Kurze rechtliche Frage zu Dekopatronen

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 5.489 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Februar 2012 um 19:46) ist von FlorianD.

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe eine kurze, rechtliche Frage bezüglich Dekopatronen. Müssen diese generell als Dekopatronen zu erkennen sein, also sowas wie eine Bohrung enthalten oder muss das Zundhütchen abgeschlagen sein? Wenn ich recht informiert bin, reicht es doch, wenn kein Treibmittel mehr vorhanden ist, schon sind die Dinger ja im rechtlichen Sinne keine Munition mehr oder? Vorausgesetzt natürlich, die Volljährigkeit ist gegeben, wegen des Zundhütchens. Ich frage rein aus Interesse, weil in diversen Autionshäusern immer mal wieder Patronen mit nicht abgeschlagenen Zundhütchen angeboten werden, jedoch dann mit einer Lösung unbrauchbar gemacht wurden. Diesen Aufwand könnte man sich doch dann sparen oder?
    Korrigiert mich bitte, wenn ich mich irre, aber ich meine, mal gelesen zu haben, dass die Menge an Sprengstoff in einem Zundhütchen dermaßen gering ist, dass man diese erwerben darf, sobald man volljährig ist. Wahrscheinlich bis zu einer bestimmten Menge, nehme ich an.

    Danke Euch schonmal im Voraus!

    Gruß
    Patrick

    "Wir wissen mit Sicherheit, dass Osama bin Laden entweder in Afghanistan ist oder in einem anderen Land oder tot." Donald Rumsfeld

  • Zündhütchen sind frei ab 18,
    Hülsen und Geschosse sind völlig frei.
    Das Ganze zusammengebaut ist dann logischerweise auch wieder frei ab 18, solange kein Treibladungspulver drin ist.

    Die Lochung wird wohl gerne gemacht, damit jeder Doof das Ding als Deko erkennt.

    Man kann aber in die Hülse einfach eine kleine Stahlkugel mit reinpacken, dann ist es auch leicht zu erkennen, sieht aber besser aus.


    Stefan

  • Alles klar, vielen Dank für die Aufklärung!

    Da frage ich mich jedoch, wieso man dann Dekopatronen herstellt und diese dann anbohrt. Ohne Loch wären sie für den Sammler solcher Dekos doch viel interessanter und ansehnlicher. Ich meine, sowohl der Verkäufer als auch der Käufer wissen ja, dass es Dekos sind und einen anderen Zweck als die Dinger ins Regal zu stellen, haben die ja sowieso nicht oder?
    Oder kann es zu Problemen zum Beispiel beim Versandt kommen, wenn man Dekos irgendwo zum Kauf anbietet, die nicht als Dekos erkennbar sind?

    Gruß Patrick

    "Wir wissen mit Sicherheit, dass Osama bin Laden entweder in Afghanistan ist oder in einem anderen Land oder tot." Donald Rumsfeld

  • Bei mir wurden solche Dekopatronen auch beim Waffensachkundelehrgang verwendet. Also aus einer Handvoll Patronen die mit dem richtigen Kaliber für die Waffe raussuchen und in einen Karabiner laden. Das ganze findet ja in der Nähe von "scharfer" Munition statt (Gelände eines Schießstandes). Da ist das mit dem Loch schon eine feine Sache und beruhigt ungemein wenn da Anfänger mit der Waffe rumhantieren :)

    Als echtes Dekoobjekt ist so ein Loch natürlich mist.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Da ist das mit dem Loch schon eine feine Sache und beruhigt ungemein wenn da Anfänger mit der Waffe rumhantieren


    Hey, da hast du wohl völlig recht. Hatte gar nicht an den Sachkundelehrgang gedacht, wahrscheinlich, weil mir dieser leider erst noch bevorsteht. Aber das stimmt natürlich, das ist eindeutig ein legitimer Einsatzzweck für Dekos.

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  • ..Da frage ich mich jedoch, wieso man dann Dekopatronen herstellt und diese dann anbohrt. Ohne Loch wären sie für den Sammler solcher Dekos doch viel interessanter und ansehnlicher.....

