Hallo
Zitat
...Bei Kartuschen gibt es aber nirgendwo eine vergleichbare Regel, ich finde jedenfalls keine.
So wie ich das WaffG verstehe, ergibt sich das aus der Definition von Reizstoffen:
"...
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
...
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken..."
Da Tierabwehr-Pfefferkartuschen nicht zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, sollten die noch oben genannter Definition durch das Raster fallen.
Aber das ist nur meine persönliche Interpretation, keine Rechtberatung ;^)
Viele Grüße,
Oliver