Neues Waffengesetz: Verkündet

Es gibt 790 Antworten in diesem Thema, welches 87.016 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. August 2022 um 21:28) ist von pandur.

  • Kompetente Antworten wären wohl für die interessierten Leser hilfreicher, oder?

    Du klingst immer sehr nach unzufriedenem Mensch. Dazu noch wie einige nach typisch Deutsch. Jedes Gesetz muss bis zum letzten Komma hinterfragt werden. Der Jurist nenn das vorgebende Gesetz ein Gesetz mit Handlungsspielraum. Wir leben ja nicht in Hong Kong. Kommt mir manchmal vor als vermissen das manche Zeitgenossen. Lass dir doch einmal von einem Juristen die Gesetzgebung erklären. Der Gesetzgeber macht zwingend notwendige Vorschläge die stets aus der Notwendigkeit des Volksbegehrens heraus gemacht werden. Wäre niemand Amok gelaufen hätte es keine Verschärfung gegeben. Im Gegenteil. Man wäre Deutsches Vorzeigeprojekt gewesen. Gesetze werden immer für die Gesellschaft aus einer bestimmten Notwendigkeit heraus geändert . Nicht jeder kann mit einem Messer umgehen . Leider. Jede Demokratie bedarf auch immer der Beschneidung der Menschenrechte. Meine Frage wäre mal folgende um dir etwas weiter zu helfen. Wo kann ich dich einordnen. Pflegst du überhaupt den Schießsport. Hast du eine WBK, JS, KWS. In welch anderer Rubrik bist du präsent. Nutzt du das Forum als Selbsterfahrungsreise. Weiß Mama das. Kompetenter Antworten gibt es beim Juristen. Die Stunde Beratungshonorar für 200 €. Oder schreibst du selbst an einer Bachelor Arbeit . Thema. Wie interpretiert der Bürger die Gesetze. Sorry. Gummiparagraphen wollte ich schreiben.

  • ....Kompetenz zeigt sich nicht anhand der Aufzählung alter Befähigungsnachweise.
    Kompetente Antworten wären wohl für die interessierten Leser hilfreicher, oder?

    Und jetzt kommst du in's Spiel. Null Befähigungsnachweise aber jede Menge Kompetenz :klo:

  • Kompetente Antworten wären wohl für die interessierten Leser hilfreicher, oder?

    Da ist es wieder.
    In 90% der Fälle einer Aussage von dir stellst du sie unmittelbar mit deinem "oder" wieder in Frage.
    Hättest du es hier weggelassen, wäre es eine vernünftige Aussage, ob richtig, oder falsch, ist völlig egal, aber dieses dämliche oder am Ende mit Fragezeichen schmeißt alles wieder über den Haufen.

    So ist es doch, oder?
    Ja, was soll das oder?

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Leute, was macht Ihr da mit meinem Thread? Können wir mal wieder auf das wesentliche zurückkommen?

    Kleiner Tipp (wenn es nicht schon jemand vorher gepostet hat): Das 3. Änderungsgesetz ist seit einiger Zeit den Volltext der digitalen Ausgabe des WaffG 2002 eingearbeitet worden, man muss also nicht mehr die Änderung der Änderung der Änderung des Gesetzes nachgehen um zu sehen was Sache ist.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/

  • Da ist es wieder.In 90% der Fälle einer Aussage von dir stellst du sie unmittelbar mit deinem "oder" wieder in Frage.
    Hättest du es hier weggelassen, wäre es eine vernünftige Aussage, ob richtig, oder falsch, ist völlig egal, aber dieses dämliche oder am Ende mit Fragezeichen schmeißt alles wieder über den Haufen.

    So ist es doch, oder?
    Ja, was soll das oder?

    Problem gelöst: Blockierfunktion entdeckt :thumbsup:

  • Ja, die Denkfunktion wird ja auch überbewertet.

    Oder die für simplen, sozialverträglichen Menschenverstand.

    Erst mal von der Seite anmachen und dann auf Ignorieren gehen ist nun mal praktisch.

