Aufgrund dieser Erfahrung kann ich nur jedem raten sich Auktionen noch genauer anzuschauen.
Nicht nur das. Mittlerweile stößt es mir säuerlich auf, wenn jemand als Bezahlung nur Überweisung zulässt und eben nicht das übliche Paypal. Eine einmal getätigte Überweisung kann der Käufer nicht wieder rückgängig machen. Bei Paypal geht das problemlos, wenn man mit dem Artikel nicht zufrieden ist. So gesehen ist das für den Verkäufer sicherer, wenn er Überweisung als Bezahlung fordert. Ich bevorzuge deutlich den Handel über Paypal, auch als Anbieter.
BTW: Leider wird gegen den Schlitzohren auch zu wenig geklagt. Ist eine Verkaufsbeschreibung mangelhaft oder verschweigt sogar Mängel, hat man sehr gute Chancen den Kaufvertrag anzufechten. Allerdings gebe ich zu, dass der Aufwand bei Schäden im zweistelligen Bereich nicht lohnt und man auch auf den Kosten sitzenbleiben kann.
Was nicht jeder weiß, im Zivilrecht ist ein Anwalt nicht zwingend. Zumindest die ersten Schritte kann jeder selbst einleiten:
Reklamation und ggf. Anfechtung des Kaufvertrages mit Rückforderung per Einschreiben/Rückschein.
Erfolgt keine Reaktion kann man beim Amtsgericht ein Mahnverfahren starten. Den muss man nicht mal begründen. Dann hat der Angeschriebene nur drei Möglichkeiten. Er zahlt, er legt Widerspruch ein, den er aber begründen muss, oder er ignoriert das innerhalb der Frist. Im letzteren Fall erwirkt man einen Titel und kann denjenigen sofort und ohne Umwege einen Gerichtsvollzieher hinschicken, den den Schuldner - sofern beantragt - bis zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) zwingen kann.
Ist bei dem nichts (mehr) zu holen, ist das Kostenrisiko relativ gering. Kräftige Kosten verursacht erst ein (später eingeschalteter) Anwalt und nicht das Mahnverfahren oder der Gerichtsvollzieher.
Bislang musste ich sowas noch nie anstrengen. Daher müsste man mal eine Anleitung suchen, wie man so einen Antrag ausfüllt, was man beachten sollte und wo die Risiken liegen.
Jeder Anbieter von Artikeln muss aber wissen, dass Beschreibungen ihrer Artikel richtig sein müssen und dürfen Mängel nicht verschweigen. Ansonsten ist der Kaufvertrag ungültig und kann einfach angefochten werden. Letztlich kann das als arglistige Täuschung bewertet werden, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Dann ist der Staatsanwalt mit am Tisch und der Verkäufer hat zwei Verfahren am Hals.