Noch mal was zur Aufbewahrung freier Waffen.

Es gibt 392 Antworten in diesem Thema, welches 63.662 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Mai 2024 um 22:22) ist von ottokar.

  • Eine verschlossene Besenkammer, Abstellkammer, Kellerraum (nicht Verschlag) kann die gesetzlchen Forderungen durchaus erfüllen.

    Nein, da begehbar!

    Verschlossenes Behältnis lt. Definition u.a. NICHT begehbar!

    Unsinn. Ein Schiffscontainer ist auch einen Behältnis, und begehbar.


    Und was die Waffenbehörde Hamburg meint, gilt wie du sagst erstmal nur für Hamburg. Denn dort Arbeiten auch nur Menschen die sich irren können, oder die Lage falsch einschätzen.

  • Zustimmung. "Behälter" und "Behältnis" sind im Deutschen austauschbar. "Container" = "Behälter. Wer's nicht glaubt schlägt's im Pons nach.

    Warum sollten nur kleine Behälter für die Aufbewahrung erlaubt sein? In diesem Falle kleiner als ein Mensch? Wenn das explizit so gewollt wäre, dann stände das auch so im Gesetzestext.

    Ich stelle mal die steile These auf, dass die Größe des Behälters keine Rolle spielt. Mindestens so groß, dass das Luftgewehr reinpasst halt. Wer aber auf Nummer sicher gehen mag, der hängt ein Schild "Betreten verboten" vor die abgeschlossene Türe seines Hobby-Frachtcontainers im Garten.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Ein Raum ist kein Behältnis. Hat weniger was mit "begehbar" zu tun als mit "bewegbar". Ein Behältnis kann man von A nach B transportieren, einen Raum eher nicht...

    Anekdote dazu: viele Besitzer von großen Wiesen oder Wald haben alte Holzwohnwagen dort stehen. Warum? Weil die Räder haben und daher den Einschränkungen von Gartenhäuschen nicht unterliegen. Und das nur, weil sie bewegbar sind.

  • Die Begehbarkeit ist nicht von Relevanz.

    Im Gesetz steht mindestens ein verschlossenes
    Behältnis. Es darf also auch etwas anderes sein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Diskussion hatte ich schon mit unserem Amt, ein begehbarer Raum wird demnach als Behältnis angesehen, wenn es kein Wohnraum ist und als reiner Aufbewahrungsraum für die Waffen genutzt wird, also kein Abstellraum wo noch andere Dinge wie Staubsauger, Besen oder Schuhe gelagert werden. Ein Abstellraum mit abschließbarer Tür wo man zB. 20 Luftgewehre lagert (und nichts Anderes was nicht mit Waffen zu tun hat), ist demnach OK.

  • Warum jetzt nichts anderweitiges in dem Raum sein dürfte, erschließt sich mir nicht wirklich.

    Solange da keine Kinderspielzeuge, Kinderschuhe und ähnliches gelagert werden und der Raum wirklich verschlossen ist und kein Schlüssel steckt, sind die Waffen auch ausreichend gesichert. Aber da ja keine Aufbewahrungskontrollen hierfür stattfinden, dürfte die Rechtskonformität einer solchen Aufbewahrung eh nur im seltenen Fall und dann richterlich bewertet werden.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wenn das die Besenkammer mit Staubsauger
    und anderem -häufig benutztem- Gerät ist wird
    man davon ausgehen daß der Raum eben nicht
    ständig verschlossen ist.
    Das Gegenteil ist ja nicht zu beweisen. Allenfalls
    mit einem Schloß das automatisch zufällt (ohne
    Schlüssel versteht sich).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Begründung war dass es dann eine allgemeine Abstellkammer und keine Waffenkammer ist.

    Einfach im Wohnzimmer lagern und die Wohnzimmertür abschließen reicht ja auch nicht, das Behältnis muss für die Waffen bestimmt sein.

    Ist halt wieder so'n Amts Ding. Beim damaligen Bauantrag meiner ehemaligen Garage (Grenzbebauung), durfte ich die Heizung und die Toilette auch nur in die linke Garagenhälte und nicht in die rechte Hälfte (3m Grenzbreite) der Garage bauen, macht technisch keinen Unterschied, von außen sieht man es auch nicht, wurde aber nur so genehmigt.

    Ein Wurfstern ist eine Waffe und verboten, eine Freischneiderklinge ist ein Werkzeug und unterliegt noch nicht einmal einer Altersbeschränkung, von der Sache ist es fast das Gleiche, das ist halt nur ne Sache der Deklaration, da gibt es noch viele andere Beispiele.

    5 Mal editiert, zuletzt von Ingo.M (9. Mai 2024 um 18:49)

  • Definition:
    Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

    Erläuterung:
    Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ist das Behältnis gerade nicht etwa auch dazu bestimmt von Menschen betreten zu werden. Der Haupttresor einer Bank fällt damit schon unter § 243 I S.2 Nr.1 StGB. Im Gegensatz zur Nr. 1 muss das Behältnis aber auch tatsächlich verschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn es mit einer im Zweifel auch aktivierten Vorkehrung versehen ist, die der Öffnung und Wegnahme des Inhaltes entgegensteht. Es braucht kein Schloss vorhanden sein, das Behältnis kann vielmehr ebenfalls verschnürt oder vernagelt oder verklebt sein-Dies reicht aus. Steckt der Schlüssel im Schloss steht das der Annahme eines Regelbeispiels nicht entgegen aber im Hinblick auf eine eventuelle Selbstgefährdung sollte die Problematik in einer Klausur angesprochen werden, ist im Einzelfall aber wohl je nach Sachlage zu beurteilen. Insbesondere kann es dann auch an der besonderen Sicherung fehlen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein Öffnen besonders schwer wäre, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verschließung.

    Definition "verschlossenes Behältnis"
    Vorweg: Klar ist: Das Führen (zugriffsbereites Tagen) eines feststehenden Messers mit einer Klingenlänge über 12 cm ist nach § 42a WaffG verboten. Der…
    www.juraforum.de

    --
    Mein Video für LG-Anfänger.
    Fördermitglied im VDB.

  • Ich begreife nicht warum ständig auf der Definition
    von verschlossenes Behältnis herumgeritten wird.
    Es ist nur die Mindestbestimmung, kein Dogma!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Eben! Deswegen ist alles, was genauso gut oder besser vor unbefugtem Zugriff schützt, ebenso zulässig.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

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  • So sieht's aus.

    Und zu dieser müßigen Behälterdiskussion: ein Sarg mit Vorhängeschloss wäre demnach böse und buhbuh, eine sarggroße Holzkiste mit Vorhängeschloss feinifein. Die ist ja nicht fürs betreten durch Menschen gemacht.

    Zum Glück bin ich nicht der einzige, dem das merkwürdig vorkommt.:)

    Dabei ist ein Sarg seit Django ein adäquates Depot für Bleispritzen.

    Es grüßt der Ottokar :^)