    Das dürfte sich über die Jahre so "eingebürgert" haben. "China-Syndrom" .... Einer kopiert von den Anderen! :^)

    Aus dem militärischen Bereich kennt man die Exerzierpatronen, die oft durch Einkerbungen oder ähnliche Markierungen erkennbar gemacht werden. Könnte ja Etwas unangenehm sein, wenn im V-Fall sich beim betätigen des Abzuges lediglich der Schlagbolzen mit einem leisen Klick entspannt :^)

    Im zivilen Bereich wurde und wird oft diese kleine Bohrung angebracht, einfach um zu zeigen, dass das Element
    "Pulver/Treibladung" fehlt, es sich also um keinen Gegenstand mit beschränktem Zugang handelt.
    Im Gegenzug kann auch hier nicht die Dekomunition unbeabsichtigt mit scharfer Munition vermengt werden, und auf dem Schiessstand für einen vermeintlichen Zündversager sorgen. Könnte Irgendwie bei den Schützenkollegen für Lacher sorgen, wenn man die Waffe dann noch 1 Minute Richtung Ziel hält, dann laut von der Standaufsicht den "Wassereimer" anfordert. Die vermeintlich versagende Patrone unter grössten Anstrengungen und Grimassen in den Eimer fallen lässt.
    Nur damit, beim abschliessenden Auswertungs-Bier im Kreise Deiner Freunde, Dir die Aufsicht unter breitesten Grinsen Deine Dekomuniton zurückgibt. :P

    Wobei der umgekehrte Fall natürlich ein Gefahrenmoment beinhaltet.

    Die Lösung mit der "klappernden Stahlkugel" ist eine absolut elegantere Lösung!

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (28. September 2011 um 17:31)

  • Das Problem liegt an anderer Stelle.
    Aber es ist schon richtig, Munition im Sinne des WaffG ist z.B. Patronenmunition. Diese besteht aus einer Hülse, Anzündmittel, Treibsatz und Geschoss. Fehlt eines dieser Komponenten, ist es keine ( erlaubnispflichtige) Munition. Dekomunition ist keine Munition, weil der Treibsatz fehlt.
    Nun kommt das Große Aber:
    Nehmen wir mal an die Polizei findet, aus welchem Grund auch immer, Patronen bei einer Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis. Da vor Ort nicht geklärt werden kann, ob es sich um Deko- oder erlaubnispflichtige Patronen handelt, werden diese logischerweise konfisziert. Nun wird die Bude mit Sicherheit besonders gründlich auf dem Kopf gestellt, weil ja ein Anfangsverdacht auf illegale Sachen besteht. Diese Patronen gehen zur KTU, wo sie geprüft werden. Da kommt dann sicher nichts bei raus, aber die Patronen werden geöffnet und sind dann kaum noch als Deko zu gebrauchen. Ob es sich dann lohnt auf Ersatz zu bestehen, wird man angesichts den ganzen Ärgers sicher sparen.
    Daher empfehle ich immer die Querbohrung, um gleich vor Ort zweifelsfrei die Ungefährlichkeit zu belegen.
    Oder was noch besser ist - Sachkunde absolvieren und einen MES anstreben um echte Patronen sammeln zu dürfen.

  • Nehmen wir mal an die Polizei findet, aus welchem Grund auch immer, Patronen bei einer Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis....

    Genau dieses Szenario hatte ich mir auch ausgemalt bei der Sache. Einem Bekannten wäre sein "Sammeldrang" hier schon fast einmal zum Verhängnis geworden. Er erzählte mal, dass er für seine Sammlung .44 Magnum und 10mm Auto Dekopatronen im Internet bestellt hatte. Leider war er nicht zuhause als das Päckchen ankam und die Post wohl auch nicht sehr zimperlich im Umgang mit diesem Päckchen. Kurzum, die Nachbarn nahmen es an, doch es war anscheinend leicht beschädigt. Diese staunten auch nicht schlecht, als sie es auf eine Komode stellten und plötzlich eine (in ihren Augen) riesige Patrone auf sie zu kullerte;)

    Glücklicherweise beschlossen sie, erst einmal denjenigen zu befragen und nicht sofort die Polizei zu rufen. Das hätte heutzutage sicherlich auch anders ausgehen können;)

    Also, auch aus diesem Grund ist es wohl sinnvoll, die Dinger erkenntlich zu machen. Zieht so eine KTU eigentlich Kosten nach sich, auch wenn sie ergebnislos bleibt?

