Nachweispflicht bei Änderungen an Luftgewehr durch Büchsenmacher?

Es gibt 54 Antworten in diesem Thema, welches 10.209 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Juli 2021 um 02:22) ist von golgomer.

  • Prinzipiell ist es erstmal nur wichtig dass das LG ein :F: und nicht über 7,5j hat.
    Wenn dann bei/nach einer Kontrolle aber gesucht wird um diese zu rechtfertigen, könnte rein theoretisch die Bearbeitung des Laufs bemängelt werden, kannst du nachweisen dass die Bearbeitung durch Jemanden Berechtigten erfolgt ist, sollte alles paletti sein.
    So zumindest meine Meinung als Laie.

    Du musst nicht rechtfertigen, dass die Bearbeitung durch einen Berechtigten durchgeführt wurde.
    Wenn es tatsächlich, so unwahrscheinlich das ist, zu rechtlichen Schritten deswegen kommt, muss man dir nachweisen, dass du es warst, nicht umgekehrt.
    Dein Problem wäre höchstens, wenn die Waffe nicht den Kriterien für den F-Stempel entspräche und damit WBK-pflichtig wäre.
    Ist aber bei Laufkürzung als Folge sehr unwahrscheinlich.

    Das ist ja mal ne sehr klare Aussage :D Dürfte ich fragen woher du die Info hast ?
    Hatte selber schon ne Weile recherchiert und im Waffengesetz nachgelesen aber nichts eindeutiges gefunden.

    NC9210 kannst du das glauben.
    Da steckt ausreichend juristisches Fachwissen hinter, um damit seine Brötchen zu verdienen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Zitat von NC9210

    Eben. Wenn dort keine Pflicht formuliert ist
    gibt es auch keine.
    Die Falle dabei ist: man muss natürlich in allen
    einschlägigen Gesetzen nachlesen (das sind
    ein paar...)

    Okay vielen Dank für die Info.
    Ich hab es mir auch so gedacht aber da greift wieder der Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
    Bin daher bei sowas immer sehr skeptisch, wie du schon sagst es sind nicht nur ein paar Zeilen die man lesen muss. Und bei der Art wie da vieles formuliert ist, bin ich mir auch nicht immer so sicher ob ich da alles richtig verstehe/ deute

  • Du musst nicht rechtfertigen, dass die Bearbeitung durch einen Berechtigten durchgeführt wurde.Wenn es tatsächlich, so unwahrscheinlich das ist, zu rechtlichen Schritten deswegen kommt, muss man dir nachweisen, dass du es warst, nicht umgekehrt.d
    Dein Problem wäre höchstens, wenn die Waffe nicht den Kriterien für den F-Stempel entspräche und damit WBK-pflichtig wäre.

    Dafür kenne ich mich rechtlich zu wenig damit aus.
    Aber soweit mir bekannt wird für jedes neue Luftgewehr Modell ein Muster geprüft und auch hinterlegt.
    Bei einer nachträglichen Verkürzung/Bearbeitung des Laufs entspricht das Gewehr ja nicht mehr dem geprüften Mustermodell.
    Und wenn das festgestellt werden sollte, könnte ich mir schon vorstellen dass da die Frage kommt wer das gemacht hat.
    Weil das Amt dann ja festgestellt hat, dass das LG nicht mehr so wie im Auslieferungszustand in deinem Besitz ist.
    Aber wie schon geschrieben, das sind meine Gedankengänge als Laie.
    Allerdings kann ich mir auch nicht vorstellen dass wegen solch einer Sache überhaupt was gesagt wird, das LG hat dadurch ja eher weniger als mehr Energie.

  • Auf die Energie kommt es dabei nicht an, die
    muss einfach nur unter 7,5 J bleiben. Es geht
    um die Bearbeitung wesentlicher Teile. Dafür
    ist eine Erlaubnis erforderlich. Für den Besitz
    der bearbeiteten Teile gibt es allerdings keine
    weiteren Auflagen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Leistung wird zwar nicht beeinträchtigt, jedoch hat das Projektil durch den verkürzten Lauf eine geringere kinetische Energie.
    Allerdings ist das Prinzip der Veränderung waffenrechtlich relevanter Teile ausschlaggebend, auch wenn es sich nur um ein Luftgewehr handelt.

    Klar, die kinetische Energie wird durch das Kürzen des Laufes verringert. Falls diese bei einem F- Luftgewehr bereits unter 7.5 Joule liegt, verringert sich die kinetische Energie beim Kürzen des Laufs.
    Dann könnte man auch ein "Auslandsgewehr" ohne Zulassung beschaffen und den Lauf kürzen, dabei würde evtl. die Präzision leiden.

