Schiessen im Garten durch Minderjährige 12-18 erlaubt ?

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 3.211 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juni 2014 um 23:37) ist von Transaxle.

  • Hallo Leute,
    ich bin jetzt etwas durch das WaffG verwirrt.
    Auf dem JuBaLi Seminar habe ich gelernt das nur Personen die älter als 18 Jahre alt sind im Garten schiessen dürfen, bzw umgekehrt: Jugendliche dürfen nur auf Schießstatten schießen.
    Das wurde aus den vorhandenen Paragraphen im WaffG hergeleitet.

    Jetzt finde ich aber in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) den Hinweis das, dies wohl doch erlaubt ist:

    Zu § 27:
    27.1 27.1.1
    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    Allgemeines
    Von einer Anlage nach § 27 Abs. 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattun- gen und/ oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schieß- stätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 und des § 12 Abs. 4 Satz 2 erlaubt.

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1.
    durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a)
    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    b)
    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    2.
    durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
    3.
    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    a)
    durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
    b)
    zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
    4.
    mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
    5.
    mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

    Wie seht Ihr das ? Darf ich meinen Sohn unter meiner Aufsicht schiessen lassen oder nicht?

    (Bitte nicht darauf eingehen, das man den Garten fast wie einen Schießstand herrichten müßte um überhaupt schiessen zu dürfen. )

    Gruß Udo

  • Nö, es gilt ja immer noch §2 WaffG

    Zitat

    Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


    Die Ausnahmen davon sind ja klar definiert
    § 3
    § 27 Abs. 3
    und dann der Bereich Jagd, aber da kann ich nicht viel zu sagen.
    Allerdings ist das nicht einhalten wohl eher eine Ordnungswidrigkeit ( so habe ich es zumindest aus dem WaffG gelesen ).
    Entscheiden musst Du natürlich selbst was Du da machst.
    Ich würde da wohl nicht soo drauf achten, aber mein Garten ist auch von nirgendwo einsehbar und ich habe keine direkten Nachbarn.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Moin Udo,

    ich sehe da behördlicherseits keine Einwände. Auf Volksfesten mit Schießbude kann man regelmäßig Kinder schießen sehen die jünger als 12 Jahre sind. Ein Schild schießen erst ab 12 Jahre habe ich auch noch nie gesehen. Wie jemand seine Kinder an das Thema Waffen und den Umgang damit heranführt hat den Staat erst dann zu interssieren wenn offensichtlich fahrlässig oder leichtfertig gehandelt wird. Der Staat hat sich nicht in das Privatleben einer Familie einzumischen
    Meine persönliche Erfahrung ist, je früher die Kinder wissen was eine Waffe anrichten kann,desto besser.
    Mir hat mein Vater da schießen beigebracht, da ging ich noch nicht zur Schule. Mit der Walther 53 gings auf Spatzen, als den den Ersten liegen sah war mir klar das ein Luftgewehr kein Spielzeug ist.

    Frohe Pfingsten,

    Detlef

    Anschütz sind die Meistermacher, aber Kenner wählen Walther.

  • Ähm, möchtest Du das Gesetz verstehen oder wissen, ob Dein Sohn bei Dir im Garten schiessen darf?

    Ich kann nur sagen, was meine unmittelbare Erfahrung mit dem Thema ist (ob es so gesetzkonform ist, weiß ich nicht:(


    Um es ganz kurz zu machen: "Das 'Geschoss' (Pellet, Laborierung, Pfeil etc..) darf auf keinen Fall die Grundstücksgrenze überschreiten - auf keine Weise.".

    Mir haben die Ordnungshüter es so ('durch die Blume') erklärt, dass im gros die Regel gilt: "Wo kein Kläger - da kein Richter"


    (immer vor dem Hintergrund, dass, wie oben erwähnt, kein Geschoss die Grundstücksgrenze überschreitet und sich kein Nachbar durch Dein Tun (in Deinem eigenen Garten) gestört fühlt)

    (Von dem ganzen anderen Kram wie Schutzkleidung, nicht auf Tiere schiessen etc.., gehe ich sowieso aus!)

    Kurze Anekdote dazu: "Mein Nachbar (Jäger mit nahezu allen Scheinen und einem Waffentresor zum schwärmen) hat in seinem Garten auf Scheiben geschossen. Dem Anwohner eines angrenzenden
    Grundstücks gefiel das wohl nicht so ganz und er stellte ihn (quasi "auf 5m über die Hecke") zur Rede, er möchte das denn wohl mal lassen.
    Ein Wortgefecht entbrannte und ein Wort ergab das andere und irgendwann griff der (schiessende) Nachbar in seine Pelletschale und schleuderte dem anderen eine Hand voll Pellets entgegen (aus Wut oder.. was weiß ich).

