Kws Amtsärztliche Untersuchung

Es gibt 45 Antworten in diesem Thema, welches 3.817 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Januar 2016 um 00:49) ist von Musashi.

  • Deinen Angaben nach könntest Du erst einmal beantragen und schauen was passiert.
    Teilweise stehen im WaffG auch 10 Jahres Fristen, aber ohne Verurteilung ...

    Wenn man eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt (der KWS gehört dazu), dann sollte man auch daran denken
    das die Beamten der örtlichen Wache in dem Zuge auch um eine Stellungnahme gebeten werden.
    Wenn man also mit den Beamten schon 'auf Du' ist und die öfter mal zum Frühstück kommen,
    so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen das diese Bedenken anmelden.
    Inwiefern sich das auswirken kann, wenn man z.B. 'als Raudi' bekannt ist, kann ich auch nicht sagen.

  • Gebe auch mal meinen Senf dazu. Ein Bekannter von mir, der vor Jahren auch mal am "Kiffen" war und damit auch mal aufgefallen ist, hat vor ca. 2 Monaten auch den KWS Beantragt. Jetzt hatte er mich gebeten mal im Landkreis nachzufragen (da ich dort als Wachmann hin und wieder Tätig bin), ob sich da schon was getan hat. Die Sachbearbeiterin sagte dann zu mir das es da wohl noch etwas zu regeln gibt, und er demnächt Post bekommen würde. Wir hatten unsere Anträge zusammen Abgegeben ;^)

  • Es wurde ja mit Sicherheit nicht nur ein Wischtest gemacht, sondern auch Blut abgenommen.
    THC wird nämlich zu THC-COOH abgebaut. Auf Grund der Menge des im Blut vorkommenden Abbaustoffes THC-COOH, der noch

    Wenn es zehn oder vierzehn Tage her ist? Du hast ja selbst die Frist genannt in der es noch gerichtsfest wäre. Und das ist genau die Frist, die für eine Verweigerung genommen wird, da die Verweigerung bei Widerspruch auch begründet werden muss.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Da hast du natürlich recht, Sparky.
    Der TE müsste hier argumentieren, dass der Wert auf Grund von sehr zeitnahem Konsum so hoch war (falls er das denn überhaupt war). Aber bei einer Konzentration von mehr als 150 ng/ml gibt es keine vernünftige Gegenargumentatiom mehr. Dann ist selbst bei zeitnaher Abnahme nach Konsum der regelmäßige Genuss von THC erwiesen.

    Edit: Damit wir nicht aneinander vorbeireden, nochmal zur Klarstellung. Ich bezog mich darauf, dass der SB anhand von evtl. noch vorhandenen alten (natürlich nicht mehr anfechtbaren) Blutergebnissen sehen könnte, ob der TE damals regelmäßiger Konsument war. Wenn auf Grund dessen der Antrag auf KWS abgelehnt wird, kann der TE gegen eine evtl. Ablehnung Widerspruch einlegen und muss im Zuge dessen dann vielleicht einer MPU zustimmen, um zu beweisen, dass er inzwischen geeignet ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von maluhi (25. Januar 2016 um 23:49)

  • Hallo,

    wieder einmal ein Thread, in dem die Ausgangsfrage - so weit wie möglich - perfekt beantwortet wurde.

    Absolution fällt allerdings genauso wenig in unseren Zuständigkeitsbereich wie verbindliche Rechtsberatung.
    Dank an alle Poster in diesem Thread, alles top seriös und hilfreich.

    Aber noch weiter helfen können wir nicht.

    Gruß,
    Musashi