte. Wenn sich die guten Herren und Damen aber angekündigt haben, dürfen sie dieses mit Einschränkungen.

    Zitat

    Ja, theoretisch darf die Polizei oder auch die ausstellende Behörde jederzeit die Wohnung betreten


    Könntest Du mir bitte belegen, mit welcher Stelle im Gesetz diese Aussage konform ist. Danke!

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • Zitat

    Könntest Du mir bitte belegen, mit welcher Stelle im Gesetz diese Aussage konform ist. Danke!


    So ich habe mal in den Gesetzesschinken gewälzt!


    Also, die Polizei kann Jederzeit in deine Behausung wenn:

    ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt!

    Wenn so einer vorliegt, kommen die auch um 2 Uhr morgens!
    z.b. bei den vielen Abschiebungen ist es so!

    Oder meinst du die rufen davor an , machen einen Termin so dass der Kriminelle alles Verdächtige davor entsorgt!

    Ich mag keine Waffen, außer Sportwaffen, diese liebe ich!

  • OK, ich halte dann mal dagegen:

    § 104 StPO, Absatz 1-3

    Zitat

    (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

    5:50...... kommen sie bitte in 10 Minuten wieder :n17:

    Außerdem berufst Du Dich bei Deiner Argumentation auf das Vorhandensein eines gültigen Durchsuchungsbefehles. Selbst dabei hast Du das Recht die Gültigkeit des Befehles mit einem Anruf beim ausstellenden Richter zu überprüfen und dann einen von Dir in annehmbarer Zeit hinzuzuziehenden Zeugen dabeizuhaben. So kann man effizient den Beginn einer Durchsuchung um bis zu 15 Minuten verzögern (wurde schon praktisch getestet), da ansonsten alle gesammelten Beweise unter Umständen nicht verwendet werden können.

    Was macht man aber wenn "theoretisch" zwei nette Menschen des zuständigen Amtes um 23:00 vor der Tür stehen und den Waffenschrank sehen wollen. Meiner Rechtsauffassung nach dürfen die dann (Zitat aus dem Götz von Berlichingen) und mir im Anschluß eine Anzeige wegen Beleidigung aufdrücken sowie ihre Zweifel schriftlich schildern und im weiteren Verlauf einen Ortstermin ausmachen.
    Ich beziehe mich hier ausdrücklich NICHT auf den Fall daß ein Nachbar anruft "ja, hier zielt F600 mit einem Gewehr auf Kleinkinder". Daß ich dann keine rechtliche Handhabe gegen eine Durchsuchung habe ist klar, jedoch eine unangekündigte Überprüfung der Waffenbehörde halte ich für eine nicht durch geltendes Recht gedeckte Schikane.

    Ihr Glück ist Trug und ihre Freiheit Schein:
    Ich bin ein Preuße, will ein Preuße sein!

  • über was ihr euch so aufregen könnt!

    wenn man sich einmal überlegt welche Restriktion Inhaber einer Roten WBK unterliegen oder Inhaber einer BKA Ausnahmegenehmigung Vollautomaten.

    Wahrlich, Wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.

  • Zitat

    Original von F600


    Könntest Du mir bitte belegen, mit welcher Stelle im Gesetz diese Aussage konform ist. Danke!

    Nun wollen wir mal nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen.

    Meine Kernaussagen waren:
    - die Behörden DÜRFEN zwecks Überprüfung der sicheren Verwahrung die Wohnung betreten
    - Während des Inkrafttretens gab es wohl einige "Überreaktionen"* (die auch nicht gerechtfertigt waren).
    - die Lage hat sich aber wieder beruhigt und im Normalfall bekommt man auch keinen Besuch.

    Und wer hätte gedacht, dass wir der Nazi-Herrschaft die nächtliche Ruhe verdanken, falls es doch einmal zur Heimsuchung kommen sollte?!
    ;)


    :* Es gab da mal so eine "nette" Geschichte, wo eine Schützenverein von einem Großaufgebot an Polizeikräften - im Vereinsheim/ auf dem Schießstand - heimgesucht oder besser: tyrannisiert wurde.

  • Zitat

    Original von Baller-Bolle
    ................
    :* Es gab da mal so eine "nette" Geschichte, wo eine Schützenverein von einem Großaufgebot an Polizeikräften - im Vereinsheim/ auf dem Schießstand - heimgesucht oder besser: tyrannisiert wurde.

    Ja, was wurde daraus?
    Wurde da nicht vom Verein Klage erhoben?
    Nie wieder was davon gehört.

    Obba Gerrit

  • Würde mich auch mal interessieren. Vielleicht weiß Ulrich Eichstädt da mehr (-> wäre mal eine Nachbetrachtung in der VISIER wert "Was wurde aus...").