    Theoretisch müsste dann die Zulassung überprüft werden.lt. Waffengesetz (WaffG)
    § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung

    Da es sich um ein Luftgewehr handelt, ist eine solche Kennzeichnung genau genommen garnicht notwendig, da die Definition eines Luftgewehrs in §1 des WaffG nur sehr ungenau definiert wurde, jedoch:

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    da die Form des Luftgewehrs an eine scharfe Waffe erinnert und dadurch eben daraus eine Kennzeichnungspflicht abgeleitet werden kann.

    Weitere Rechtsquellen (was ist eine "Waffe" im rechtlichen Sinne):


    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    [...]
    2.9
    Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen [...]
    Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.

    --> Kennzeichnungspflicht nach §25a.) WaffG

    ausgelegt durch WaffG:


    § 1 WaffG
    [...]
    (2) Waffen sind
    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände[...]

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese [...] bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. [...]
    [size=12](4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen [...] sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

    mfg,

    golgomer

    Einmal editiert, zuletzt von golgomer (7. Juni 2021 um 07:25) aus folgendem Grund: formatierung

  • Um die Kennzeichnung muss man sich hier kaum Sorgen machen. Da es ein bereits zugelassenes und freies LG handelt, sind ja alle nötigen Kennzeichen bereits vorhanden.
    Nach der Laufkürzung muss der BüMa noch kontrollieren, ob das LG weiterhin F-tauglich ist, also die E0 messen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass das LG plötzlich drüber liegt und das F ist auch schon vorhanden. Also reicht die Prüfung aus.
    Nur Feuerwaffen müssen nach solchen Arbeiten amtlich neu beschossen werden.
    Also alles fein, wenn der Kollege den Lauf kürzt.

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  • Dafür kenne ich mich rechtlich zu wenig damit aus.Aber soweit mir bekannt wird für jedes neue Luftgewehr Modell ein Muster geprüft und auch hinterlegt.
    Bei einer nachträglichen Verkürzung/Bearbeitung des Laufs entspricht das Gewehr ja nicht mehr dem geprüften Mustermodell.
    Und wenn das festgestellt werden sollte, könnte ich mir schon vorstellen dass da die Frage kommt wer das gemacht hat.
    Weil das Amt dann ja festgestellt hat, dass das LG nicht mehr so wie im Auslieferungszustand in deinem Besitz ist.
    Aber wie schon geschrieben, das sind meine Gedankengänge als Laie.
    Allerdings kann ich mir auch nicht vorstellen dass wegen solch einer Sache überhaupt was gesagt wird, das LG hat dadurch ja eher weniger als mehr Energie.

    Sollte es tatsächlich mal dazu kommen, dass das LG behördlich überprüft wird, wird dort dann wohl festgestellt werden, dass die Bestimmungen zur 7,5J-Grenze eingehalten werden und das F ordnungsgemäß draufgestempelt wurde.
    Vielleicht kommt die Frage, wer´s getan hat, aber der Threadstarter hat es ja nicht selber getan und das allein könnte man ihm ja zur Last legen. Das müsste aber auch bewiesen werden, was ja nicht geht, weil er es nicht war. Auf reinen Mutmaßungen kann man kein Urteil fällen.

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  • In der Regel haben die Luftwaffen ja keinen Choke. Und wenn kann man das leicht feststellen.

    Wie muss denn der Lauf an der Ladeöffnung geschnitten sein?
    Machen die da irgend was im Werk?
    Stelle ich mir am schwierigsten vor. Wenn das Wissen komplett fehlt.

  • Ihr habt alle das wichtigste an der ganze Sache vergessen:

    Den Lauf nicht an der Mündung zu kürzen.

    Aus rechtlicher Sicht ist das ja wumpe.
    Technisch dürfte der Aufwand, den Lauf lagerseitig zu kürzen, in keinem Verhältnis zum Preis der Waffe stehen.
    Und da wäre noch die Frage, ob die QB78 überhaupt einen gechokten Lauf hat.
    Das muss aber der BüMa abklären.

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  • Bisher hatten alle meine Luftdruckwaffen einen Choke.
    Generell würde ich daher sagen: die meisten haben einen und nicht die wenigsten.

    Ob der Lauf einen Choke hat, kann man ganz einfach selber testen:
    Diabolo mit einem Stab durchschieben. Gibt es einen Choke, ist es 1-2cm vor der Mündung deutlich erschwert, den Diabolo durchzuschieben.

    Ob das Kürzen im Verhältnis zur Waffe steht, ist doch schon geklärt. Der Threadersteller hat einen Freund, der das macht.
    Ansonsten ist es immer das Wert, was man bereit ist zu zahlen. Der Kostenaufwand im Vergleich zum Anschaffungspreis der Waffe ist egal. Wenn man etwas will, muss man dafür zahlen - fertig.

