Messer mit 15cm Klingenlänge "geführt"

Es gibt 95 Antworten in diesem Thema, welches 13.405 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. November 2014 um 11:28) ist von Floppyk.

  • Und wenn in deren Augen ein " Taktisches" Messer eben nicht als Freizeitmesser einzustufen ist aufgrund der Klingenlänge und evt. noch Formgebung etc. hast Du halt das nachsehen.
    Denke hätte das Messer die erlaubten 12cm Klingenlänge gehabt hätten die Beamten höchstwahrscheinlich auch komisch reagiert aber sieh hätten es Dir nicht wegnehmen dürfen bzw hättest Du keine Owi bekommen.
    Ich hab ab und an auch ein Messer dabei. Allerdings ist das ein Laguiole das beidhändig geöffnet wird und es sieht nicht so " gefährlich " aus wie in diesem Fall Deines.
    Da würde niemand auf die Idee kommen mir damit i-welche Straftaten zuunterstellen. Es ist zwar scharf wie ne Rasierklinge und könnte ebenfalls Schaden anrichten aber allein aufgrund der Form und der allgm. Optik würde da niemand auch nur im entferntesten dran denken.

  • Das WaffG unterscheidet nur Messer und Waffen, jedoch nicht Werkzeug. Zu den Waffen zählen Dolche, das Bajonett und auch das Kampfmesser. Ein Bajonett kennt hier jeder. Das Messer wird durch doppelseitigen Schliff der Klinge zum Dolch. Beim Kampfmesser wird das schwieriger. Dort zählt der objektive Anschein und die Verkaufsbeschreibung. Da das Waffenrecht jedoch beim Messer keine Unterscheidung zum Werkzeug kennt, zählt die Machete als Messer mit feststehender Klinge > 12 cm.

    Zur Definition des Führens zählt nicht ob man das Messer direkt am Körper trägt, wenn es in der Hosentasche oder in einer Messerscheide am Gürtel steckt, sondern die (schnelle) Zugriffsbereitschaft. Deswegen hat auch der Themenstarter Ärger bekommen, weil es in der offenen Türablage des Autos genau so schnell zugriffsbereit war, als hätte er am Körper getragen.
    Die Zugriffbereitschaft im Sinne des waffenrechtlichen Führens wird erst durch ein verschlossenes Transportbehältnis vermieden, wobei die Blechdose mit Vorhängeschloss nur beispielhaft eine der zulässigen Behältnisse darstellt.

    Gesetzlich würde es kein Unterschied bestehen, wenn der Angler das Messer am Angelplatz neben sich liegen hat, oder der Dönermann mit seinem Verkaufsstand in der Fußgängerzone und dem 40 cm langen Dönermesser das Fleisch vom Spieß schneidet. (Sorry, mir fällt kein anderes passenderes Beispiel ein, aber dieses Messer ist halt klassisch.) Beide führen ein Messer, jedoch sind auch beide dazu berechtigt, weil hier eben der Grund klar gegeben ist und als solcher auch (eindeutig) anerkannt ist.
    Es wird auch sicherlich dem Dönermann keinen Vorwurf gemacht werden können, auch wenn er das Messer einen kurzen Fußweg offen zum Standaufbau transportieren muss.

    Anders sieht das aus, wenn beide dieses Messer für diesen genannten Zweck kaufen und dieses erst transportieren müssen, um es dann ein paar Tage später zu benutzen. Für diesen beispielhaften Fall müsste es nicht zugriffsbereit transportiert werden. Das kann auch die Verkaufsverpackung - Blisterpackung - sein, die man mit wenigen einfachen Handgriffen auch nicht aufbekommt.
    Wäre das anderes, könnte sich - ich übertreibe nun mal - der bekannte Schläger in der U-Bahn ein Einhandmesser führen und den Grund anführen, dass er demnächst/vielleicht .... einen Apfel schälen möchte. Das würde dem Zweck des § 42a zu wieder laufen, weil man dann jeden Grund als Rechtfertigung vorbringen könnte.
    Das mal unabhängig vom tatsächlichem Nutzen dieses § und ungeachtet der genauen Messerart.