    Der Verantwortliche hätte eigentlich degradiert werden müssen. Aber vielleicht wurde er auch mit der Ministerialrat-Brenneke-Ehrenmedaille ausgezeichnet... - Who knows?

  • Ich bin in Eile, daher setze ich hier ein paar Statements zum Vorfall in Ismaning rein:

    "Als Standbetreiber sind wir am 16.12.2003 vom LRA München angeschrieben und über die Ergebnisse der Durchsuchung informiert worden. Als Quintessenz erging dann die Bitte, die Nutzer des Standes darauf hinzuweisen, dass Übungen des Verteidigungsschiessens (also auch die Verwendung von "Mannscheiben") nur für Berechtigte und nach vorheriger Anmeldung zulässig sind und im übrigen nach gültigen Sportordnungen geschossen werden soll.

    Und seitdem herrscht Schweigen im Walde. Ich nehme nicht an, dass da noch irgendwas läuft.
    Georg Moskopp
    (1.Vorstand VfV Schützen 1974 e.V.)
    http://www.vfv-ismaning.de"

    Bei Waffen-Online wurde heftigst darüber spekuliert (daher stammt auch das obige und das folgende Zitat, letzteres von VISIER-Chefredakteur Schiller):

    Im Fall Ismaning habe ich z.B. eine sehr dumme Antwort vom Büro des bayr. IM bekommen, die leider nicht das Papier wert wäre, sie abzudrucken. (...)

    Art und Weise der Durchsuchung war polizeitaktisch überzogen, was sich rechtlich in einer Grauzone bewegt. Ganz besonders in Bayern. Die vollziehende Polizeitruppe und das auftraggebende Ordnungsamt haben sich bei ihrem Auftritt in einer Form verhalten, die an Peinlichkeit und Unprofessionalität kaum zu überbieten ist. Seit wann geben sich Einsatzleiter als solche nicht zu erkennen?

    Das ist aber in Deutschland anscheinend nicht justitiabel, genausowenig wie Amtsträger wegen Dummheit bestraft werden. Zur Zeit läuft in Berlin eine Sammelklage wegen einer noch viel krasser verlaufenen "Durchsuchung" einer Disco, wo das SEK nach allem Anschein mal "die Sau rausgelassen" hat. mal sehen, wie lange das dauert, bis das im Sande verläuft.

    Ging da was illegales vor sich?
    - Seitens des Schützenvereins? Wohl kaum, denn die Behörde konnte nichts finden und nichts nachweisen. Das im ganzen Landkreis und auf benachbarten Ämtern sofort (und sehr aktiv) Gerüchte in die Welt gesetzt wurden, da wäre mit illegalen Waffen geschossen worden, usw. - ist eine in BRD leider sehr häufig anzutreffende Rufmord-Aktion, die sozusagen eine Art "Eigensicherung" von Behördenmitarbeiter darstellt, die wieder mal mit beiden Händen im Klo gelandet sind.


    Sind aufgrund der Aktion Erlaubnisse entzogen worden oder ähnliche Sachen, Bußgelder, was weis ich?
    Nein, nichts, nada. Warum auch?

    Fazit: Nichts gewesen außer Spesen. Vielleicht verbucht die südbayrische Bepo solche Einsätze aber auch als "Übungslage am lebenden Objekt".


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Hoi

    Darf ich mal in eure Diskussion platzen um eine Frage zustellen?
    Es heist immer man muß SSWs getrennt von der Munition lagern (siehe oben) und man stützt sich auf diesen Paragraphen:

    § 36

    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

    Jetzt meine Frage:
    Eine SSW ist doch gar keine Schusswaffe oder? Sie wird von Gesetz wie eine Waffe behandelt (das mag sie von mir aus sein) aber es ist doch keine Schusswaffe oder? Es wird schließlich kein Geschoß durch den lauf getrieben.

    Ich für meinen Teile habe meine SSWs an der Wand und die Muni Liegt im Schrank darunter. Bei mir kommt keiner unter 18 rein - gewisse Ausnahmen gibt es in meiner Begleitung. Wenn ich nicht da bin ist mein Kämmerchen verschlossen.

    Es ist eagl, in wlehcer Rienhnelfoge die Bcuhtsbaen in eniem Wrot sethen, das enizg wcihitge dbaei ist, dsas der estre und lzete Bcuhtsbae am rcihgiten Paltz snid. Der Rset knan ttolaer Bölsdinn sien, und man knan es torztedm onhe Porbelme lseen.

    Wzou aslo ncoh Rehctshcrieberfromen ??

  • Ich würde sagen das ist Auslegungssache des jeweiligen Beamten, aber ein Risiko eingehen tu ich da nicht!