    Danach war (erstmal) Ruhe.

    4 Wochen danach gingen bei der örtlichen Polizei Anrufe ein, dass in unserer Nachbarschaft wohl jemand mit einem Gewehr auf Elstern und Krähen schiessen würde (es wurden tatsächlich
    Tiere gefunden, die an entsprechenden Verletztungen verendet sind). Die Polizei fing also systematisch an, die Gärten primär nach Spuren zu durchsuchen. Was denkst Du ist DANN passiert?
    Um es kurz zu machen: Die (geworfenen) Pellets wurden im Garten des "verständnisslosen" Anwohners an der Grenze zum "schiessenden" Nachbarn gefunden.

    Dieser bekam daraufhin so viel Stress dass er beinahe seine ALLE(!) Karten und Scheine verloren hätte. Die Situation hatte nichts mehr mit den Anrufen und den toten Tieren zu tun,
    aber "die Hunde waren in dem Moment wach". Es wurde (zuerst) nicht einmal geprüft, ob die Pellets verschossen wurden. Sie stimmten mit denen überein, die beim Jäger gefunden wurden
    (der war ja bekannt und gemeldet und musste entsprechend die Türen öffnen seine Ausrüstung überprüfen lassen) und wurden NICHT auf seinem Grund und Boden gefunden.
    (Zu allem Überfluss lagen sie in dem Bereich, wo auch die auf die Scheiben verschossenen Pellets hätten "landen" können.)

    (In Nachhinein kam heraus: Die Tiere wurden von Kindern aus der Nachbarschaft mit einem uralten Knicker (irgendein DIANA-LG) angeschossen, dass sie auf einem Dachboden gefunden hatten.)

    Wie gesagt: eine Versicherung gibt Dir dieses Gesetz soweit nicht, dass Du "auf der sicheren Seite" bist. Es ermöglicht Dir nur, die Gesetzeslage zu Deinen Gunsten zu nutzen ;)

    Aber das sind nur Erfahrungswerte. Ein Korinthenkacker legt das wahrscheinlich ganz anders aus. "Es kann der frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt."

    MfG

    "Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." [Sokrates.]

  • Hallo,

    mein Sohn wird jetzt am 24.06. 13 Jahre alt und bekommt seine erste eigene CO2 Handknipse, wurde vorher Sachkundig an das Thema herangeführt. Es ist halt ein Sport und wenn Sohnemann dem Vater beim Ausüben seines Hobbys über die Schulter schaut und gefallen daran findet...fängt er eben unter Aufsicht mit Softair an und bekommt alles vom Uhrschleim beigebracht.
    Mein Jahrgang z.B. wurde im zarten Alter von 10 oder 11 in der Schule oder bei Schulausflügen zu so´ner Station junger Naturforscher ans Luftgewehrschießen gewöhnt...gut das Ziel lag wohl auch an das militärische heranführen...war eben in den neuen Bundesländern so.
    Wenn mein Bub also mal ne Runde schießen will wird eben aufgebaut und da ich eh nie abgeneigt bin mitzuschießen ist alles in Butter... 8)  

    Gruß André

  • Ihr Lieben.
    Mir geht es da genauso wie den Vorrednern. Der Vater hatte ein Anschütz Kleinkaliber und hat mich an die Materie herangeführt. Es hing immer im Schuppen am Kleiderhaken. Nie im Leben wäre ich auf die Idee gekommen da einen Finger dran zu rühren, wenn er nicht dabei war. Es wäre für mich die Welt unter gegangen.
    Heute bin ich der Vater. Für die Luftgewehre wurde ein Gewehrschrank angeschaft und den Schlüssel trage ich immer am Mann. Wenn wir hier Blei kalt verformen, dauert es nicht lange bis der Nachwuchs um die Ecke kommt. Wie ich das dann handhabe? Nun, im Forum ist es wie bei der Polizei, man braucht sich nicht selber zu belasten... :whistling:
    Vor die Wahl gestellt ist es mir lieber, sie lernt hier den Umgang mit einer vernünftigen und eindringlichen Unterweisung, als das sie vielleicht bei irgendeinem anderen ein LG finden und dann aus Neugierde selbst experimentieren. Außerdem wäre sie dann in so einem Fall vielleicht in der Lage, Schlimmeres zu verhindern. Auf jeden Fall würde sie mir davon erzählen und ich könnte die Eltern darauf ansprechen.
    Wichtigster Faktor:
    Man überträgt seinem Kind eine Verantwortung und kann sehen, wie es damit umgeht. Das Kind lernt, das der Vater ihm so eine Verantwortung zutraut. Praktisch eine wichtige Übung fürs spätere Leben.
    Und das Argument mit der Schießbude ist keinesfalls von der Hand zu weisen. Zwischenzeitlich hat sie sich zum Schreck aller Betreiber in der Umgebung entwickelt. Wer weiß, vielleicht ist sie so infiziert, dass sie einmal einem Verein beitreten möchte und somit den Nachwuchs unseres schönen Hobbys gewäehrleistet.

