Eine Gravur stellt keine erlaubnispflichtige bearbeitung dar! Darf jeder Schlüsseldienst machen.
LG ein Goldschmied der das jahrelang praktiziert hat,mit einer Erlaubnis nach Paragraph 26
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Eine Gravur stellt keine erlaubnispflichtige bearbeitung dar! Darf jeder Schlüsseldienst machen.
LG ein Goldschmied der das jahrelang praktiziert hat,mit einer Erlaubnis nach Paragraph 26
Irgendwo hab ich mal die Defintion von "bearbeiten" nach WaffG gelesen, finde es nur gerade nicht mehr.
Da war von "Spanabhebendem Materialabtrag" oder "Materialabtrag der Funktion und Festigkeit beeinflussen kann" die Rede.
Gravierarbeiten wurden ausdrücklich als "nicht beschusspflichtig" eingestuft.
Richtig Diopterauge,wurde auch hier schon thematisiert.
Ich mache Gravuren. Schreib mir ne PN mit Fotos wie du das haben willst und schick mir das Teil rüber
Eine Gravur stellt keine erlaubnispflichtige bearbeitung dar! Darf jeder Schlüsseldienst machen.
LG ein Goldschmied der das jahrelang praktiziert hat,mit einer Erlaubnis nach Paragraph 26
Das wusste ich nicht. In der WaffVwV habe ich nur das gefunden, jedoch ist damit "Herstellung" gemeint und beantwortet die Frage nicht:
WaffVwV:
ZitatDie Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.
An dieser Aussage ist für mich eher interessant, warum "geringfügige Veränderungen am Schaft oder der Visiereinrichtung" explizit genannt werden.
Beides sind in der Regel keine waffenrelewanten Teile und sollten doch so lange z.B. die Visiereinrichtung nicht Teil des Verschlusses ist bearbeitet werden dürfen.
Oder übersehe ich hier etwas?
Nun,wenn du bei meinem Schweden einen Diopter anbringen willst,hast du zwar nur die Visierung geändert,aber trotzdem zwei Löcher in die Hülse gebohrt.
Sorry, stand auf dem Schlauch.
Gelöscht.
Genau. Oder Lötarbeiten für Montagebasen auf dem System. Geringfügig wären Aufsetzen eines ZF auf eine vorbereitete Montage, wie z.B. Weaverschiene oder das Wechseln eines Kornblattes.
Mit den Änderungen am Schaft sind Längenanpassungen, insbesondere an einer Flinten, gemeint, die dort üblich und oft unumgänglich sind. Nicht mehr geringfügig wären Schaftänderungen, die z.B. aus einer Lang- eine Kurzwaffe machen. Das ergibt dann auch zwangsläufig Probleme mit der Eintragung in der WBK.
Vielen Dank Floppyk,
gerade das in der WaffVwV Schaftänderungen angesprochen werden hatte mich irritiert.
Aber für EWB Waffen macht das bezüglich der KK / LW Definition durchaus Sinn.