    Gruß
    Patrick

    "Wir wissen mit Sicherheit, dass Osama bin Laden entweder in Afghanistan ist oder in einem anderen Land oder tot." Donald Rumsfeld


  • Zieht so eine KTU eigentlich Kosten nach sich, auch wenn sie ergebnislos bleibt?


    Ich nehme mal stark an, man kann das so wie die Kosten für Gutachten auffassen, weil es an sich auch ein Gutachten darstellt.
    Somit werden die Kosten demjenigen aufgeschlagen, der die Verfahrenkosten zahlen muss.
    Ich habe aber keine Ahnung, ob und welche Kosten so eine KTU nach sich zieht.

    Ach ja, wer betrunken am Steuer erwischt wird, zahlt auch die Kosten für die gesamte Blutuntersuchung, wie auch für den von der Polizei bestellten Arzt. Ergab die Messung keine Überschreitung der Genzwerte, bleibt das auf Landeskosten.

  • Hi, :^)

    eine kriminaltechnische Untersuchung zieht immer nur Kosten nach sich, wenn diese tatsächlich einen Verstoß gegen geltendes Recht ergibt.

    Andere mögliche Gebühren für bestimmte Maßnahmen richten sich nach der Polizeikostenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Was das im Einzelfall für kostenpflichtige Maßnahmen sind, steht auch in den Verordnungen.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Kann der Besitz einer völlig legalen Dekopatrone, die nicht auf den ersten Blick als Deko erkennbar ist, als schuldhaftes Verhalten gewertet werden?
    Falls ja, so ist unser Rechtssystem schlimmer als in so manchem Schurkenstaat!

    Oder gibt es irgendwo schon eine Begriffsdefinition für Anscheinsmunition, die nicht mehr besessen werden darf?
    Dann hätte der Schwachsinn wenigstens eine Rechtsgrundlage.


    Stefan

  • Ich kann meinem Vorposter nur zustimmen!

    Eine Dekopatrone ist lediglich eine Ansammlung von ungefährlichem Material. Waffenrechtlich sehe ich keinen Grund, überhaupt im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Vorschriften, über eine Dekopatrone nachzudenken.

    Eine Dekopatrone steht IMO auf der gleichen Stufe wie ein Kugelschreiber! Und ich muss ja auch nicht bei jedem Kugelschreiber nachweisen, dass er nicht dem WaffG unterliegt.

    Wenn eine Behörde der Ansicht ist, jeden "Nicht-Waffenrechtlichen-Gegenstand" auf eben diese Eigenschaft zu überprüfen ...... dann ist das, salopp ausgedrückt, deren Hobby. Und für ihre Hobbies können sie gerne auch selbst die Kosten übernehmen!


    Man kann vereinfacht sagen, dass jeder für die Kosten aufkommt, die er schuldhaft verursacht.

    Und exakt in dem Besitz einer Dekopatrone ist kein schuldhaftes Verhalten für mich erkennbar! Was sollte den der Anlass einer, durch schuldhaftes Verhalten verursachten, Überprüfung einer Dekopatrone sein?

    2 Mal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (29. September 2011 um 17:41)

  • Nein, natürlich nicht. Dekopartonen sind nicht verboten und daraus kann kein Straftatsbestand werden. Anscheinpatronen gibt es nicht.

    Danke für Deine unterstützenden Hinweise Klaus,

    ich bin zwar Jemand, der die Waffenrechtlichen Hinweise genau einhält ...... Aber ich wehre mich dagegen "Päpstlicher als der Papst" zu sein!
    Man sollte auch nicht Alle Waffengesetze "vorbeugend" übererfüllen. Oder immer aus dem kleinsten Nebensatz im Waffengesetz gleich die grösste Verpflichtung ableiten!

