Hallo Leute,
beim rumstöbern in der neuen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
bin ich auf folgende Härtefallregelung gestossen:
36.2.12
Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:
• für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier- Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Gebirgsschützen, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;
• für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Ab- schnitt 2 UA 3 (Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungs- energie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes ver- schlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A- Schrank ausreichend.
In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.
Das würde für mich als Besitzer eines einzigen Einzellader 16J LGs (HW100 Besitzer = Pech gehabt) bedeuten, das nach Erlaubnis durch die Behörde kein teuerer Waffenschrank notwendig ist.
Es steht wohl außer Frage das ein 16J LG eine deutlich geringere Gefährdung darstellt als ein Biathlon KK.
Ich denke mal das es sich lohnt bei der eigenen Behörde mit Bezug auf diesen Punkt höflich nachzufragen, bevor man sich einen Tresor zulegt.
Wie seht Ihr das?
Gruß Udo