Problem: Waffenrecht, Fortbestehen des Bedürfnisses

Es gibt 90 Antworten in diesem Thema, welches 12.100 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Oktober 2015 um 17:10) ist von Floppyk.

  • Ihr Lieben.
    Bestünde denn auch die Möglichkeit ein Bedürfnis zu unterbrechen, sofern das absehbar ist?


    Ich vermute, du meinst temporär von der Pflicht der Trainingsteilnahme im Sinne des Erhalt des Bedürfnisses entbunden zu werden.
    Wie ich schon schrieb. Wenn jemand einen längeren Zeitraum krank ist oder von Berufswegen abwesend ist, sind natürlich Unterbrechungen möglich. Das muss aber belegbar sein. Es liegt im Ermessensspielraum des SB die angeführten Gründe anzuerkennen. Allerdings ist die mehrmonatige Unterbrechung für einen Umzug einschließlich Renovierung wohl kaum relevant.


    Könnte ich dann mein Gerät vorübergehend unbrauchbar machen, wie man es von der Erbblockierung her kennt


    Eine vorübergehende Unbrauchbarmachung gibt es nicht. Sie ist immer endgültig und darf mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
    Die Erbensicherung ist dafür auch nicht vorgesehen. Zudem kostet sie 200 € pro Lauf.
    Sollte sich tatsächlich eine Konstellation einer temporären Sperre eines Sportschützen ergeben, so kann ich mir die vorübergehende Lagerung bei einem Büchsenmacher vorstellen. Das ist mit Sicherheit billiger und dieser kann dann eine Bescheinigung ausstellen, die dem SB zufriedenstellen wird.

    Ob das allerdings ein gangbarer Weg bei Widerruf einer WBK ist, wage ich zu bezweifeln. Denn ein Widerruf auf zeit gibt es nicht. Dem WBK-Inhaber werden seine Erlaubnisse widerrufen und eine Sperre auferlegt, wann er diese wieder neu beantragen könnte. Ob er dann aber auch in der Zukunft ein neues Bedürfnis bekommt, steht ja zum Zeitpunkt des Widerrufes nicht fest. Daher räumt man dem Schützen einen Zeitraum ein, seine Waffen entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigen (mit Bedürfnis) zu überlassen.

  • Umfangreiches Zitieren hier am Tablet PC umständlich, deswegen die zum Thema erhellende Info mal so:
    Für den Bereich des DSB Niedersachsen unter http://www.nssv.de unter der Rubrik Waffenrecht/Formulare ganz unten auf der Seite geben die 3 Dateien die Regelungen wieder. Demnach ist das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht nur durch regelmäßige Trainingseinheiten zu erreichen, sondern es reicht unter Umständen bereits die jährlich einmalige Teilnahme an der Vereinsmeisterschaft in Kombination mit einigen wenigen Trainingseinheiten aus um das Bedürfnis zu begründen (!!!). Kaum zu glauben, aber das steht da so....(siehe Datei Verfahrensweise Fortbestehen des Bedürfnisses, Definition "regelmäßig").
    Also...Threadersteller, klick dich durch die Regelungen deines Landesverbandes und ev. ist das Problem schon keines mehr.... :thumbup:

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Guten Abend.

    Ich habe nochmal eine Frage zu diesem interessanten Thema:

    Ist ein Verein dazu verpflichtet, der Behörde eine Meldung zu geben, wenn ein Vereinsmitglied nicht mehr die Vorraussetzungen erfüllt?
    zb. Das jemand im letzten Jahr nur einmal zum Schießen da war?

    Ich habe mir das Waffenrecht bei diesem Verband mal durchgelesen. Ich hoffe man sieht mir nach, wenn ich als Unwissende etwas falsch interpretiere.
    Da steht: Das eine erneute Bedürfnisprüfung nur eine Anlassprüfung ist, dh. Bei Vorliegenden Anhaltspunkten, das Bedürfnis nochmal geprüft wird. Ich verstehe das jetzt so, das der SB einen Anhaltspunkt hat, der das Bedürfnis in Frage stellt?

    Und in den Formularen mit den Wettkampfnachweisen, geht man ja auch davon aus, das gewisse Trainingzeiten vorhanden sein müssen, um eine aktive Teilnahme am Schießsport nachzuweisen. Aber auch da wird ein Schiessbuch empfohlen,wo Zeiten nachgewiesen werden. Oder eine Bescheinigung des Vereins über den Nachweis über Schiesszeiten/ Teilnahme an Vereinsmeisterschaft ect.