  • Ich habe nicht alles genau durchgelesen.
    Ist ein "eingeclipstes" Messer auch zugriffsbereit? Also wenn die Messerscheide einen Druckknopf hat?

    Ich hatte mich mal zum Austreten in die Büsche geschlagen und fand ein sehr langes Fleischermesser von einer Markenfirma.
    In einer sehr dünnen duchsichtigen Kunststoffscheide mit Druckknopf. Neu. Ungeöffnet. Stammte wohl aus einem Diebstahl.
    Der Druckknopf ließ sich nicht mehr öffnen da er festgerostet war. Das Messer war einwandfrei da aus Edelstahl.
    Die durchsichtige Scheide war zweiteilig verschweisst, ein dünner Teil hat die Klinge umschlossen, der zweite Teil den Schaft. Oder so.
    Das lag genau so mindestens 4 Monate im Auto bei mir hinter dem Fahrersitz. So wie ich es gefunden hatte. Bis ich das Auto gereinigt habe.

    Wäre das eine Owi gewesen?

    Ich weiss es nicht mehr, kann auch sein daß die Messerscheide zusätzlich noch mit einer Heftklammer und einem winzigen Streifen Tesaband gesichert war.
    Für eine Straftat hätte ich das Messer noch nicht mal auspacken müssen, da die Klinge sowieso die Kunststoffscheide durchschnitten hätte.

    Klingt alles sehr konstruiert, hat sich aber genau so zugetragen.
    Was sagen die Fachleute?

  • Wenn das ein Polizist bei einer Kontrolle entdeckt hätte, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit beschlagnahmt worden.
    Leider gibt es mittlerweile auch den Trend, dass Zweihandmesser, die sich aufgrund ihrer Konstruktion trotzdem leicht einhändig öffnen lassen, ebenfalls als verbotenes Messer zählen. Gibt inzwischen mehrere Fälle dazu und sogar einen BKA-Bescheid. Traurige Entwicklung...
    Als nächstes werden vermutlich alle Klappmesser mit feststellbarer Klinge verboten. :cursing:

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

  • Ich habe nicht alles genau durchgelesen.
    Ist ein "eingeclipstes" Messer auch zugriffsbereit? Also wenn die Messerscheide einen Druckknopf hat?


    Das kannst du dir selbst beantworten - ist es mit wenigen Handgriffen zugriffsbereit? Sicherlich doch.
    Ob da ein Verschluss festgerostet und nicht mehr gängig ist, kann nicht das Argument im Sinne eines verschlossenen Behältnis sein. Wohlmöglich wäre er mit mehr oder weniger Gewalt eben doch aufgegangen, oder das Messer ließe sich seitlich an der Schlaufe vorbei herausziehen. Daher sehr zweifelhaft.


    Stammte wohl aus einem Diebstahl.
    Das lag genau so mindestens 4 Monate im Auto bei mir hinter dem Fahrersitz. So wie ich es gefunden hatte. Bis ich das Auto gereinigt habe.


    Hehlerware? Daran kann man kein Eigentum erwerben?
    Fundsache? Auch das muss abgegeben werden, sonst ist das Fundsachenunterschlagung und würde selbst zum Diebstahl zählen.


    Wäre das eine Owi gewesen?


    Ein Verstoß gegen dem § 42a ist immer eine OWI und kann mit 10.000 € im Maximalfall bestraft werden.
    Was allerdings bei der Unterschlagung von Hehlerware oder Fundsachen blüht, weiß ich nicht. Das kann im schlimmsten Fall weit schlimmer werden, als eine banale OWI im Fall des 42a.