    Wenn der Transferport zum Beispiel eine Bohrung im Lauf ist, also zB. 90 Grad zur Laufseele "von unten" kommend, muss das natürlich kopiert werden.

    Das Diabolo darf beim einschieben auch nicht beschädigt werden. Wenn man den Lauf abgedreht hat und sonst nicht bearbeitet hat, passiert das allerdings.

    Ich glaube das kennt der Büchsenmacher aber alles :D

  • Der Lauf ist ein wesentliches Teil eines Luftgewehres und wenn man ihn verändert, dann entspricht die Waffe nicht mehr dem hinterlegten Prüfmuster bei der PTB. Der BüMa muss das F-Zeichen mit dem Namen des Herstellers/Importeurs entfernen bzw. entwerten und sein eigenes Zeichen aufbringen. Macht er das nicht, dann hat er sich strafbar gemacht, hier natürlich auch wegen der Steuerhinterziehung.

    Wird die Waffe nun aufgefunden und man sieht einen Verdacht, dass herumgebastelt wurde, wird man die Waffe der PTB übersenden. Diese wird zunächst die Energie messen und die Waffe mit dem hinterlegten Modell vergleichen. Das Ergebnis würde wahrscheinlich in diesem Fall lauten: Energie unter 7,5 Joule, aber es bestehen Veränderungen gegenüber dem Original. Man wird auch eine Meinung äußern, ob diese Veränderung (Laufkürzung) offenkundig nachträglich erfolgte. Den Prüfbericht wird die PTB dann ohne Wertung an die Ermittler versenden.

    Diese werden nun entscheiden wie weiter verfahren wird. Eine Herausgabe der Waffe kommt nicht in Frage, sie ist ja verändert und hat KEIN gültiges F-Zeichen. Der Staatsanwalt wird entscheiden, ob man gegen den Hersteller und/oder den Besitzer weiter ermittelt. Die Firma wird sagen: Nachträgliche Änderung, wir haben die Waffe nie so verkauft. Also bleibt man beim Besitzer. Hier kann nun im Prinzip alles mögliche passieren - einige Staatsanwälte würden einstellen, andere einen Strafbefehl erlassen und wieder andere würden die Sache vor Gericht bringen.

    Mein Rat: Die Sache entweder bleiben lassen ODER einen BüMa offiziell beauftragen. Der kann dann alles stempeln und man hat seine Ruhe.

  • vollig haltlos.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Du machst dir Gedanken, wo gar keine nötig sind.
    Einen Lauf aus einem F-gerechten System zu kürzen bedeutet zwangsläufig und das ganz ohne Raketenwissenschaft, dass der Druck und die Leistung gemindert werden. Das ist absolut und definitiv so, alles andere wäre blödsinnig. Da muss man auch keinen Büchsenmacher beschäftigen und auch nicht aufs LKA schielen - da kommt immer nur noch weniger Leistung heraus.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • In der Regel haben die Luftwaffen ja keinen Choke. Und wenn kann man das leicht feststellen.

    Wie muss denn der Lauf an der Ladeöffnung geschnitten sein?
    Machen die da irgend was im Werk?
    Stelle ich mir am schwierigsten vor. Wenn das Wissen komplett fehlt.

    Ein Choke gibts doch normalerweise nur bei Knicklaufgewehren...
    Bei Airsoftwaffen wäre dies der Bereich wo z.B. ein HopUp montiert ist.


    Der Lauf ist ein wesentliches Teil eines Luftgewehres und wenn man ihn verändert, dann entspricht die Waffe nicht mehr dem hinterlegten Prüfmuster bei der PTB. Der BüMa muss das F-Zeichen mit dem Namen des Herstellers/Importeurs entfernen bzw. entwerten und sein eigenes Zeichen aufbringen. Macht er das nicht, dann hat er sich strafbar gemacht, hier natürlich auch wegen der Steuerhinterziehung.

    Wird die Waffe nun aufgefunden und man sieht einen Verdacht, dass herumgebastelt wurde, wird man die Waffe der PTB übersenden. Diese wird zunächst die Energie messen und die Waffe mit dem hinterlegten Modell vergleichen. Das Ergebnis würde wahrscheinlich in diesem Fall lauten: Energie unter 7,5 Joule, aber es bestehen Veränderungen gegenüber dem Original. Man wird auch eine Meinung äußern, ob diese Veränderung (Laufkürzung) offenkundig nachträglich erfolgte. Den Prüfbericht wird die PTB dann ohne Wertung an die Ermittler versenden.

