Ihr Lieben.
Bestünde denn auch die Möglichkeit ein Bedürfnis zu unterbrechen, sofern das absehbar ist?
Ich vermute, du meinst temporär von der Pflicht der Trainingsteilnahme im Sinne des Erhalt des Bedürfnisses entbunden zu werden.
Wie ich schon schrieb. Wenn jemand einen längeren Zeitraum krank ist oder von Berufswegen abwesend ist, sind natürlich Unterbrechungen möglich. Das muss aber belegbar sein. Es liegt im Ermessensspielraum des SB die angeführten Gründe anzuerkennen. Allerdings ist die mehrmonatige Unterbrechung für einen Umzug einschließlich Renovierung wohl kaum relevant.
Könnte ich dann mein Gerät vorübergehend unbrauchbar machen, wie man es von der Erbblockierung her kennt
Eine vorübergehende Unbrauchbarmachung gibt es nicht. Sie ist immer endgültig und darf mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
Die Erbensicherung ist dafür auch nicht vorgesehen. Zudem kostet sie 200 € pro Lauf.
Sollte sich tatsächlich eine Konstellation einer temporären Sperre eines Sportschützen ergeben, so kann ich mir die vorübergehende Lagerung bei einem Büchsenmacher vorstellen. Das ist mit Sicherheit billiger und dieser kann dann eine Bescheinigung ausstellen, die dem SB zufriedenstellen wird.
Ob das allerdings ein gangbarer Weg bei Widerruf einer WBK ist, wage ich zu bezweifeln. Denn ein Widerruf auf zeit gibt es nicht. Dem WBK-Inhaber werden seine Erlaubnisse widerrufen und eine Sperre auferlegt, wann er diese wieder neu beantragen könnte. Ob er dann aber auch in der Zukunft ein neues Bedürfnis bekommt, steht ja zum Zeitpunkt des Widerrufes nicht fest. Daher räumt man dem Schützen einen Zeitraum ein, seine Waffen entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigen (mit Bedürfnis) zu überlassen.