  • Den Diebstahlaspekt wollte ich eigentlich ganz raus lassen.
    Aber hätte vielleicht auch als Ausrede getaugt. Gerade gefunden, bin auf dem Weg zurück um dort vor Ort der Polizei den Fund zu melden. Musste vorher dringend tanken.
    ( Ich habe das Messer 2 Fahrtstunden von Zuhause gefunden )
    Es war nass, vom Tau, deswegen hinter den Fahrersitz und dort vergessen. Halb unter Wischtuch verdeckt. ( Hab ich mit spitzen Fingern dort abgelegt. )


    Ich habe das mit dem Messer aus einem ganz bestimmten Grund erzählt.
    Wenn ich eine F-Pistole in einer durchsichtigen Tasche transportiere, zugeklebt, gilt es als Führen.
    Ist die Tasche undurchsichtig ist es ein Transport.

    Beim Messer scheint es unwichtig zu sein ob die Tasche durchsichtig ist. Aber selbst wenn ich sie mit einem Klebestreifen sichere
    und länger als 3 Sekunden brauche um die Verklebung zu öffnen gilt es als zugriffsbereit.

    So erscheint es mir wenn ich alle alten Diskussionen Revue passieren lasse.
    Der Unterschied scheint der zu sein daß die Schusswaffe einem Zweck dient, Hobby oder Verein. Das Messer aber nur um jemanden abzumurksen.
    Bitte nicht hauen wenn ich das so verschroben sehe.
    ( Ist schon klar, ein Metzger oder Koch hat schon mal sein Messer ( Handwerkszeug ) dabei. )

    2 Mal editiert, zuletzt von Büroklammer (12. November 2014 um 15:37)


  • Wenn das ein Polizist bei einer Kontrolle entdeckt hätte, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit beschlagnahmt worden.
    Leider gibt es mittlerweile auch den Trend, dass Zweihandmesser, die sich aufgrund ihrer Konstruktion trotzdem leicht einhändig öffnen lassen, ebenfalls als verbotenes Messer zählen. Gibt inzwischen mehrere Fälle dazu und sogar einen BKA-Bescheid. Traurige Entwicklung...
    Als nächstes werden vermutlich alle Klappmesser mit feststellbarer Klinge verboten. :cursing:

    *hust* Einhandmesser "entschärfen" *hust*
    Es ging im §42a nie ums einhändige Öffnen von Klappmessern..

    Nur leider gings außerhalb dieses Forums auch noch nie wirklich darum, wie rechtens dieser Paragraph ist.

    Selbst wenn man - wie im verlinkten Urteil "vorgeschlagen" - sich jedesmal vorher bei der Polizei auf Rechtmäßigkeit erkundigt, dürften die Antworten auf die immer gleiche Frage höchst unterschiedlich ausfallen. Damit ist eine Einhaltung dieses Paragraphen schlicht unmöglich - nur ist das Nachgeben im Zweifelsfall leichter als das "bis nach Oben"-Klagen.


    MfG, holzworm

    "Fragt nicht, was euer Land euch verbieten kann - fragt, was ihr euerm Land verbieten könnt!" - so oder so ähnlich

  • ...
    Wenn ich eine F-Pistole in einer durchsichtigen Tasche transportiere, zugeklebt, gilt es als Führen.
    Ist die Tasche undurchsichtig ist es ein Transport.
    ...

    Vielleicht weil man mit einer nach echter Pistole aussehenden Pistole in einer durchsichtigen Verpackung trotzdem sehr gut jemanden bedrohen kann.
    Der bedrohte kann ja nicht erkennen ob es sich um eine scharfe Airsoft, um eine scharfe Wasserpistole oder eine unscharfe Deko handelt, oder eben doch um eine scharfe Para.


