Hallo Leute,
ich bin jetzt etwas durch das WaffG verwirrt.
Auf dem JuBaLi Seminar habe ich gelernt das nur Personen die älter als 18 Jahre alt sind im Garten schiessen dürfen, bzw umgekehrt: Jugendliche dürfen nur auf Schießstatten schießen.
Das wurde aus den vorhandenen Paragraphen im WaffG hergeleitet.
Jetzt finde ich aber in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) den Hinweis das, dies wohl doch erlaubt ist:
Zu § 27:
27.1 27.1.1
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
Allgemeines
Von einer Anlage nach § 27 Abs. 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattun- gen und/ oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schieß- stätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 und des § 12 Abs. 4 Satz 2 erlaubt.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Wie seht Ihr das ? Darf ich meinen Sohn unter meiner Aufsicht schiessen lassen oder nicht?
(Bitte nicht darauf eingehen, das man den Garten fast wie einen Schießstand herrichten müßte um überhaupt schiessen zu dürfen. )
Gruß Udo