Rechtslage zum Führen von Macheten

Es gibt 59 Antworten in diesem Thema, welches 12.253 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Dezember 2013 um 15:38) ist von Zündnadel.

  • Mal ganz ehrlich wenn einer in seinem garten mit einer machete arbeitet juckt es mich nicht. Läuft mir in der Fußgängerzone einer mit Machete in der Hand auf mich zu ruf ich die Polizei.

  • Ja, letztendlich ist es wieder einer dieser konstruierten Geschichten an denen das Forum voll ist.

    Das Ding kann man frei kaufen, aber in der Öffentlichkeit nicht führen.
    Ob da zu Hause jemand seine Möbel mit anspitzt, oder damit den Garten von Pflanzen befreit juckt keinen Menschen.

    Man stelle sich die Fragestellung gemünzt auf eine Sense oder Handsichel vor um die Unsinnigkeit voll zu begreifen.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Zündnadel,
    Du verstehst wohl nichts falsch, ich habe mich wohl zu unklar ausgedrückt.
    Wenn ich im Garten, im Wald oder beim Campen eine Machete trage, ist das wohl ok. In der Stadt eher nicht.
    Das habe ich gemeint...

  • Na, Syntax, wenn die Machete als Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter eingestuft wird darf sie auch nicht im öffentlich zugänglichen Wald oder beim Camping getragen werden.
    Oder ich habe das Waffengesetz bisher tatsächlich falsch verstanden.

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  • Ähem,
    siehe hier: http://neu.wieland-verlag.com/sites/default/…cht_2010_02.pdf


    "Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte
    Messer (§42 a WaffG). Betroffene Messertypen sind:
    • Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge
    • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter
    • Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft
    sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser)
    Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich
    tragen,
    sondern nur in einem „verschlossenen Behältnis“ wie einem Rucksack oder einer
    Aktentasche. Es gibt allerdings umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer
    dann greifen, wenn man einen „anerkannten Zweck“ geltend machen kann. Da
    zu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im
    Zusammenhang mit der Brauchtumspflege. Das Gesetz wird in den deutschen
    Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich aus
    gelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht."
    Syntax

  • Nun, gefragt wurde ja nach dem Führen, und nicht nach dem Transport in irgendeinem Behältnis.
    Und nach meinem Verständnis schließt das Trageverbot die Machete mit ein.
    Und dem Normalsterblichen, der mit den benannten Berufen nichts zu tun hat, dürfte es sicher schwerfallen eine Begründung bei einer Kontrolle zu benennen.

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  • Hi,

    Nun, gefragt wurde ja nach dem Führen, und nicht nach dem Transport in irgendeinem Behältnis.
    Und nach meinem Verständnis schließt das Trageverbot die Machete mit ein.

    Wenn ich den Artikel von der Messer Magazin HP richtig verstanden habe,
    dann ist der Transport in einem verschlossenen Behältnis doch sowieso generell erlaubt.

    Hier geht es doch um berechtigte Ausnahmen, nämlich "wenn man einen „anerkannten Zweck“ geltend machen kann".
    Stichwort Kontrolle:

    Otto Normalbürger ist in seinem Auto unterwegs zum Schrebergarten. Seine Machete liegt nicht verschlossen im Auto.
    Er gerät in eine allg. Verkehrskontrolle. Der Beamte fragt ihn, wozu er die Machete "führt",
    also nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt.
    Otto antwortet wahrheitsgemäß, dass er den Wildwuchs in seinem Garten zurechtstutzen will und
    die Machete als geeignetes Werkzeug betrachtet.

    Selbst bei kleinlichster Auslegung des § 42 sollte dieser Zweck doch im Rahmen der Unschuldsvermutung ausreichen?

  • Na ja, man kann alles mögliche konstruieren....