    --- Ballistol ist das neue Chanel ---

  • das ist eben der Unterschied zwischen denen da "Oben" und wir da "Unten". Wir werden schon wegen Lapalien richtig bestraft.
    Ein Bänker der Mrd. via Betrug und Manipulation versenkt, wird mit dem goldenen Handschlag verabschiedet.
    http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/11/12/bri…evisenhaendler/

    in Gedenken an Gustel Mullat, der jahrelang "ausversehen" eingesperrt wurde und keiner von denen zur Rechenschaft gezogen wurde. :eeeevil:

  • Ich habe noch etwas zum Thema Transport, ist evtl. für einige von Euch interessant:

    Ich wurde kürzlich aufgefordert, die Lagerung meiner Waffen (WBK) nachzuweisen. Das Schreiben kam von der Kreispolizeibehörde. In einem Absatz hieß es sinngemäß: Wenn Sie die Waffen nicht mehr behalten wollen, können sie diese auch an der Behörde abgeben. Dazu wurde beschrieben, dass diese dazu dann nicht geführt werden dürften, sondern "nicht zugriefsbereit transportiert" werden müssen. "... Dazu reicht es aus, die Waffe in ein Tuch/eine Decke zu packen und diese mit z.B. Klebeband zu umwickeln...". Sprich: Gewehr in Decke rollen, 2-3 Streifen Klebeband drum und fertig ist die "nicht zugriffsbereite Waffe für den Transport auf die Dienststelle".

    Wichtig wird hier sicherlich das Klebeband sein. Dadurch ist die Waffe "nicht mit wenigen Handgriffen zu Einsatz zu bringen". Natürlich alles entladen ;^) . Da stand nicht, dass die Decke nicht durchsichtig sein muss, dass ist für mich aber recht logisch. Mit einem zum Sportschießen tauglichen, in Folie verpackt und mit Tesa verklebtes M4/M16/G3 in die Wache marschieren ist sicher keine gute Idee :cursing: :cursing: :cursing: .

    Ich denke, aus der behördlichen Beschreibung für die geeignete Verpackung einer Waffe zum Transport kann man auch die Verpackung für ein Messer ableiten.

    Als "nicht zugriffsbereit" gilt auch das abgeschlossene Handschuhfach, denke ich.

  • Habe hier einen Beitrag zum Thema Einhandmesser gefunden: http://www.mainpost.de/regional/schwe…;art742,7971963
    Der Beitrag geht meiner Meinung nach ziemlich an der Realität vorbei. Sätze wie: "Wer zur Brotzeit auf den Marktplatz oder zum Pilzsammeln in den Wald gehe, der dürfe das Einhandmesser führen." halte ich eher für ein Gerücht.
    Einschlägige Erfahrungen diverser Leute bestätigen eher die Theorie, dass Einhandmesser bei Otto Normalbenutzer generell nicht geduldet werden und IMMER einkassiert werden.

    Sowie ich auch gelesen habe, scheinen abgeschlossene Handschuhfächer als Aufbewahrungsmöglichkeit rechtskonform zu sein (sofern das Fach überhaupt abschließbar ist).

    "Eins von tausend! Ich habe schon viel davon gehört, aber das ist die erste die ich sehe." (aus Winchester '73)

