Hallo liebes Forum,
ich habe eine kurze, rechtliche Frage bezüglich Dekopatronen. Müssen diese generell als Dekopatronen zu erkennen sein, also sowas wie eine Bohrung enthalten oder muss das Zundhütchen abgeschlagen sein? Wenn ich recht informiert bin, reicht es doch, wenn kein Treibmittel mehr vorhanden ist, schon sind die Dinger ja im rechtlichen Sinne keine Munition mehr oder? Vorausgesetzt natürlich, die Volljährigkeit ist gegeben, wegen des Zundhütchens. Ich frage rein aus Interesse, weil in diversen Autionshäusern immer mal wieder Patronen mit nicht abgeschlagenen Zundhütchen angeboten werden, jedoch dann mit einer Lösung unbrauchbar gemacht wurden. Diesen Aufwand könnte man sich doch dann sparen oder?
Korrigiert mich bitte, wenn ich mich irre, aber ich meine, mal gelesen zu haben, dass die Menge an Sprengstoff in einem Zundhütchen dermaßen gering ist, dass man diese erwerben darf, sobald man volljährig ist. Wahrscheinlich bis zu einer bestimmten Menge, nehme ich an.
Danke Euch schonmal im Voraus!
Gruß
Patrick