Nunja, eine alte Dame die einen bösen bösen Täter eine Ladung OC ins Gesicht sprüht weil er sie vergewaltigen oder berauben wollte, wird von der Staatsanwaltschaft wohl kaum belangt. Mal abgesehen davon, dass wenn sie in Notwehr handelt (§32 StGB) und zufällig (weil sie schlechte Erfahrungen mit dieser "Kampfhund Debatte" gemacht hat) dieses Tierabwehr-Spray mit sich führt, während des Angriffs in ihre Tasche greift und nichts anderes zum Abwehren findet, nicht belangt werden darf!
1. §33 StGB, Überschreitung der Notwehr
Überschreiter der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
2. §34 StGB, Rechtfertigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtig, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht , um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinsträchtigte wesentlich überwiegt.
Dann kämen noch §35, Entschuldigender Notstand evtl in Frage, allerdings habe ich gerade keine Lust das aufzuschreiben.
Aber was ich damit sagen will ist, sie darf das Spray nicht einsetzen, tut es aber trotzdem und begeht damit eine Straftat. Dann wird geprüft ob die Straftat vorsätzlich und ob es nötig war bzw. die verhältnismässigkeit der Mittel gegeben war.
Auf gut deutsch wird einem nichts passieren, wenn man ein Tierabwehrspray aus Notwehr(!!!!) gegen einen Angreifer einsetzt vor dem man nicht weglaufen kann oder der einen mit einer Waffe bedroht etc.
Von daher, vielen Dank für das neue WaffG es hat mal wieder mehr Lücken als ein schweizer Käse.... Mahlzeit!!!
Euer Mortis, der eigentlich immer still mitliest und sogut wie nie etwas postet!