Gravur auf Umarex 1911 UNITED STATES PROPERTY

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 4.448 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Januar 2016 um 10:46) ist von Bad.Boy.

  • Hallo ich würde gerne auf einen Umarex 1911 den Schriftzug:UNITED STATES PROPERTY . gravieren lassen.

    so wie hier

    Weiss Jemand von euch wo man das machen lassen kann und was das ca. kostet.

    Soll für die Vitrine sein.

  • Das Original ist Stahl, aber die SSW wird zu 99,9% Zinkguss sein und da sind Schlagzahlen / buchstaben denkbar dämlich :)

    Würde nen gravierer vorOrt suchen und nur das Griffstuck mitnehmen, dann haste keine Auflagen.

    Pitsche, Pitsche, Patsche, der Redneck hat einen an der Klatsche :ruger:

  • Hmm einfacher Graveur fällt wohl flach. Musste dir wohl nen Büchsenmacher suchen. :new16: Leute wie war das noch mit dem bearbeiten von waffenrelevanten Teilen wo ein Griffstück auch dazu gehört ?

    Im Übrigen wusste ich gar nicht das dass US DoD seine Waffen bei Umarex beschafft bzw das Umarex schon vordem WK I im Geschäft war :P

    2 Mal editiert, zuletzt von Nordwolf84 (10. Januar 2016 um 13:35)

  • ... und würde die Waffe neu beschusspflichtig machen. Addiert man die Kosten für Gravur, neuer Beschuss und Porto, so dürften die nahe an dem Waffenpreis liegen.

  • Ich weiß gleich bin ich der Böse :)

    Wenn ich mir die zB für die Vitrine machen lassen würde dann währe mir das Lax, zum führen mit KWS währe es doof.

    Soll heißen wo kein Kläger da kein Richter.

    Eine andere Lösung währe es über eine 3M Transparente Folie aufzubringen, also die Gravur auf die Folie im Digitaldruck aufzubringen und das dann wieder auf die Waffe aufbringen.

    Pitsche, Pitsche, Patsche, der Redneck hat einen an der Klatsche :ruger:

  • Wenn ich mir die zB für die Vitrine machen lassen würde dann währe mir das Lax, zum führen mit KWS währe es doof.

    Es ist vollkommen egal ob für die Vitrine oder zum führen das Griffstück ist wie auch der Verschluss und dem Lauf ein waffenrechtlich relevates Teil und da hat nunmal niemand was dran zu bearbeiten außer Personen
    denen die gewerbsmäßige oder auch nicht gewerbsmäßige Herstellung/Bearbeitung von Waffen/Waffenteilen gestattet ist.

    Soll heißen wo kein Kläger da kein Richter.

    Nun ja fällt wohl jetzt auch flach was ? :whistling:


    Das mit der Folie ist eine andere Sache. Wenn´s klappt dann :thumbsup:

  • Ich besaß vor ein Paar Jahren einen vernickelten 1911er, dessen Schlitten ich beim Schlüsseldienst mit einem Schriftzug habe gravieren lassen.
    Der gute Mann hatte kurz schräg geschaut aber sonst gab es keine Probleme.

    Eine feine Gravur ändert auch nichts an der Stabilität hochbelasteter Teile.


    Darum geht es ja auch gar nicht , sondern darum das man ohne Berechtigung eben nichts bearbeiten darf, völlig egal wie fein die Gravur ist, denn du nimmst ja Material weg.

    Vielleicht sollte nun der Eine oder Andere jetzt einfach kurz innehalten ehe man jetzt weiter munter drauf los tippt, nicht das man sich jetzt noch ins eigene Fleisch schneidet :wacko:

  • Am Ende ist eine Gravur nichts anderes, wie ein Kratzer.
    Macht ein Kratzer die Waffe jedes Mal neu beschusspflichtig?
    Erklärt das mal den Jägern!
    Es ist doch keine Veränderung, wenn man die Teile Bauartbedingt gleich lässt, aber optisch überarbeitet.
    Das würde ja auch das Sandstahlen, Beizen, Vernickeln, Brünieren und Co. betreffen.
    Gravieren kann man auf unterschiedliche Weise. Man kann Gravuren Fräsen (das würde ich nicht machen), Ritzen, Hämmern, Lasern und wahrscheinlich noch mehr.
    Ich denke, solange die Gravur nicht spanhebend ausgeführt wird, ist es auch keine Veränderung.

    Einmal editiert, zuletzt von mdatom (10. Januar 2016 um 12:48)

  • Am Ende ist eine Gravur nichts anderes, wie ein Kratzer.
    Macht ein Kratzer die Waffe jedes Mal neu beschusspflichtig?
    Erklärt das mal den Jägern!
    Es ist doch keine Veränderung, wenn man die Teile Bauartbedingt gleich lässt, aber optisch überarbeitet.
    Das würde ja auch das Sandstahlen, Beitzen, vernickeln, Brünieren und Co. betreffen.
    Gravieren kann man auf unterschiedliche Weise. Man kann Gravuren Fräsen (das würde ich nicht machen), Ritzen, Hämmern, Lasern und wahrscheinlich noch mehr.