    Dann verdirbt man sich, ohne Notwendigkeit, seinen Spass am Hobby

    Gruss
    Alfred

  • Wollen wir es mal so ausdrücken:
    Ich bin bestrebt nicht am Gesetz ungünstig "anzuecken" und habe auch das Bestreben dieses Hobby nicht von unglücklichen Zufällen verunglimpfen zu lassen. Daher auch des öfteren mein erhobener Zeigefinger, wobei ich das dann eher vorsichtig sehe.
    Ich möchte vermeiden helfen, dass jemand aus Unwissenheit in die Fallstricke des Waffengesetzes gerät. Das schadet uns ja alle in unserer gemeinsamen Sache. Vielleicht mg ich damit zu sehr "päpstlich" erscheinen. Ist aber auf keinen Fall böse von mir gemeint.

  • Das war auch nicht auf Dich persönlich bezogen.

    Ich finde Wir sollten Alle den richtigen Mittelweg finden: Dort wo es klar vorgegeben ist, die Gesetze befolgen - Aber Uns nicht im Übereifer anstrengen, jedes Detail im Waffengesetz noch exakter auszulegen, wie es der Gesetzgeber gemeint hat!

    Ansonsten eilen Wir dem Gesetzgeber willfährig voraus.

    Gruss
    Alfred

  • Hi, :^)

    Wenn eine Behörde der Ansicht ist, jeden "Nicht-Waffenrechtlichen-Gegenstand" auf eben diese Eigenschaft zu überprüfen ...... dann ist das, salopp ausgedrückt, deren Hobby. Und für ihre Hobbies können sie gerne auch selbst die Kosten übernehmen!

    dafür gibt es sogar eine rechtliche Grundlage. Nämlich die Unschuldsvermutung. Noch sind wir zum Glück nicht so weit, dass völlig überzogenes und hysterisches Verhalten oder Irrtum von einzelnen Polizisten, oder anderen zur Kontrolle berechtigten Personen, ohne tatsächliche Grundlage dazu führt, dass einem Fehleinschätzungen oder ein sich nicht bestätigender Verdacht finanziell zum Nachteil gereichen.

    Leider muss man dazu sagen, dass die Grenzen oft fließend sind, wie wir es aber z. B. gerade bei den Kontrollgebühren für Waffenbesitzer erleben. Noch haben wir in Deutschland eine Verursacherhaftung. Aber allein der Fakt Waffenbesitzer zu sein, reicht scheinbar plötzlich aus, die eben erwähnte Unschuldsvermutung einfach zu ignorieren und ein Verdacht zu erfinden, der schon weit über eine abstrakte Gefährdung hinaus reicht. (Wir gehören zwar einem Pflichtenkreis an, aber daraus eine Kostenpflicht (ohne Verfehlung) zu konstruieren kann ich nicht nachvollziehen. Manche Gerichte aber anscheinend schon).

    Dieser unterstellte Verdacht müsste aber eigentlich schuldhaft oder aus vorwerfbarem Handeln (also durch einen Verstoß) vom Waffenbesitzer in jedem Fall konkret herbei geführt werden. Waffenbesitz im Einklang mit dem WaffG ist nämlich ein völlig rechtmäßiger Zustand und dürfte eigentlich keine Phantasiegebühren oder eine nachträgliche Besteuerung von Waffen erlauben.

    Aber das nur am Rande, ging es doch eigentlich darum, ob man ungerechtfertige kriminaltechnische Untersuchungen auch noch selbst bezahlen muss.

    Bei den Polizeikosten ist es aber komplizierter. Hier muss die Grundlage des Einschreitens nicht unbedingt auf einer rechtlichen Verfehlung beruhen, sondern kann auch aus Gründen der Prävention oder Gefahrenabwehr gegeben sein. Mal ein Beispiel: Ein Sturzbetrunkener liegt Nachts mitten auf der Autobahn. Dann können Maßnahmen wie das Rufen eines Krankenwagens, Übernachtung im Polizeigewahrsam, etc. auch in Rechnung gestellt werden, wenn sie zum Schutz der Person notwendig waren. Hier liegt dann nicht unbedingt ein rechtlich relevanter Verstoß vor, aber die kostenpflichtige Grundlage des Einschreitens wurde trotzdem von der Person verursacht.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.