    Diese werden nun entscheiden wie weiter verfahren wird. Eine Herausgabe der Waffe kommt nicht in Frage, sie ist ja verändert und hat KEIN gültiges F-Zeichen. Der Staatsanwalt wird entscheiden, ob man gegen den Hersteller und/oder den Besitzer weiter ermittelt. Die Firma wird sagen: Nachträgliche Änderung, wir haben die Waffe nie so verkauft. Also bleibt man beim Besitzer. Hier kann nun im Prinzip alles mögliche passieren - einige Staatsanwälte würden einstellen, andere einen Strafbefehl erlassen und wieder andere würden die Sache vor Gericht bringen.

    Mein Rat: Die Sache entweder bleiben lassen ODER einen BüMa offiziell beauftragen. Der kann dann alles stempeln und man hat seine Ruhe.

    Die Leistung zu verringern, ist zwar ehr erlaubt, als die Leistung zu erhöhen.
    Dennoch handelt es sich um eine Änderung waffenrechtlicher Teile.

    Diese wären aber auch entsprechend zu kennzeichen.


    Aber wer von euch würde die Laufwurzel kürzen und das Choke entfernen??

  • Die Leistung zu verringern, ist zwar ehr erlaubt, als die Leistung zu erhöhen.
    Dennoch handelt es sich um eine Änderung waffenrechtlicher Teile.

    Diese wären aber auch entsprechend zu kennzeichen.


    Aber wer von euch würde die Laufwurzel kürzen und das Choke entfernen??

    Meinungen sind, wie schon beim Film "Platoon" erwähnt nur A-löcher, die sowieso jeder hat.
    Der ganze Ballbushing hier ist irgendwie seltsam.
    Wenn du einen Lauf an einem Luftgewehr kürzt, befindet sich immer noch der "F"-relevante Teil in Richtung Spannhülse. Verändert man das Längenverhältnis am Lauf, dann geht auch die Leistung runter. Ganz unwiederbringlich und absolut definitiv. Ob das jemand machen will oder einen Verlust des Chokes herausfordern will - das war garnicht Teil deines Beitragvolumens.
    Wenn du - golgomer - so viele Fragen und Skrupel und auch Besserwisserei inne hast, dann wende dich doch gleich an einen BüMa oder besser noch ans LKA. Und die, das gebe ich dir schriftlich, beantworten nicht nur deine Fragen, die haben auch selber welche zu dir.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Ein Büma darf einen Lauf kürzen, und wenn die Leistung dadurch nicht gesteigert wird, bleibt auch das :F: legal.

    Ein Choke gibts doch normalerweise nur bei Knicklaufgewehren...Bei Airsoftwaffen wäre dies der Bereich wo z.B. ein HopUp montiert ist.

    Du weißt aber schon was ein Choke ist?
    Warum sollte es einen Choke nur bei Knicklaufgewehren geben?
    Und ein Hopup der am Anfang eines Glattlaufs die Rundkugel in Rotation versetzt, hat rein gar nichts mit einem Choke am Ende eines gezogenen Laufs zu tun.

    Einmal editiert, zuletzt von Ingo.M (8. Juni 2021 um 02:26)

  • Meinungen sind, wie schon beim Film "Platoon" erwähnt nur A-löcher, die sowieso jeder hat.Der ganze Ballbushing hier ist irgendwie seltsam.
    Wenn du einen Lauf an einem Luftgewehr kürzt, befindet sich immer noch der "F"-relevante Teil in Richtung Spannhülse. Verändert man das Längenverhältnis am Lauf, dann geht auch die Leistung runter. Ganz unwiederbringlich und absolut definitiv. Ob das jemand machen will oder einen Verlust des Chokes herausfordern will - das war garnicht Teil deines Beitragvolumens.
    Wenn du - golgomer - so viele Fragen und Skrupel und auch Besserwisserei inne hast, dann wende dich doch gleich an einen BüMa oder besser noch ans LKA. Und die, das gebe ich dir schriftlich, beantworten nicht nur deine Fragen, die haben auch selber welche zu dir.

    Mir tut es halt weh, wenn jemand an seinem Luftgewehr den Lauf kürzt.

    Nichts für ungut, das ist doch für ein entsprechendes Vorhaben angemessen....

    WaffG greift halt auch für solche "rudimentären" Änderungen. Aber bei einer Kontrolle würde man definitiv den kürzeren ziehen!

  • Mir tut es halt weh, wenn jemand an seinem Luftgewehr den Lauf kürzt.

    Nichts für ungut, das ist doch für ein entsprechendes Vorhaben angemessen....

    WaffG greift halt auch für solche "rudimentären" Änderungen. Aber bei einer Kontrolle würde man definitiv den kürzeren ziehen!

    Es tut dir wohl weh, aber nachfragen kostet ja erstmal nichts, oder?
    Bei einer Kontrolle, und das kann ich dir aus ganz sicherer Quelle berichten, kommen solche Veränderungen nicht ins Gewicht. Da kommen ganz andere Dinge ins Spiel.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.