Luftgewehr in abgeschlossener Tasche transportieren?

Es gibt 173 Antworten in diesem Thema, welches 18.749 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. August 2015 um 21:59) ist von Musashi.

  • Folgende frage stellt sich mir seit einiger zeit: wenn ich ein LG gebraucht kaufe und dieses dann heim transportieren will, ist es möglich, es einfach in einer mit einem Vorhängeschloss abgeschlossenen Gewehrtasche zu fuß transportieren?

    Ich fasse die letzten 100 Beiträge zu o.g. Frage mal zusammen:

    1. Ja
    2. Nach neuem WaffG muß eine Waffe in einem verschlossenem (=abgeschlossen) und nicht in einem geschlossenem Behältnis transportiert werden.
    3. Die DB erlaubt keinen Waffentransport.
    4. Es ist sehr empfehlenswert das Transportmittel so zu tarnen, das es nicht sofort als Waffentasche/koffer zu erkennen ist (mit Aufklebern oder sonstigem).

    Können wir hier endlich mal zum Ende kommen?
    Oder sollen wir noch den Unterschied zwischen ge- und verschlossen in epischer Breite diskutieren? :D

    Gruß Udo

  • 3. Die DB erlaubt keinen Waffentransport.

    Lol wem interessiert das was die DB in ihren AGBs stehen hat?
    Wenn ich mir eine Luft Plempe in Bremen kaufe Fahr ich mit der Bahn wider nach hause.
    Mit dem Auto ist es mir in der Stad einfach zu stressig.

  • Das halten auch die Verkehrsbetriebe alle unterschiedlich, beim VRR steht zum Beispiel nix vom Waffenverbot. Ich bin auch schon gefühlte tausend mal mit der Bahn gefahren(ja Volker ich bin so eine Sau,grins) wo auch ersichtlich war was ich transportiere,dabei bin ich nur einmal vom Bahnhofsinvetar mit Schnapsflasche angepöppelt worden,aber da sollte Mann drüberstehen!

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

    Einmal editiert, zuletzt von McNature (29. August 2015 um 15:25)

  • Hi, :^)

    Dürfte der Zugbegleiter denn auch, vorausgesetzt ich finde den Schlüssel vom Schloss.

    ein ganz klares NEIN. Genauso wenig, wie ein Ladendetektiv eine des Diebstahls verdächtige Person durchsuchen darf, darf der Zugbegleiter hinein sehen. Und er hat auch keinerlei Anspruch darauf, dass man ihm überhaupt sagt, was im Behältnis ist. Wenn er unbedingt hinein sehen will, dann muss er zwingend die Polizei holen. Aber das tut er nicht, weil er dafür überhaupt keinen Grund hat.

    Wenn man doch eine Gewehrtasche mitnimmt, und niemand sagt was dann ist das gut so. Aber wenn ein grüner merkt was für eine Tasche das ist und das beim Schaffner anzeigt, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch das man beim nächsten Bahnhof abgesetzt wird.
    Ich mein….

    Nein, bitte noch einmal lesen. Die Polizei würde überhaupt nichts an den Schaffner melden, weil Legalwaffenbesitzer sich völlig entsprechend der Intention der Bahn verhalten. Noch mal lesen, was ich geschrieben habe. Diese Infos sind gesichert.

    Oder sollen wir noch den Unterschied zwischen ge- und verschlossen in epischer Breite diskutieren?

    Darum geht es doch mittlerweile gar nicht mehr. ;^)

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Sorry, das war ein Missverständnis, mit grüner meinte ich eher einen ökologisch korrekten angehauchten Menschen. Nicht die Herren von der Exekutive, die sind ja mittlerweile fast überall marineblau.

  • 2. Nach neuem WaffG muß eine Waffe in einem verschlossenem (=abgeschlossen) und nicht in einem geschlossenem Behältnis transportiert werden.

    Nein, es wurde kein Beleg gebracht, denn nur was im Waffengesetz und zur Orientierung in der Verwaltungsvorschrift steht, gilt. Ergo, da steht nix drin mit VERschlossen...


  • 2. Nach neuem WaffG muß eine [Anscheins]Waffe in einem verschlossenem (=abgeschlossen) und nicht in einem geschlossenem Behältnis transportiert werden.


    :P

    ok, eine Aussage über die wesentlich ungefährlicheren Schusswaffen ist das nicht, höchstens ein Anhaltspunkt..