    Schöne Pfingstage, der Udo.

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Ist doch das Gleiche wie mit dem Auto- oder Traktorfahren. Im öffentlichen Verkehrsraum erst mit ablegen der Fahrprüfung und anderer Voraussetzungen erlaubt. Ist ein großes Grundstück vorhanden, können die Kinder doch fahren. Die 12 Jahresgrenze ist doch nur relevant wenn es um Wettbewerbe geht und selbst da sind Ausnahmen möglich. Diese Schnottregelung behindert uns in der Vereinsarbeit regelmäßig.

    Anschütz sind die Meistermacher, aber Kenner wählen Walther.

  • Nö, es gilt ja immer noch §2 WaffG


    Dieser Ansicht bin ich auch.

    Die WaffVwV muss man schon komplett lesen, sonst entgeht einem das Entscheidende:

    Hervorhebungen durch mich.

    Das heißt für MICH (ich bin kein Jurist!) dass das Schießen von Minderjährigen unter nur o.g. besonderer Aufsicht durch einen Berechtigten auf genehmigten, erlaubnispflichtigen Schießstätte erlaubt ist. Sofern o.g. Nachweise nicht erbracht, ein Sachverständiger nicht hinzugezogen und o.g. Versicherungen nicht abgeschlossen sind und es sich um keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 handelt darf meines Erachtens dort niemand anderes schießen als in §2 WaffG genannt.

  • Ist doch das Gleiche wie mit dem Auto- oder Traktorfahren.


    Eben! Wir sind mit Honda DAX oder Kramer KL 11 unterwegs und die Frau sitzt zu Hause, falls wir einmal auf Kaution raus geholt werden müssen...

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Eben! Wir sind mit Honda DAX oder Kramer KL 11 unterwegs und die Frau sitzt zu Hause,


    Eben nicht.
    Für den Umgang mit Kraftfahrzeugen gibt es kein Mindestalter.
    Nur für das führen im öffentlichen Raum.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ein Garten ist aber ein Garten und keine Schießstätte. Unser Waffengesetz ist nicht ohne Grund so wie es ist, schön schwammig gehalten damit die Gesetzestreuen im Zweifelsfall ihr Vorhaben fallen lassen und der Staat immer noch alle Optionen hat um etwas zu verbieten.

    Anschütz sind die Meistermacher, aber Kenner wählen Walther.

  • Danke erstmal für die rechtlich relevanten Beiträge.

    Ich sehe allerdings einen Widerspruch im Gesetz bzw Verwaltungsvorschrift.

    Als erstes kann man den §2 unberücksichtigt lassen da dieser nur grundsätzlich gilt, wir uns aber genau im Bereich der Ausnahmen von diesem § befinden.

    Dann wird einerseits das Schiessen auf Schießstätten klar geregelt, nämlich von 12-18 nur unter Aufsicht, aber das müsste dann auch gem. meinem Zitat aus der Verwaltungsvorschrift für das erlaubte Schiessen ausserhalb von Schießstätten gelten.

    Oder aber, was eurer Ansicht entspricht, wenn ich das richtig verstehe, man trennt ganz Streng nach Schiessen auf Schießstätten und Schiessen im Garten. Dann würde allerdings wirklich wieder §2 ziehen und Schiessen unter 18 ist verboten.

    Gruß Udo

  • Ein Garten ist aber ein Garten und keine Schießstätte.


    Eben, darum dürfen dort auch keine Minderjährigen schießen.

    Joachim

    Edit:

    Als erstes kann man den §2 unberücksichtigt lassen da dieser nur grundsätzlich gilt


    nur grundsätzlich ? Denke mal nach was Grundsätzlich bedeutet. Bis auf die genau genannten Ausnahmen gilt der §2 WaffG.

    Edit, Edit: Ich finde es ja ok wenn sich jeder selbst überlegt er die Regeln einhalten will, aber versucht doch bitte nicht das mit einem Mäntelchen zu verdecken. Sonst sind wir ganz schnell bei : " Ich bin nur deswegen 200 in der 30´er Zone gefahren damit meine Pizza nicht kalt wird."