    Nun ein Kratzer der durch Gebrauch (nehmen wir mal das von dir angeführte Beispiel des Jägers) entsteht (beim flüchten auf den nächsten Baum, wenn die Sau nicht richtig geschossen wurde :D ),
    ist doch grundsätzlich was anderes als eine Arabeskengravur für ein paar €uronen.
    Willst doch jetzt keinem weismachen das ein solche Gravur im Gegensatz zu einem Kratzer aus Versehen passiert?
    Es es doch egal wie Material abgetragen wird (fräsen, ritzen ,sandstrahlen, hämmern , lasern whatever) , es ist einer nichtberechtigten Person einfach nicht erlaubt.

    WaffG § 26

    Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
    (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
    (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

    Waffengesetz (WaffG)
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen


    1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
    Wesentliche Teile sind
    1.3.1
    der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
    1.3.2
    bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
    1.3.3
    bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
    1.3.4
    bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
    Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

    Einmal editiert, zuletzt von Nordwolf84 (10. Januar 2016 um 13:04)

  • Mit den transoarenten ist das kein Problem, die halten 5-7 Jahre und da ein einzelner Aufkleber nicht geht zuwenig fläche würde man eh ne handvoll bekommen und das für ca. 5 bis 10 € und somit war der ganze Stress hier dann umsonst :)

    Pitsche, Pitsche, Patsche, der Redneck hat einen an der Klatsche :ruger:

  • Wenn ich mir die zB für die Vitrine machen lassen würde dann währe mir das Lax, zum führen mit KWS währe es doof.


    Klar kann man gesetzliche Regelungen ignorieren. Aber ein Büchsenmacher würde diesen Auftrag nur mit dem Hinweis der neuen Beschusspflicht durchführen. Wenn das ein Uhrmacher macht, dann aus Unkenntnis dieses Umstandes.

    Eine feine Gravur ändert auch nichts an der Stabilität hochbelasteter Teile.


    Nicht ganz. Es hat ja den Grund die Bearbeitung waffenwesentlicher Teile unter der Büchsenmacherpflicht zu stellen, weil eben dieser die Fachkompetenz besitzt zu entscheiden, ob die gewünschte Bearbeitung keine Auswirkung auf die Stabilität der Waffe hat. Zudem verlässt sich der Gesetzgeber darauf, dass der Büchsenmacher eine bearbeitete Waffe auch tatsächlich der erneuten Prüfung zukommen lässt. Irgendwo sind halt Grenzen gesetzt, wo eine Bearbeitung zur erneuten Prüfung vorgelegt werden muss und das ist spätestens bei einer spanabhebenden Bearbeitung.

    Macht ein Kratzer die Waffe jedes Mal neu beschusspflichtig?


    Kratzer sind Gebrauchtspuren, die mit der Nutzung der Waffe einhergegen. Das ist mit der Prüfung berücksichtigt. Schließlich wird auch auf Haltbarkeit bei normaler Benutzung geprüft. Ansonsten kann man sagen, auch Rost kommt vor und dürfte keinen Einfluss haben.

  • Nun ein Kratzer der durch Gebrauch (nehmen wir mal das von dir angeführte Beispiel des Jägers) entsteht (beim flüchten auf den nächsten Baum, wenn die Sau nicht richtig geschossen wurde :D ),
    ist doch grundsätzlich was anderes als eine Arabeskengravur für ein paar €uronen.
    Willst doch jetzt keinem weismachen das ein solche Gravur im Gegensatz zu einem Kratzer aus Versehen passiert?
    Es es doch egal wie Material abgetragen wird (fräsen, ritzen ,sandstrahlen, hämmern , lasern whatever) , es ist einer nichtberechtigten Person einfach nicht erlaubt.

    Was ich mich nun Frage ist wie das mit Schnell Brünierung aussieht. Da wird durch das 1000 er Schmirgelpapier doch auch, wenn auch nur minimal Material abgenommen. Somit wäre Brünieren dann doch auch nur mit neuem Beschuss vom Büchsenmacher zulässig? Oder wo fängt das an und hört es auf?

    Einmal editiert, zuletzt von Schultz (10. Januar 2016 um 14:29)

  • Ich meine es gab schonmal nen ähnlichen thread.
    Find den aber nicht wieder.
    Das Material was abgetragen wird, ist doch nur minimal. Floppy bist du sicher dass das einen neuen Beschuß erfordert? Hast du mal nen Büma gefragt?

    Computer sagt nein ^^

  • Soll ein Richter entscheiden was eine geringfügige Änderung ist, meiner Meinung nach ist solch eine kleine Gravur geringfügig.