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • Nein, es wurde kein Beleg gebracht, denn nur was im Waffengesetz und zur Orientierung in der Verwaltungsvorschrift steht, gilt. Ergo, da steht nix drin mit VERschlossen…

    Das stimmt nicht. Lesart und Intention des Gesetzgebers sind völlig klar. Das Behältnis muss VERschlossen sein. Was eine Verwaltungsvorschrift damit zu tun haben soll, das verstehe ich jetzt überhaupt nicht. Das ist doch nur die Bedienungsanleitung für die Beamten und hat keinerlei Gesetzeskraft. Die Aussage ist falsch. Ob es ein Schloss ist, oder Klebeband liegt im Subsumtionsbereich des Gesetzes.

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ich hab doch geschrieben, dass die Verwaltungsvorschrift zur Orientierung dient, nicht, dass es Gesetz wäre... Und wenn VERschlossen vorgeschrieben sei, warum sind dann "drei Handgriffe/drei Sekunden voll ok?

  • Um die unmittelbare Gefährlichkeit der Anwendung zu reduzieren. Und weil man eine abschließende Definition des Ganzen schaffen musste, damit es allgemein und rechtssicher angewendet werden kann.

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ich zitiere die Stelle aus dem Waffengesetz:

    "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...] diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    Irgendwie muss ich dann wohl das Wort "VERschlossen" überlesen haben... Laut BMI wurden 2008 und 2009 andere Sachen geändert, nicht aber der Transport (für EWB-Sachen). Würd gern wissen, wo da was geändert wurde und NICHT NUR für Anscheinswaffen gilt. Und wenn ich auf der BMI-Seite die Links, bzw. dem Link folge, der auf das Waffengesetz verlinkt: Das oben schon zitierte taucht auf, mehr nicht.

    Kurz:
    Anscheinswaffen doof, weil Drohpotential und daher VERschlossen
    Sachen mit Bedürfnis dürfen eh ned offen getragen werden, also trifft das nicht zu und ich halt mich an §12...

  • nun, zu:

    [...] abschließende Definition des Ganzen [...]


    passt

    Zitat von "Waffg Anlage 1 Abschnitt 2 Satz 13" '

    [Im Sinne dieses Gesetzes] ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Im Zweifelsfall ist also nur eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis nicht zugriffbereit. Alles andere von geschlossen bis zugriffsbereit ist Augenmaß..

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • im Prinzieb passt das Holzworm.
    Richtig müsste dort aber stehen: ... sie ist nur dann nicht zugriffsbereit wenn ....

    Ich verstehe das ganze auch kicht wirklich. Ich hab z.B. fünft Schnapper an meinem Koffer. Selbst wenn ich je zwei gleichzeitig öffne benötige schon drei Handgriffe um das Teil zu Öffnen. Dann müsste ich noch das Gewehr rausholen, Schaftkappe anbringen, Magazin rauskramen und einlegen. Ob ich davorher bei einem Schnapper vorher noch nen Schlüssel benutze, macht den kuchen dann auch nicht rund. Das ist aber nur meine Meinung zu der Sache. Selbstverständlich bin ich bemüht den Koffer immer abzuschliesen.

    3 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (30. August 2015 um 22:28)

  • Auf Seite 2 hab ich ja die Verwaltungsvorschrift zitiert, die einen - wie es sich für mich liest - Vorschlag enthält, aber kein definitives Gebot. Dass eben auch die 3sec/3Handgriffe genannt sind, wonach man sich orientieren kann...

  • im Prinzieb passt das Holzworm.
    Richtig müsste dort aber stehen: ... sie ist nur dann nicht zugriffsbereit wenn ...


    Und weil das da nicht so steht (und der Gesetzgeber es auch nicht
    so gemeint hat) führt das immer wieder zu Diskussionen.
    Entscheidend ist daß Behördenvertreter praktisch immer "nur dann"
    interpretieren und sich man deshalb nur Ärger einhandeln kann.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Grün, naja das ist so ne Sache. Die Anhänge zum WaffG gehören nun auch mal dazu, und in diesen ist klar definirt was nicht Zugrifsbereit bedeutet.


  • Und weil das da nicht so steht (und der Gesetzgeber es auch nicht
    so gemeint hat) führt das immer wieder zu Diskussionen.
    Entscheidend ist daß Behördenvertreter praktisch immer "nur dann"
    interpretieren und sich man deshalb nur Ärger einhandeln kann.


    Das sehe ich auch so. Um mir den Ärger vom Leib zu halten, wie gesagt bin ich bemüht den Koffer Abgeschlossen zu Transportiren.