    Christopher Hitchens, Sam Harris, Lawrence Krauss

    and Richard Dawkins are those, who rock the Boat!

  • Was Ihr hier teilweise beschreibt ist der sogenannte „Notwehrexzess“ - die Überschreitung der Notwehr im
    Affekt o.ä. bedingt durch xyz - wenn man so will !

    Richtig, und so lange das offenbar, wie Du richtig schreibst, im Affekt geschieht noch entschuldbar.
    Blöd wird's erst wenn dann auf Anhaltspunkte für Vorsatz geprüft wird.
    Ganz blöd wenn man sich da vorher schon mal irgendwo einschlägig geäussert hatte.

    OK, es wurden schon Mal Personen durch Luftgewehre verletzt

    Das wird aber (leider) nicht differenziert. "Verletzung durch Schusswaffengebrauch" geht in die Statistik.
    Ich kann mir auch sehr gut vorstellen das die Polizei zig' mal öfter wegen Luftgewehren oder Schreckschusspistolen gerufen wird, als wegen scharfen Schusswaffen.
    Problem ist hier einfach der teilweise völlig unbedarfte Umgang damit. Leider.

  • Jau, aber ein Waffengebrauch ist mit Eintritt der Flucht nicht mehr verhältnismäßig.Leib und Leben des Diebes sind ab dann ein höheres Rechtsgut als die materielle Beute.

    Das wird zwar häufig so dargestellt, stimmt aber nicht.
    Verhältnismäßigkeit wird bei Notwehr nicht verlangt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich denke, es bringt an dieser Stelle nichts etwaige gerichtliche Entscheidungen vorhersehen zu wollen.
    Fakt ist, wenn man einem flüchtenden Dieb mit der Schusswaffe nachstellt, zieht man flott staatsanwaltliche Ermittlungen auf sich und macht sich juristisch angreifbar.

  • Verhältnismäßigkeit wird bei Notwehr nicht verlangt.

    Das mit Mildeste zur Verfügung stehende Mittel.(Ist uns vor 25 Jahren so gelehrt worden)
    Wie willst du nem Richter erklären das dass eintrittsloch Rückwärtig im Körper des Einbrechers ist?

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • Der Fall wird im MOPO Beitrag auch besprochen. Im übrigen stell ich mich hier auf keine Seite sondern gebe lediglich aktuelle Rechtsprechung zur Kenntnis.

  • Das mit Mildeste zur Verfügung stehende Mittel.(Ist uns vor 25 Jahren so gelehrt worden)

    Ich frage nochmal: In welchem Gesetzestext finde ich das?
    Natürlich sagt mir der gesunde Menschenverstand, das man nicht auf einen 12jährigen Kirschendieb im Baum schiessen sollte.
    Die Vernunft sagt aber auch, das man in einem Kampf möglichst das stärkste zur Verfügung stehende Mittel einsetzen sollte.
    Es sei denn, man will das unsinnige Risiko eingehen zu verlieren.
    Verteidigung ist ähnlich wie modernen Krieg führen.
    Früher haben sich die Truppen auf dem Feld aufgestellt und sind hoch aufgerichtet aufeinander losgegangen.
    Heutzutage wird der Gegner erstmal mit Raketen und Bomben dezimiert und seine Infrastruktur zerstört.
    Dann erst kommen die Soldaten um den Rest aufzuräumen.
    So etwas wie ein fairer Kampf existiert nicht (mehr).

    Nein, das ist nur Geschwurbel.

    Geschwurbel habe ich schon ein paar mal gelesen. Aber auch fundierte und nachvollziehbare (kompetente) Aussagen.