    Meine SSw's sind in der dazugehörigen Schachtel, oder abgeschlossen in der Vitrine!

    Meine mUntion liegt verschlossen in so nem M2 cal. 50 Browning Munitionskanister!

    Ich mag keine Waffen, außer Sportwaffen, diese liebe ich!

  • Zitat

    Original von HW40_PCA
    Jetzt meine Frage:
    Eine SSW ist doch gar keine Schusswaffe oder? Sie wird von Gesetz wie eine Waffe behandelt (das mag sie von mir aus sein) aber es ist doch keine Schusswaffe oder? Es wird schließlich kein Geschoß durch den lauf getrieben.

    Wenn man im Waffengesetz nach einer Antwort auf diese Frage sucht, kann man mal wieder sehen, wie handwerklich schlecht das Waffengesetz gemacht ist.

    Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nummer 2.7:

    [Zu den Feuerwaffen gehören die] "Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind."

    Schusswaffen sind aber, wie Du schon sagtest, anders definiert (Nummer 1.1):

    "Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

    ... was ja bei normalen Schreckschusswaffen nicht der Fall ist. Diese Definitionen von Schußwaffe und Schreckschusswaffe passen nicht zusammen!

    Aber erstmal weiter im Gesetzestext: Es gibt auch noch die den Schusswaffen "gleichgestellten Gegenstände". Dazu gehören "tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind". (Nummer 1.2)

    Wenn man mit Schreckschusswaffen Munition verschießen kann, gehören sie danach also zu den "gleichgestellten Gegenständen".

    Allerdings ist der Begriff Munition auch im WaffG definiert (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3), und unter Munition fällt danach nur etwas, was zum "Verschießen aus Schusswaffen bestimmt" ist.

    Da beißt sich also die Katze in den Schwanz!

    Wenn man diese Texte streng logisch versteht, hat das die lächerlichsten Konsequenzen!

    Dabei käme nämlich raus, dass die Schreckschusswaffen, die wir als Schreckschusswaffen kennen, gar keine Schreckschusswaffen im Sinne des Waffengesetzen sind -- denn dazu müßte sie ja (nach der Definition der Schreckschusswaffen) zwingend erstmal Schusswaffen sein, und das sind sie nach der Definition der Schusswaffen nicht (weil ohne Geschosse)!

    Außerdem: wenn sie keine Schusswaffen sind, sind sie auch konsequenterweise keine den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände, denn dazu müßten sie Munition im Sinne des Waffengesetzes verschießen, also für Schusswaffen bestimmte Munition. Wenn eine Schreckschusswaffe aber keine Schusswaffe ist, ist eine Schreckschußpatrone in einem üblichen Schreckschußkaliber logischerweise auch keine Munition im Sinne des WaffG, und folglich verschießt die übliche Schreckschußwaffe keine Munition, und ist deshalb auch kein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand.

    Wow! Also bräuchte ich auch für das Führen meiner P88 keinen kleinen Waffenschein mehr, denn die ist ja dann keine Schreckschusswaffe im Sinne des Waffengesetzes, ja, nicht mal ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand...

    Gedacht ist es vom Gesetzgeber natürlich anders -- er konnte sich nur offensichtlich nicht so richtig ausdrücken... ;)

    Die einzige mögliche Interpretation ist: Schreckschusswaffen müssen von vornherein als Schusswaffen verstanden werden, sonst macht alles weitere keinen Sinn.

    Marcus

  • Das ist definitiv das falsche Forum für dich.....

    Immer zwei, drei offene Ohren für die Mitarbeiter haben.

    Zuhören und Verständnis zeigen kann oft simples Handeln adäquat ersetzen und spart auch noch Zeit.

    -Bernd Stromberg-

  • Die Rote WBK ist für Sammler, die dürfen dann alles Legale ihres eingetragenen Sammelgebietes erwerben (es muß ein Sammelgebiet vor Erteilung der WBK angegeben werden, dann wird durch das Amt geprüft, ob es sich um ein historisch und kulturell wertvolles Gebiet handelt).

    Gibt noch die Gelbe und die Grüne, die Beiden sind am meisten vertreten, Rot eher weniger.

    Die bekommen hauptsächlich Gutachter die in dem Bereich der Ballistik tätig sind, andere Fälle wo es solch eine Sondergenehmigung gibt sind mir nicht bekannt! Aber vielleicht kann ja jemand Anderes noch was dazu sagen.

    @abima:

    Ich glaube auch du bist hier im falschen Forum gelandet. Hier treffen sich legale Waffenbesitzer um sich auszutauschen, illegale können wir hier nicht gebrauchen und sind auch nicht erwünscht! Dank solchen Leuten haben wir ja ständig Verschärfungen des WaffG!

    Ich sage nur:

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-