    Obwohl der Threadstarter sicher das gemeint hat was man allgemein auch unter Führen versteht. In dem Fall das Tragen der Machete am Körper, wahrscheinlich doch in einer Scheide. Wenn ich tatsächlich die Machete benutzen will, ob im Wald oder beim Camping, und das war ja dein Anliegen, dann muß ich sie zwangsläufig irgendwann auch in diesen Bereichen in die Hand nehmen, selbst wenn sie vorher nicht am Mann war, sondern im Wagen lag.....
    Und nach meinem Verständnis des Waffengesetzes ist das nicht statthaft - bis man mich nachweisbar vom Gegenteil überzeugt....

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Nun,
    es ist etwas spät geworden, ich versuche es jetzt nochmal.

    Wenn jemand ein Messer der vom Trageverbot betroffenen Sorte trägt
    und einen „anerkannten Zweck“ geltend machen kann, ist er
    auf der (rechtlich) sicheren Seite.

    Guckst Du hier, Definition "Führen" :

    "Anschaulich erklärt bedeutet dies, dass ein Messer immer dann geführt
    wird, wenn es außer Haus griffbereit bei sich getragen wird, so dass es
    im Bedarfsfall mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden
    kann. Konkret trifft dies beispielsweise zu, wenn man das Messer

    • in einer Hosentasche oder in anderen Tasche in oder an der Kleidung trägt
    • in einem Etui oder einer Scheide am Gürtel trägt
    • mittels eines Tragesystems zugriffsbereit am Körper trägt, wobei
      es keine Rolle spielt, ob das Messer verdeckt oder sichtbar getragen
      wird"

    Führen bedeutet also zugriffsbereit aufbewahren. So wie von mir unlängst in Post 27 geschildert, unabgeschlossen im Auto.
    Weiter geht's:
    "Zum Begriff des allgemein anerkannten Zweckes existiert auf der
    Internetseite http://www.abgeordnetenwatch.de eine Aussage von Herrn Dr.
    Schäuble:

    Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht
    kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des
    „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die
    sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer
    Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot
    von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch
    nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in
    § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem
    Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht.
    Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es
    beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und
    „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
    “."
    und:
    "Auf http://www.abgeordnetenwatch.de wurde folgende Frage von Hr. Winfried S. gestellt:

    Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit
    streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation
    durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken,
    die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft
    tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?

    Herr Dr. Schäuble (...) bejahend:


    Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei
    Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier
    ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG
    vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger
    oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].

    Quellenagabe guckst Du hier:

    http://www.messerforum.net/initiative/pag…d-messer.php#s4

    Einmal editiert, zuletzt von Syntax (28. Dezember 2013 um 22:55)

  • Puh, und wenn Du es noch zehn mal widerholst...
    Ich will dir da nicht um jeden Preis widersprechen. Es deckt sich nur nicht mit meinem Verständnis.

    Wenn ich das Waffengesetz richtig verstehe muß die Machete als feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verstanden werden, und ist damit nach dem derzeitigen Gesetz vom öffentlichen Führen ausgeschlossen.
    Das was da von Herrn Schäuble angesprochen wird finde ich so nicht im Waffengesetz wieder, und auch das für Pfadfinder usw. da dann Ausnahmen gemacht werden gibt nach meinem Verständnis das Gesetz nicht her, außer es wäre in Einzelheiten da auch aufgeführt.
    Wünschenswert wären da exakte Formulierungen und eine Änderung der Zuständigkeit auf den Bund.

    Das wars aber jetzt auch von meiner Seite hier.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Syntax
    Wenn du etwas ausführlicher zitiert hättest, würde man erkennen, dass keinerlei Rechtssicherheit herrscht und sich die Verantwortlichen selbst uneinig sind.

  • Lieber Zündnadel,

    ist doch alles kein Problem,
    ich hab' nicht mal ne Machete, hahaha!
    Gute Nacht,

    Syntax

  • Ich "führe" regelmäßig eine Machete. Als Treiber auf Drückjagden. Ob das ein anerkannter Zweck ist.. Keine Ahnung. Die zwei Herren von der Kripo die oft als Schützen dabei sind stört das nicht.

