Gravur auf Umarex 1911 UNITED STATES PROPERTY

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 4.499 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Januar 2016 um 10:46) ist von Bad.Boy.

  • Eine Gravur stellt keine erlaubnispflichtige bearbeitung dar! Darf jeder Schlüsseldienst machen.

    LG ein Goldschmied der das jahrelang praktiziert hat,mit einer Erlaubnis nach Paragraph 26

    Facebook: Streu Kreis

  • Irgendwo hab ich mal die Defintion von "bearbeiten" nach WaffG gelesen, finde es nur gerade nicht mehr.
    Da war von "Spanabhebendem Materialabtrag" oder "Materialabtrag der Funktion und Festigkeit beeinflussen kann" die Rede.
    Gravierarbeiten wurden ausdrücklich als "nicht beschusspflichtig" eingestuft.

  • Ich mache Gravuren. Schreib mir ne PN mit Fotos wie du das haben willst und schick mir das Teil rüber ;)

    Es war schon immer so.

  • Eine Gravur stellt keine erlaubnispflichtige bearbeitung dar! Darf jeder Schlüsseldienst machen.

    LG ein Goldschmied der das jahrelang praktiziert hat,mit einer Erlaubnis nach Paragraph 26


    Das wusste ich nicht. In der WaffVwV habe ich nur das gefunden, jedoch ist damit "Herstellung" gemeint und beantwortet die Frage nicht:

    WaffVwV:

    Zitat

    Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.

  • An dieser Aussage ist für mich eher interessant, warum "geringfügige Veränderungen am Schaft oder der Visiereinrichtung" explizit genannt werden.
    Beides sind in der Regel keine waffenrelewanten Teile und sollten doch so lange z.B. die Visiereinrichtung nicht Teil des Verschlusses ist bearbeitet werden dürfen.
    Oder übersehe ich hier etwas?

    Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen. (Albert Einstein) 
    Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. (Albert Einstein)

  • Nun,wenn du bei meinem Schweden einen Diopter anbringen willst,hast du zwar nur die Visierung geändert,aber trotzdem zwei Löcher in die Hülse gebohrt.

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  • Sorry, stand auf dem Schlauch.
    Gelöscht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bad.Boy (11. Januar 2016 um 23:07)

  • Genau. Oder Lötarbeiten für Montagebasen auf dem System. Geringfügig wären Aufsetzen eines ZF auf eine vorbereitete Montage, wie z.B. Weaverschiene oder das Wechseln eines Kornblattes.
    Mit den Änderungen am Schaft sind Längenanpassungen, insbesondere an einer Flinten, gemeint, die dort üblich und oft unumgänglich sind. Nicht mehr geringfügig wären Schaftänderungen, die z.B. aus einer Lang- eine Kurzwaffe machen. Das ergibt dann auch zwangsläufig Probleme mit der Eintragung in der WBK.

  • Vielen Dank Floppyk,

    gerade das in der WaffVwV Schaftänderungen angesprochen werden hatte mich irritiert.
    Aber für EWB Waffen macht das bezüglich der KK / LW Definition durchaus Sinn.

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