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    3 Mal editiert, zuletzt von Pupsnase (8. Juni 2014 um 19:19)

  • Grundsätzlich heisst, das diese NUR dann Gültigkeit haben, wenn es woanders nicht genauer bzw. spezieller beschrieben ist.
    (Spezialgesetz vor Allgemeingesetz)

    Die Frage stellt sich hier allerdings ob, wir uns noch beim §27 oder schon wieder beim §2 befinden.
    Erstmal wird in 27 doch beschrieben was eine Schießstätte ist und wo man noch ausserhalb von Schießstätten schiessen darf.
    Erst dann wird beschrieben das auch Jugendliche schiessen dürfen und unter welchen Bedingungen (Aufsicht etc.)

    Jetzt meine These: Da zuerst definiert wird was eine Schießstätte ist und wo man ausserdem noch Schiessen darf:

    27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt.


    Erst danach wird beschrieben das Jugendliche unter bestimmten Vorraussetzungen auch schiessen dürfen.

    Deshalb könnte man vermuten das diese Erlaubnis gem. 27.1.1 nicht nur für Schießstätten sondern auch für die dort genannten Ausnahmen (12 Absatz 4 Satz 2) gilt.

    Gruß Udo

  • Hätte ich Kinder unter 18 Jahren die Interesse am Luftgewehrschießen oder Luftpistolenschießen hätten, würden sie unter meiner Aufsicht im Garten das Schießen beigebracht bekommen - so wie ich es damals im Garten als Jugendlicher von meinem Vater gelernt habe, und wie er in seiner Kindheit von seinem Vater unterwiesen wurde.

    Und da kann man sich meinetwegen aus widersprechenden Paragraphen eine Kette machen und um den Hals hängen.
    Der Hintergrund warum es zu dieser Gesetzgebung kam bleibt ja selbst dem Unbedarfsten nicht verborgen.
    Und deshalb - bei aller sonstigen Gesetzestreue - mit mir nicht.

    Darüber diskutiere ich auch nicht.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Wie schon gesagt wurde,wo kein Kläger da kein Richter und wenn es einen Kläger gibt entscheidet dann vor Gericht der Richter was erlaubt ist und was nicht!

    Soweit wie ich weiß ist das schiessen unter 18 Grundsätzlich auf den Grundstück verboten,Ausnahme ein Verein mit einer ausgebildeten Aufsicht oder auf der Kirmes an der Schiessbude.

  • Hätte ich Kinder unter 18 Jahren die Interesse am Luftgewehrschießen oder Luftpistolenschießen hätten, würden sie unter meiner Aufsicht im Garten das Schießen beigebracht bekommen - so wie ich es damals im Garten als Jugendlicher von meinem Vater gelernt habe, und wie er in seiner Kindheit von seinem Vater unterwiesen wurde.

    Und da kann man sich meinetwegen aus widersprechenden Paragraphen eine Kette machen und um den Hals hängen.
    Der Hintergrund warum es zu dieser Gesetzgebung kam bleibt ja selbst dem Unbedarfsten nicht verborgen.
    Und deshalb - bei aller sonstigen Gesetzestreue - mit mir nicht.

    Darüber diskutiere ich auch nicht.

    Ich bin da völlig bei Dir. :thumbup:

    Andererseits möchte ich meine WBK noch eine Zeitlang behalten. 8)

    Gruß Udo

  • Die könnte dann natürlich flöten gehen,ich weiß ja nicht wie deine Nachbarschaft so drauf ist .

    Ich verstehe mich prima mit meinen Nachbarn, sonst würde ich gar nicht im Garten schiessen.
    Ich höre auch immer auf, sobald die Nachbarn in Ihrem Garten sind. Denn obwohl ich alles mögliche getan habe um Lärm zu vermeiden, hört man immer noch das Durchschlagen der Pappe ziemlich laut.

    Gruß Udo

  • Hätte ich Kinder unter 18 Jahren die Interesse am Luftgewehrschießen oder Luftpistolenschießen hätten, würden sie unter meiner Aufsicht im Garten das Schießen beigebracht bekommen

    Es muss halt jeder für sich selbst entscheiden. Zumal ja auch keiner ein pöhser Mensch ist weil er ein Ordnungswidrigkeit begeht.

    Andererseits möchte ich meine WBK noch eine Zeitlang behalten.

    Genau da wird es dann wider haarig. ich würde dann eher auf ein < 0,5 Joule Softair zurück greifen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/