    Es geht hier wahrscheinlich nicht mal um den "anerkannten Zweck", sondern um sich zu rechtfertigen. Irgendwie muss man sich ja den Weg zum Supermarkt freikämpfen....

    Für mich gibts bestimmte Sachen die man darf, aber nicht unbedingt machen muss. Dazu gehört trotz KWS, CS, SSW mit PAK und PV nicht plakativ mit einer Schreckschusswaffe in der Gegend rumzulaufen oder als Crocodile Dundee für Arme im Kaff mit der Machete unterwegs zu sein. Es könnte ja sein das man nachher zwischendurch den Bear Grylls im Stadtpark geben will.

    Für mich gehört es genauso zum Anstand soetwas nicht zu tun wie es richtig ist sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen solche schwachsinnigen Gesetze aktiv zu werden.

  • Grins,

    Lieber Syntax,
    Ich weiß ja um das Ärgernis was in einem aufkommen kann wenn eigentlich Klarheit gefordert wäre, und man nicht weiterkommt weil diese Klarheit nicht zu erkennen ist, wie in unserem Fall.
    Ich denke aber Du hast erkannt das ich keinem das Mitschleppen von Fahrtenmessern vermiesen will. Wir haben seinerzeit als Jugendliche, als dieses glorreiche Waffengesetz noch nicht existierte, alles mögliche an Gerätschaften mit in Wald und Flur geschleppt, unter anderem auch alle möglichen Stich -, Stoß - und Hauwaffen, und kein Hahn krähte danach.

    Und ne Machete? Ne, hab ich auch nicht. Wofür auch....

    Also dito, gute Nacht....

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Verzeiht mir bitte, ich will das Thema nicht verwässern. Aber es gibt vieles was unter Umständen Ärger machen kann wenn
    man es im Auto hat. Oder "führt".

    Es ist wirklich passiert. Weiss nur nicht mehr wann und wo.
    Polizeikontrolle auf Waldweg. Im Kofferaum des Kombis waren zwei Benzinkanister. Einer leer, einer voll.
    Es gab einen Streit deswegen zwischen dem einen Polizeibeamten und dem Autofahrer, in dessen Verlauf der
    Polizeibeamte den Mann erschossen hat.

    Dumm wenn es gerade im Wald brennt...........
    Der Autofahrer war, wie sich herausgestellt hat, unschuldig. Der Beamte hat überreagiert.
    Ich transportiere seitdem kein Ersatzbenzin mehr im Auto.

    Eine zweite Geschichte hätte ich auch noch aber die würdet ihr mir erst recht nicht glauben, das ist einem Kollegen von mir bei
    einer Polizeikontrolle passiert. War in den Nachrichten, daher weiss ich daß er mich nicht belogen hat.
    Es handelte sich um einen Hammer............der nicht im Auto hätte liegen dürfen.

  • Hmm, schon 35 Beiträge ..... ;) Empfohlenes Standardverfahren Waffenrecht - erst recherchieren, dann starten

    Oben auf jeder Seite gibts den Menüpunkt Waffengesetz. Bitte mal im schon unvollständig zitierten § 1 Abs. 2 Nr. 2 b die letzten 6 Worte lesen.

    Nun schauen wir in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und suchen nach dem Wort Machete

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    Für mich gibts bestimmte Sachen die man darf, aber nicht unbedingt machen muss. Dazu gehört trotz KWS, CS, SSW mit PAK und PV nicht plakativ mit einer Schreckschusswaffe in der Gegend rumzulaufen oder als Crocodile Dundee für Arme im Kaff mit der Machete unterwegs zu sein. Es könnte ja sein das man nachher zwischendurch den Bear Grylls im Stadtpark geben will.

