Das verhält sich genauso wie bei Pfeffersprays. Die sind nämlich eigentlich auch verbotene Waffen (vgl. 1.3.5 der Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 WaffG) . Steht allerdings "Nur zur Tierabwehr" auf dem Spray, sind sie rechtlich gesehen von ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. "Nur zur Tierabwehr" steht auch auf jeder hier frei verkäuflichen Packung PV Munition. Man sollte sich nur davor hüten im Ausland gekaufte PV Munition einzusetzen. Die ist ihrem Wesen nach nämlich dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (es steht ja schließlich nichts von Tierabwehr auf der Packung! ).
Selbstverständlich darf man PV Munition auch nur mit der Absicht führen sich gegen gefährliche Tiere zu verteidigen. Gegen Menschen darf diese Munition nicht eingesetzt werden. Ausnahme: Notwehr und kein besser geeignetes Verteidungsmittel (wie z.B. mitgeführtes CS-Spray) parat.
Du kannst Sprühgeräte und Kartuschen nicht vergleichen. Beide sind allerdings verbotene Gegenstände, Sprühgeräte nach lfd. Nr. 1.3.5 und Kartuschen nach lfd. Nr. 1.5.2. Wieso hilft dann der Aufkleber "Tierabwehrgerät" bei Sprühgeräten? Weil lfd. Nr. 1.2.3 Abschnittt 1, Unterabschnitt1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG nur solche Sprühgeräte als tragbare Gegenstände im Sinne des WaffG definiert, die ihre Wirkung mit Reizstoffen "bei Menschen" erzielen. Ein tragbarer Gegenstand, der eine Wirkung bei Tieren erzielt, ist kein tragbarer Gegenstand im Sinne des WaffG und daher auch nicht nach lfd. Nr. 1.3.5 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG verboten. Bei Kartuschen gibt es aber nirgendwo eine vergleichbare Regel, ich finde jedenfalls keine.
Edit: hmm, eigentlich wollte ich das gar nicht diskutieren, nur einen Anreger geben, mal darüber nachzudenken. Over and out. ;^)