Guten Tag allerseits!
Ich möchte mal, nach langer Abwesenheit, ein paar Takte zu dieser WaffVwV loswerden. Diese besagt ja in der Ausführungsvorschrift zu § 14 WaffG, dass regelmäßiges Schießen an 18 Schießterminen pro Jahr mit erlaubnispflichtigen Waffen erfolgen muss. Ich halte diesen Teil der VwV aus mehreren Gründen für nicht mehr beachtenswert:
1. Sie ist vor der Änderung des WaffG entstanden. Der Gesetzgeber hat bei der Änderung die o.g. Anforderungen nicht in § 14 WaffG übernommen, sondern § 14 wie folgt formuliert: "Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt." Dies rechtfertigt für mich die Annahme, dass insbesondere das Erfordernis, mit erlaubnispflichtigen Waffen zu schießen, vom Gesetzgeber nicht gewollt und somit hinfällig ist. Im Rahmen der Normenhierarchie steht das WaffG höher als eine Verwaltungsvorschrift und verdrängt m.E. die Regelungen aus der (veralteten) WaffVwV.
2. Das WaffG sagt, der Verband hat zu bescheinigen, dass seit mindestens 12 Monaten regelmäßig Schießsport betrieben wird. Es wird also die Kompetenz an den Verband übertragen. Die VwV sagt, es sollen 18 Trainingseinheiten mit erlaubnispflichtigen Waffen sein. Die VwV hat aber nur Innenwirkung in der Behörde und der Verband ist daran nicht gebunden. Deshalb ist der Verband bei der Ausstellung der Bescheinigung nur an die Regelungen im WaffG gebunden.
3. Sie ist ein Relikt aus der Zeit der Großen Koalition
Mir ist bewusst, dass meine Meinung strittig ist. Allerdings ist das Erfordernis, in dieser Zeit ausschließlich mit erlaubnispflichtigen Waffen zu schießen, eine von Waffengegnern gewollte Hürde ("so wenige Waffen wie möglich ins Volk"), die es zu bekämpfen gilt. Diese Regelung ist überflüssig und schädlich, weil sie sowohl Vorderlader- als auch Druckluftwaffen nicht genügen lässt, um ein Bedürfnis zu begründen. Dies ist rational nicht nachvollziehbar.
Außerdem ist mir bekannt, dass dies auch in der Praxis, sowohl von Behörde als auch vom Verband, nicht wie oben geschildert gehandhabt wird.
MfG nls