    Ein Jäger erschießt nachts um zwei Uhr in seinem Wohnzimmer einen bewaffneten Einbrecher. Noch vor zehn Jahren wäre das allenfalls der Lokalpresse einen Eintrag wertgewesen. Heute diskutiert eine ganze Nation, ob der Jäger das durfte. Dabei ist die Antwort ganz einfach: Sie steht im Gesetz!
    Der Schuss in den Kopf ist auch geeignet, den Angriff zu beenden. Das ist nicht schön. Und der Jäger wird deswegen schlaflose Nächte haben. Aber unbestreitbar hat der Kopfschuss die Messerattacke beendet.
    Punkt.
    Quelle: https://hannig-rechtsanwaelte.de/die-not-mit-der-notwehr/


    Jäger schiesst auf unbewaffneten Angreifer:
    Der Schuss wardurch Notwehr gerechtfertigt, sodas Landgericht. Das aggressiveAuftreten des A., seine unmissverständlichen Drohungen, das gefährliche Rütteln am Hochsitz undschließlich das Hochsteigen auf derLeiter zwecks Ergreifung des Jägers stellten insgesamt einen unmittelbar bevorstehenden Angriffauf dessen körperliche Unversehrtheit dar, gegen den sich dieser habezur Wehr setzen dürfen.Die Abwehr dieses Angriffs durcheinen Schuss in das Bein sei „geboten, erforderlich und verhältnismäßig“ gewesen. Der Angegriffenedürfe sich so zur Wehr setzen, dassdie ihm drohende Gefahr „sofortund endgültig“ gebannt werde. Erbrauche sich nicht auf einen„Kampf mit ungewissem Ausgang“einzulassen.Der Angegriffene dürfe sich gegeneinen unmittelbar bevorstehendenkörperlichen Angriff auch mit Hilfeder Schusswaffe zur Wehr setzen,wenn dies im Hinblick auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffsdie einzige Erfolg versprechendeVerteidigungsmöglichkeit sei.

    Quelle: https://www.jaeger-stuttgart.de/fileadmin/Medi…111_Notwehr.pdf


    Wo kann ich dich einordnen. Pflegst du überhaupt den Schießsport.

    Ja. ich habe eine CLA.

    Hast du eine WBK, JS, KWS.

    Nein.

    In welch anderer Rubrik bist du präsent

    Verschiedene. Kann man an meinen Beiträgen erkennen.

    Nutzt du das Forum als Selbsterfahrungsreise

    Ja. Selbstverständlich, wenn Du damit dasselbe meinst wie ich. Jede Erfahrung ist nützlich, ausser Banalitäten.
    Nein. Wenn du damit meinst, ich mache das nicht wegen meines Waffenbesitzes.

    2 Mal editiert, zuletzt von Lisastar2000 (16. Oktober 2020 um 11:00)

  • Es handelt sich um ein ungeschriebenes Gesetz.

    http://www.juraindividuell.de/pruefungsschem…keitsgrundsatz/

    Zum Thema mildeste Mittel, siehe Auszug aus StGB.

    "2. Teil der wichtigen Definitionen im Strafrecht
    I. Notwehr nach § 32 StGB
    1. Notwehrlage = ob
    a) Angrifff i. S. des § 32 StGB
    Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter.
    b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
    Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch
    fortdauert.
    c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
    Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. D.
    h., der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er nicht selbst durch einen Rechtfertigungsgrund
    gerechtfertigt ist.
    2. Verteidigungshandlung = wie
    a) Geeignetheit
    Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist,
    den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu
    stellen.
    b) Erforderlichkeit
    aa) Die Abwehrhandlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein, wobei es keine Rolle
    spielt, ob der Angreifer den Angriff von sich (=Notwehr) oder von einem Dritten (=Nothilfe)
    abwenden will.
    bb) Die Abwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel der Verteidigung darstellen. Es ist
    also dasjenige Verteidigungselement zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten
    Schaden anrichtet. Der Angegriffene muss sich aber nicht auf das Risiko einer nur
    unzureichenden Abwehrhandlung einlassen."

    Quellen: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschem…keitsgrundsatz/

    und

    http://www.uni-trier.de › wagnerPDF
    Die relevanten Definitionen im Rahmen des § 211 StGB - Uni Trier

    "Cogito ergo sum" René Descartes

    ----------------------------------------------------

    You gotta pay to play, if you want

  • Es handelt sich um ein ungeschriebenes Gesetz.

    http://juraindividuell.de/pruefungssc…nismaessigkeitsgrundsatz/

    Zum Thema mildeste Mittel, siehe Auszug aus StGB.