    Es steht aber auch dort, das eine Einschränkung des Schießsports durch evtl.Berufliche, Familiäre Gründe usw. annerkannt werden können. Dann würde ich doch den Arbeitgeber um eine Bescheinigung bitten,wobei die sicher sehr detailliert sein muss. Und je nach SB wird das sicher überprüft, oder auch nicht.

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten

  • Ist ein Verein dazu verpflichtet, der Behörde eine Meldung zu geben, wenn ein Vereinsmitglied nicht mehr die Vorraussetzungen erfüllt?


    Nein, aber der Verein ist verpflichtet aus dem Verein ausgetretene Mitglieder der Behörde zu melden, sofern diese eine WBK haben. Leider steht da nicht, dass das die Meldung nur dann verpflichtend ist, wenn das Mitglied über diesen Verein ein Bedürfnis beantragt hatte.
    Zu finden § 15 WaffG, Satz 5.

  • Ich habe gerade mal nach "erneute Bedürfniprüfung" gegoogelt. Etwas verwirrend für mich, weil es soviele verschiedene Interpretationsvarianten gibt.
    Habe aber auch eine Grundsatzaussage des Bundesgerichtshofes gefunden, wo es heißt: so wenig Waffen wie möglich ins Volk.
    Wieviel Waffen darf man denn so haben?

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten

  • Ist ein Verein dazu verpflichtet, der Behörde eine Meldung zu geben, wenn ein Vereinsmitglied nicht mehr die Vorraussetzungen erfüllt?


    Meiner Kenntnis nach ist der Verein nicht "verpflichtet" aber er "kann" die Behörden informieren, falls ein Mitglied den gesetzlichen Trainingsanforderungen nicht nachkommt.

    Dies ist eine interessante und wichtige Diskussion, weil sie klarstellt " Einmal WBK erhalten bedeutet nicht, WBK lebenslang behalten"! Zumindest nicht bei der gelben Sportschützen WBK. Bei der roten ( Beispiel: Sammler) und der grünen (Beispiel: Jäger) sieht das anders aus.

    Das Gesetz sieht ein nachgewiesenes Bedürfnis als Mindestvoraussetzung für den Waffenbesitz vor, was auch ich für gut und richtig halte.
    Aber ich weiß auch aus eigener Erfahrung, dass man unverschuldet diesen Nachweis manchmal nicht erbringen kann. Und natürlich hängt jeder WBK-Inhaber an seiner WBK!

    Dieser Thread ist wichtig für alle Inhaber einer gelben Sportschützen-WBK, aber er wird dem TS nicht die goldene Lösung präsentieren können. Die ist nämlich unabhängig von der ziemlich eindeutigen Gesetzeslage nur ganz individuell und fallabhängig zu finden. Das hängt ab vom Schützen, vom Verein und vom SB. Mit ein bisschen Geschick und Einfühlungsvermögen kann vermutlich fast jeder bei der ersten amtlichen Nachfrage eine plausible Begründung abgeben und seine WBK behalten.
    Bei der zweiten amtlichen Nachfrage wird sich definitiv zeigen, wer tatsächlich ein Bedürfnis nachweisen kann und wer nicht.

    Ich empfehle daher dem TS und auch anderen in vergleichbaren Situationen, zu überprüfen ob man die WBK und die damit verbundenen Waffen wirklich noch braucht!
    Wenn man nicht mehr damit schießt, könnte man trotz des mühsam erworbenen Privilegs des Besitzes "scharfer" Waffen vielleicht einfach darauf verzichten. Die Waffen verkaufen und den Erlös für etwas einsetzen, was man aktuell viel besser nutzen kann. Vielleicht täglich und nicht nur 12 Mal im Jahr. Ist doch auch ein Gedanke :^)

    Gruß,
    Musashi

  • Wieviel Waffen darf man denn so haben?

    Grundkontingent als Sportschütze:
    2 mehrschüssige Kurzwaffen (Revolver / Pistole) und 2 halbautomatische Langwaffen ( Büchse, Flinte oder Pumpgun) auf grüne WBK
    und "theoretisch" unbegrenzt (Repetiergewehre, Flinten, einschüssige Kurzwaffen, Perkusionsrevolver) auf WBK gelb.
    Wenn der Sportschütze mehr braucht, müssen Verein und Verband das unterstützen. Dann muß die Teilnahme an Wettkämpfen nachgewiesen werden.
    Wenn er noch mehr möchte, muß er zur Begründung auch noch Erfolge nachweisen.

