Servus,
nachdem ich letztens schon bzgl. Transport - lang hats gedauert - eine Stelle im Anhang vom Waffengesetz gezeigt bekommen hab, wollte ich mal fragen, ob ich bei folgender Fragestellung das auch richtig interpretiert hab,
Fragestellung: Wo darf ich meine Waffen (mit oder ohne Schrank) aufbewahren, wenn ich eine begrenzte Zeit (max. 8 Monate) diese nicht in der Wohnung aufbewahren kann/will? Nachfolgendes (weil immer dauerhaft bewohnt) müsste doch gehen?
Waffenschrank selber bleibt in Whg:
- Waffen bei einem anderen Waffenbesitzer im Schrank
Waffenschrank bleibt "gefüllt", aber "relokalisiert":
- Bei der Zweitwohnung, wo man sich eh aufhält
- Bei den Eltern
- Bei einer/m Bekannte/n
Hab ich was übersehen? Soweit ich das in Erinnerung hatte, darf man für eine begrenzte Frist das Zeugs bei wem anders lagern, bzw. zu seinem Wohnsitz (nicht permanenter Natur) verbringen. Wie schauts nun mit Dritten aus, die dann "nur" nicht über den Schlüssel verfügen würden, aber selbst keine EWB haben?