legales Aufbewahren von Schusswaffen in einem Haushalt

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 5.918 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Mai 2016 um 11:10) ist von Grün.

  • Hallo Liebe Experten,

    Eine frage zur Aufbewahrung:


    Irgendwie finde ich nichts passendes im Gesetzestext, hier steht ja klar sicher aufbewahren und abhandenkommen, vor unberechtigten Personen das ist auch klar, aber ist ein anderer selbst mit WBK, in kleineren Kalibern nun berechtigt oder nicht?


    Da ich meine Frau ein wenig an den Schießsport heran geführt habe, ihr das auch merklich spaß macht, stellt sich mir nun die baldige Frage, ob ich meine Waffen, verschiedenster Kaliber alle im A Schrank sicher verschlossen aufbewahre, nun mit meiner Frau teilen darf.....

    Sprich ist es rechtlich in Ordnung wenn wir unsere Waffen gemeinsam aufbewahren, Platz wäre noch im Waffenschrank oder sollte doch lieber ein neuer kleiner B-Schrank für die eine Waffe her, ist eben eine frage von Kostengründen, unter anderem möchte ich ja auch das, dass auch noch legal bleibt sollte doch mal eine Kontrolle stattfinden man weiß ja nie.

    Sie wird sich wohl für eine Waffe im Kal. 22lfb. entscheiden, ich habe bereits Schusswaffen, in größeren Kalibern glaube genau hier wird dann wohl das Problem liegen? Obwohl im Verein schießt sie ja auch mal die GK Waffen  :^)  :love:


    Schwieriges Thema wie ich finde, ich glaub da sollte wohl doch eher ein 2. Schrank her......


  • rein theoretisch dürfte dann deine frau keinen zugriff auf den waffenschrank haben wenn ihre KK waffe mit deinen GK waffen in einem schrank ist.
    wie das aber in der praxis aussieht... KA... würde mich aber auch interessieren.
    aber du schreibst B-Schrank, der ist normal für kurzwaffen, hat deine frau eine kurzwaffe, hat diese eh nix in deinem A-schrank zu suchen.

    Grüßle Torro

  • aber du schreibst B-Schrank, der ist normal für kurzwaffen, hat deine frau eine kurzwaffe, hat diese eh nix in deinem A-schrank zu suchen.

    Grüßle Torro

    Richtig mein A-Schrank hat aber ein recht großes B-Fach was wiederum zum aufbewahren ausreicht.

  • Die Lösung dazu findet sich in
    § 13 Absatz10 AWaffV
    (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig

    Dazu die Verwaltungsvorschrift
    WaffVwV 36.2.14
    Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeitbesitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen.

    Einmal editiert, zuletzt von John Matrix (4. Januar 2016 um 22:01)

  • Sauber ist eine konkrete Trennung nach WBK.
    Ein "Amtlicher als amtlich" könnte den gemeinsamen Zugriff berechtigter WBK-Inhaber unterschiedlicher Kaliber zu gemeinsamen Waffen als "Unberechtigt" definieren.
    Man könnte zwar den zuständigen SB fragen, dessen Meinung sich aber pro bestellter Stelle innerhalb des Beamtentums erheblich unterscheiden kann.

    2 Waffenschränke sind billiger als ein Anwalt ;)

  • Sauber ist eine konkrete Trennung nach WBK.
    Ein "Amtlicher als amtlich" könnte den gemeinsamen Zugriff berechtigter WBK-Inhaber unterschiedlicher Kaliber zu gemeinsamen Waffen als "Unberechtigt" definieren.


    Quark. Es ist doch recht eindeutig beschrieben, wann eine gemeinschaftliche Aufbewahrung und der gemeinsame Zugriff auf alle erlaubnispflichtigen Waffen zulässig ist.
    Es ist ja beschrieben, dass Besitzer einer Signalwaffe mit WBK nicht das Erlaubnisniveau haben, um damit Zugriff auf Waffen eines Sportschützen oder Jägers zu bekommen. Ebenso düfte eine WBK für bedürfnisfreie 4 mm Kleinstwaffen nicht ausreichen. Das war es auch schon, wo man eine WBK als "minderwertig" bezeichnen könnte, dessen Niveau nicht ausreicht. Aber eine weitere Differenzierung von Sportschützen und Klein- und Großkaliber ist nicht verlangt.

  • Verlangt wird daß kein Unberechtigter Zugriff erlangt.
    Der Inhaber einer "vollwertigen" WBK ist berechtigt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Man kann es auch vereinfacht darstellen,
    Du hast ne gelbe WBK,da sind deine Ordonnanzen drauf, sie hat auch ne gelbe,somit darf sie Ordonnanzen erwerben. Also können die zsammen gelagert werden.
    Hast ne grüne mit nem Halbautomaten drauf, darf sie nicht ran.

    Facebook: Streu Kreis

  • Ihr Lieben.

    Die Lösung dazu findet sich in
    § 13 Absatz10 AWaffV
    (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig

    Auf meiner WBK steht mein Name und die Waffe, dazu noch der Vermerk, dass der umseitig aufgeführte berechtigt ist, die tatsächliche Gewalt... oder so ähnlich. Und das bin nun einmal ich und nicht meine Frau. Richtig?

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Ich lese das so wie wie Floppy.
    Grob gesagt, sind beide in Besitz einer WBK so sind sie auch im Sinne des WaffG sachkundig und zuverlässig.
    Wer nun welche Waffen auf welche WBK eingetragen hat, spielt wohl erst einmal keine Rolle, die gemeinsame Aufbewahrung wäre gestattet.
    Im zitierten Auszug aus der Verwaltungsvorschrift steht es ja im Grunde auch genau so.