  • Eine Pumpgun bekommst du nicht direkt aufs "Grundkontingent".
    Für diese Flinte gibt es eine Sonderregelung. Es muss die Teilnahme mit einer GK-Langwaffe an mindestens einer Bezirksmeisterschaft innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen werden.
    Ohne diesen Nachweis geht garnichts.

    Gruß Thomas

  • Das mit der Pumpe ist beim BDS LV4 so, andere Verbände andere sitten. Beim DSB gibt es meines wissens gar keine Pumpe aber eine SLF dafür.

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Meiner Kenntnis nach ist der Verein nicht "verpflichtet" aber er "kann" die Behörden informieren, falls ein Mitglied den gesetzlichen Trainingsanforderungen nicht nachkommt.


    Wie ich schon schrieb. Der Verein ist bei Inaktivität eines Mitgliedes nicht zur Meldung verpflichtet. Aber sobald das Mitglied austritt und WBK-Inhaber ist, dann ist der Verein nach § 15 WaffG zur Meldung verpflichtet.

    Dies ist eine interessante und wichtige Diskussion, weil sie klarstellt " Einmal WBK erhalten bedeutet nicht, WBK lebenslang behalten"! Zumindest nicht bei der gelben Sportschützen WBK. Bei der roten ( Beispiel: Sammler) und der grünen (Beispiel: Jäger) sieht das anders aus.


    Der Jäger ist im Moment nur zum Lösen seines JS verpflichtet. Da sein Zeugnis nicht verfällt, kann er aber pausieren und sobald die Behörde anfragt, kann er jederzeit neu lösen. Allerdings gibt es da auch schon Bestrebungen, von jedem Jäger ein jährliches Schießtraining abzuverlangen. Das muss er mit dem Lösen des JS vorlegen. In einigen Bundesländern angeblich schon Praxis.
    Der Sammler ist da völlig frei von. Deswegen ist das wohl mit einer der Gründe, warum sein Antrag auf rote Sammler-WBK und die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses zum Sammler besonders streng geprüft wird. Ob man ihm allerdings seine Sammlertätigkeit in Frage stellen kann, wenn er längere Zeit keine Zukäufe gemacht hat, obwohl das Sammlerziel noch nicht erreicht ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    und "theoretisch" unbegrenzt (Repetiergewehre, Flinten, einschüssige Kurzwaffen, Perkusionsrevolver) auf WBK gelb.


    Jein, denn der Sportschütze unterliegt bekanntlich des 2/6 Erwerbsstreckungsgebotes. So darf er ja unabhängig seiner WBK nur 2 Waffen pro Halbjahr erwerben. Das limitiert ja auch.

    Eine Pumpgun bekommst du nicht direkt aufs "Grundkontingent".


    Das halte ich für ein Gerücht. Im BDMP dürfte das nicht so sein. Allerdings ist nun klargestellt, dass eine Pumpe unabhängig ihrer Laufkonstuktion zwingend auf die grüne WBK muss. Somit braucht der Sportschütze ein Einzelbedürfnis, wie für jede andere Waffe, die auf die grüne WBK muss.

    Das mit der Pumpe ist beim BDS LV4 so, andere Verbände andere sitten. Beim DSB gibt es meines wissens gar keine Pumpe aber eine SLF dafür.


    So ist es. Der DSB kennt keine Disziplin Fallklappe für Flinte und für Wurfscheiben ist die Pumpe tabu - verboten. Daher auch kein Bedürfnis.

    Für den Jäger ist die Pumpe eine normale Flinte, die er auf JS ohne Voreintrag erwerben kann. Wie alle Waffen des Jägers werden die auf Grün eingetragen.
    Ich habe meine Pumpe wieder verkauft, weil sie erstens keinen Choke hatte und streute "wie eine Flinte" 8) Ohne Choke wird das nix mit weiten Schüssen. Zudem haben die Reviere hier viele Wallhecken und Weiden, die mit Stacheldraht oder Elektrozaun gesichert sind. Da ist das nötige Entladen der Flinte zum Überklettern mit BDF wesentlich einfacher, als bei einer Pumpe oder SLF. Also ist die Pumpe zum sinnvollen jagen eher ungünstig.