    Hurra. Ich danke dir sehr. Genau danach habe ich gefragt bzw. gesucht. Sehr interessante Abhandlung und Auszug.
    Nochmals Danke für deine Bemühungen. Jetzt wird mir vieles klarer.

    Der letzte Satz im Auszug ist sehr interessant und erklärt weshalb es auch geboten sein kann, auf einen Unbewaffneten zu schiessen:
    "Der Angegriffene muss sich aber nicht auf das Risiko einer nur
    unzureichenden Abwehrhandlung einlassen."


    Da ist es wieder.
    In 90% der Fälle einer Aussage von dir stellst du sie unmittelbar mit deinem "oder" wieder in Frage.
    Hättest du es hier weggelassen, wäre es eine vernünftige Aussage, ob richtig, oder falsch, ist völlig egal, aber dieses dämliche oder am Ende mit Fragezeichen schmeißt alles wieder über den Haufen.

    Du hast das Recht der freien Meinungsäusserung. Deshalb darfst meine Fragen als "dämlich" bezeichnen.
    Aber was willst du damit bei mir erreichen?
    Ich habe ebenfalls das Recht so zu schreiben wie ich es für richtig halte. Egal ob es dir gefällt oder nicht, siehst du das anders?
    Ich hinterfrage mich gerne selbst. Es gibt nämlich mehr als nur Schwarz und Weiß und ich möchte das mein Wissensschatz möglichst genau wird, deshalb hole ich mir gerne andere Meinungen ein. Denn ich kann mich ja auch irren, oder?
    Wenn du aufmerksam liest, wirst du bemerken das ich nicht alles hinterfrage. Wo ich zu 100% sicher bin, wirst du kein ? sehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Lisastar2000 (16. Oktober 2020 um 11:11)

  • Dann google mal zu dem Fall mit dem Rentner in Sittensen,

    https://taz.de/Nach-dem-Raubueberfall-in-Sittensen/!5117517/

    Der Rentner hat zwar später 9 Monate bekommen, aber nur weil die Großfamilie des Täters so viel Terror gemacht hat...

    In dem Fall -der zu dieser Frage häufig zitiert wird- hat der
    Täter seine Absicht aufgegben und ist ohne Beute geflüchtet.
    Damit war der Angriff beendet. Der "Rentner" hat zu Protokoll
    gegeben daß er das auch gewusst hat.
    Daher war das keine zulässige Notwehr mehr.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Abwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel der Verteidigung darstellen.
    Es ist also dasjenige Verteidigungselement zu wählen, das bei gleicher
    Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet.
    Der Angegriffene muss sich aber nicht auf das Risiko einer nur
    unzureichenden Abwehrhandlung einlassen.

    So hat es der BGH formuliert. Wobei der BGH dem letzten Satz
    eine wesentliche Bedeutung eingeräumt hat!
    Ein normaler Bürger muß nicht erst ein Gutachten einholen, er
    darf sich im Rahmen seiner Möglichkeiten verteidigen. Das ist
    erst bei einem krassen Missverhältnis eingeschränkt.
    Wenn man die Urteile des BGH verfolgt stellt man fest daß die
    Grenze sehr weit ausgelegt wird.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • In dem Fall -der zu dieser Frage häufig zitiert wird- hat der
    Täter seine Absicht aufgegben und ist ohne Beute geflüchtet.
    Damit war der Angriff beendet. Der "Rentner" hat zu Protokoll
    gegeben daß er das auch gewusst hat.
    Daher war das keine zulässige Notwehr mehr.

    Das wußte ich noch nicht. Zunächst hieß es in den Meldungen, das der Täter mit der Geldbörse des Opfers geflüchtet wäre.
    Ohne Geldbörse erklärt sich natürlich das Urteil.