  • Du hast geschrieben, dass du Angler bist. Wenn du das nachweisen kannst, sprich du einen gültigen Fischereischein und eine gültige Gewässerkarte hast dann könntest du aus der Sache ganz leicht rauskommen. Gib an, dass du angeln warst und dann zu einem Bekannten o.ä. gefahren bist und seit dem Zeitpunkt nicht zuhause warst sondern erst dann nach hause gefahren bist als du in die Kontrolle gekommen bist. Das Führen eines Messers mit feststehender Klinge über 12 cm ist in diesem Fall legal. Das zwar nur während der Ausübung der Tätigkeit (Angeln, Jagen, traditionelle Bräuche,...) aber das anschließende verwahren des Messers ist gesetzlich nicht geregelt so weit ich weiß (Bitte korrigieren falls ich falsch liege). Ich bin selber mal in eine Kontrolle geraten als ich von meiner Angeltour nach hause gefahren bin. Das ganze Auto hat nach Fisch gestunken und war voll beladen mit allem was der Vollblutangler so dabei hat :thumbsup:
    Wie dem auch sei, auf jeden Fall hatte ich noch mein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 18-23 cm?? weiß gerade nicht genau wie lang es ist und bin nicht daheim sonst würde ich schnell nachschauen. Auf jeden Fall fiel das dem Beamten sofort auf er sah mich an und sagte: "Ja ist kein Problem, ich sehe und rieche was sie gemacht haben", lachte und wünschte mir noch eine gute Fahrt und einen guten Appetit! Kann sein, dass da nicht jeder so reagiert. Aber die Klinge spalten und in einem verschlossenem tragbaren Safe zu verwahren bis ich zuhause bin ist doch etwas naja... ich würde fast sagen deutsch halt :D
    Bei einem Bekannten von mir fand die Polizei ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 22cm! Die Dinger sind lt. Waffengesetz verboten. (Auch der Besitz). Er bekam Post von der Staatsanwaltschaft und natürlich die Möglichkeit sich zu äußern (Das war keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat). Er gab die Wahrheit an. Er hat das Messer von seinem Großvater geerbt und es nie weiter benutzt sondern es lediglich zuhause verwahrt als Andenken an seinen verstorbenen Großvater. Nach einer Weile bekam er Post von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wird wenn er mit der formlosen Einziehung des Messers einverstanden ist und eine Strafe in Höhe von 110€ zahlt. Dies hat er getan und dann kam nochmal Post vom LRA (Waffenbehörde). Seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit besteht weiterhin, ihm wird nur geraten sich zukünftig absolut gesetzestreu zu verhalten um diese nicht zu verlieren.

    Wenn du das mit dem Angeln glaubwürdig rüberbringen und vor allem nachweisen kannst dann mach das! Wenn nicht zahl die knappen 100€ und gut is! Wirst deinen kleinen Waffenschein deswegen nicht verlieren.

    Sry, habe nicht den ganzen Thread verfolgt :whistling: Trotzdem für alle anderen oder auch dich, falls du nochmal auf den teuflischen Gedanken kommst so eine Tötungsmaschine in deinem Auto zu führen (:)

    Beste Grüße

    3 Mal editiert, zuletzt von Long Range (15. November 2014 um 04:23)

  • Aehm ... verbesser mich bitte , sollte ich falschliegen.
    Du sagtest ... ein Klapmesser mit Klingenlaenge von 22cm...laut Waffengesetz verboten. ...

    Dem Wiedersprech ich nach meinem Wissen.

    Es gibt in Deutschland keine Grenze für ein mit ! Zweihändiges ! Zu öffnenden "Klappmesser". Weder das Führen noch der Besitz ist da verboten.

    Beispiel : Opinel Nr.13 mit 22cm Klingenlaenge.

    Bei deinem Bekannten mueste da noch eine Eigenschaft am Messer gewesen sein, die es zum Verbotenen Gegenstand machte. Zb. Doppelt geschliffen, einhand Mechanismuss , Federunterstützend. Usw.

    Oder ich hab wieder das Problem das du von einem anderem Land sprichst :D

    Gesendet von meinem SM-N9005 mit Tapatalk 2

    Einmal editiert, zuletzt von unwichtig (15. November 2014 um 06:52)

  • Eine "halbe" Schere könnte doch je nach Umstand als Umbau zu einer Waffe gedeutet werden. Ähnlich wie ein Stuhlbein mit Nagel durch. Ich verstehe jedoch bei dieser Fragereri nicht, warum da versuchen muss Regelungen bezüglich dem Messer zu umgehen. Es ist nun hier schon tausendfach durchgkaut worden was man führen darf und was nicht. Ebenso ist bekannt, dass wir alle den § 42a für eine eher überflüssige Regelung halten.