    Transport steht wieder auf einem anderen Blatt.
    Möchte die Gattin nun z.B. einmal eine GK Waffe des Gatten ohne dessen Beisein einmal mit auf den Stand nehmen,
    so bedarf es wieder einer Überlassungsvereinbarung.

    Das ist ja auch wieder ein Knackpunkt.
    Ich darf ja z.B: ohne weiteres einem Vereinskameraden z.B: eine halbautomatische Langwaffe zum bedürfnisumfassten Zweck überlassen,
    ohne das Er selbst eine Waffe dieses Typs auf der eigenen WBK hat.
    Oder - ein WBK Inhaber mit Eintrag Kat. B - halbautomatische Pistole in .22lfb darf sich ja durchaus vom Verein zwecks Wettkampfteilnahme
    einen Revolver in .357 mag leihen.

    So wie ich das verstehe - die gemeinsame Aufbewahrung stellt kein Problem da. Aufpassen muß man dann, wenn man die Waffe transportiert,
    bzw. schlicht ausgedrückt - die Wohnung damit verlässt.

    Aber das ist natürlich nur meine ganz persönliche Sichtweise.

  • Vielleicht solltest Du einfach mal mit Deiner Behörde reden.
    Wenn Deine Frau ihre WBK beantragt, muß sie sowieso nachweisen wie sie die Waffen unterbringen will.
    Und poste bitte das Ergebnis.

  • So wie ich das verstehe - die gemeinsame Aufbewahrung stellt kein Problem da. Aufpassen muß man dann, wenn man die Waffe transportiert,
    bzw. schlicht ausgedrückt - die Wohnung damit verlässt.


    Sehe ich auch so. Wenn Frau eine Waffe des Mannes zum Stand transportieren und benutzen will, hat das mit der gemeinsam erlaubten Aufnewahrung nichts zu tun. Dann muss sie sich die Waffe mit Leihschein des Besitzers ausleihen, auch wenn es die Waffe aus dem gemeinsamen Schrank ist.

  • Ok, Danke für die Antworten ich werde bei Beantragung bei meiner Behörde nachfragen, hatte mich gerade auch im Verein mit einem Kameraden unterhalten, er meinte auch das, sobald die gleiche Berechtigung sprich wir beide die WBK für Sportschützen haben eine gemeinsame Lagerung möglich sei.

  • Magst du uns dann auch bitte das Ergebnis mitteilen?

    Bin nach wie vor davon überzeugt,das nur gelb und gelb zusammen aufbewahrt werden darf.
    Kann doch nicht sein,das gelb zugriff auf grün haben darf...

    Facebook: Streu Kreis

  • Guten Morgen,

    Der Inhaber einer »vollwertigen" WBK ist berechtigt.

    was ist eine vollwertige WBK? Das impliziert ja, dass es eine nicht vollwertige WBK gibt. Verstehe ich jetzt nicht.

    Bin nach wie vor davon überzeugt,das nur gelb und gelb zusammen aufbewahrt werden darf.
    Kann doch nicht sein,das gelb zugriff auf grün haben darf…

    Morgen Martin. Floppy hat da völlig recht. Berechtigt ist ein WBK Besitzer, das ist das Kriterium. Völlig egal, ob er im Gegensatz zu der anderen Person nur eine KK Waffe besitzt. Das ist nicht ans Kaliber gebunden.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Bin nach wie vor davon überzeugt,das nur gelb und gelb zusammen aufbewahrt werden darf.
    Kann doch nicht sein,das gelb zugriff auf grün haben darf...


    Wie kommst du darauf? In der WaffVwV steht es doch eindeutig. Prinzipiell ist jede WBK dazu berechtigt, bzw. dessen Inhaber. Allerdings benennt die WaffVwV ein "Erlaubnisninveau" und schließt für den gemeinsamen Zugriff "einfache" Bedürfnisgründe aus. Aus dem untenstehenden Zitat kann man das doch deutlich entnehmen, dass prinzipiell Jäger und Sportschützen dazu berechtigt sind, jedoch nicht Inhaber einer WBK für Signalpistolen, oder einfache Besitzer von SRS-Waffen oder Reizstoffsprühgeräte. Nun mag man bestenfalls darüber streiten, ob Inhaber einer WBK mit den bedürfnisfreien 4 mm Waffen zum Kreis zählen. Lese noch einmal genau den Auszug aus der WaffVwV und ob du da eine kaliberabhängige Unterscheidung findest, zumal ausdrücklich die Mischung Jäger und Sportschütze mit jeweils erlaubnispflichtigen Waffen genannt sind.

    Zitat

    Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

  • Nun mag man bestenfalls darüber streiten, ob Inhaber einer WBK mit den bedürfnisfreien 4 mm Waffen zum Kreis zählen.

    Klaus, bei denen fehlt doch dann die Waffensachkunde. Und damit…

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Klaus, bei denen fehlt doch dann die Waffensachkunde. Und damit…


    Da muss ich dich leider korrigieren. Diese Waffengruppe ist zwar bedürfnisfrei, aber für die Ausstellung der WBK wird dennoch eine WSK verlangt.
    Eine WSK ist ausschließlich für Erben-WBK nicht verlangt.
    Im Gegensatz zu den Erben besteht ja kein Grund, für die bedürfnisfreien Waffen keine Sachkunde zu verlangen. Auch der Nachweis eines zugelassenen Waffenschrank wird verlangt. Eben wegen diesen teuren Voraussetzungen, schmälert das den Sinn speziell für diese Waffen im "Mäusekaliber", zumal die Munition ebenso unverhältnismäßig teuer ist.
    Aber das ist ein anderes Thema.