    Genau :thumbup: Wer nun meint, mit der Machete durch die Fußgängerzone latschen zu müssen, wird spätestens nach dem 3. Anruf im 5-Minutentakt bei der Pozilei feststellen können, das sowas aus Gründen der Allgemeinen Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung untersagbar ist. Nicht wundern, wenn das Objekt der Erregung erstmal einkassiert wird. Dann bleibt den Cops mehr Zeit für die echten Spitzbuben ....

    Andreas

  • Ich hab da noch einen anerkennenswerten Zweck gefunden. Einfach mal "los Machetes Dance" in YT eingeben, und dann erklären, dass man auf dem Weg zur Folkloregruppe ist.

  • ...Otto Normalbürger ist in seinem Auto unterwegs zum Schrebergarten. Seine Machete liegt nicht verschlossen im Auto. Er gerät in eine allg. Verkehrskontrolle. Der Beamte fragt ihn, wozu er die Machete "führt", also nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt. Otto antwortet wahrheitsgemäß, dass er den Wildwuchs in seinem Garten zurechtstutzen will und die Machete als geeignetes Werkzeug betrachtet....


    Selbst bei kleinlichster Auslegung des § 42 sollte dieser Zweck doch im Rahmen der Unschuldsvermutung ausreichen?

    Findest Du tatsächlich? Jetzt mal ganz davon abgesehen, ob ein Führen, also "zugriffbereites bei sich Tragen" einer Machte erlaubt ist oder eben nicht: Meinst Du nicht auch, dass man dem Inhaber dieses Dingens durchaus zumuten könnte, dass er es im verschlossenen Behältnis zu seinem Garten befördert? Oder schlägt er Unkrauwildbewuchs direkt in seinem Auto damit? Und es nutzt auch nix, Dr.Schäuble aus dem Abgeordnetenwatch von irgendwann zu zitieren. Der hilft Dir nämlich auch nicht, wenn Du möglicherweise deswegen mal angezeigt werden solltest, wenn Du eine Machete zugriffsbereit bei Dir führst...

    Also ich sehe das ähnlich wie Jhary, oben im Posting Nr. 21: Wenn jemand eine Machte im Garten oder auf seiner Waldlichtung für die Arbeit benutzt, dann empfinde ich das normal, wenn einer damit in der Innenstadt herumläuft, eben nicht :!: Hat wohl etwas mit gesundem Menschenverstand zu tun, oder? Nicht alles muß per Gesetz abschließend für alle ewigen Zeiten und jede Eventualität, die es auf dieser Erde gibt, geregelt sein. Allerdings hätte man m.E. sowas garnicht im WaffG regeln sollen, weils einfach unnötig ist und wenn schon, dann wenigstens eindeutig, damit jeder weiß, wo er dran ist.

    8 Mal editiert, zuletzt von Derringer (29. Dezember 2013 um 17:44)

  • Hallo zusammen,
    also es geht hier nicht um mich, ich habe nur versucht klarzumachen,
    dass das so genannte Trageverbot Ausnahmen zulässt, wenn ein
    "anerkannter Zweck" das rechtfertigt.

    Ich wollte dem Thread-Starter eine aus meiner Sicht weiterführende Antwort geben.
    Nun bin ich, wie wahrscheinlich viele andere im Forum, kein Jurist,
    daher gibt es wohl auch keine allein richtige Antwort.

    Ich habe die nach meinem Verständnis richtige Auslegung des § 42 dargestellt.

    Letztendenes ist es mir auch ziemlich egal, wer was mit womit auch immer
    anstellt.
    Aber das hier ist ein Forum und dient dem Austausch von Fakten, viel
    öfter aber auch dem Austausch von Meinungen, Auslegungen und Interpretationen.

    Dazu kommt, dass ich grundsätzlich keine Machete benutze.
    Ich habe ein Opinel.

    Das wiederum führe ich, wie ich es gerade schön finde.
    Und das beste daran ist: Ich muss weder die Polizei, den Herrn Schäuble oder sonst
    jemanden dazu um Erlaubis bitten.
    Nicht mal hier im Forum...


    Ich wünsche euch allen ein schönes und glückliches 2014,


    Syntax