@ Daily Carry
Ob Du das was ich geschrieben habe als Quatsch bezeichnest ist mir wurscht.
Nach solch einer Notwehraktion mit den entsprechenden Verletzungen wird es zu einer Verhandlung kommen. Und ob da die Notwehr voll anerkannt wird oder nicht liegt dann in der Hand des Gerichtes. Da sind Waffengesetz oder Strafgesetzbuch eine Sache, die Meinung und die Art der Auslegung von Staatsanwalt und Richter eine ganz andere.
Wie auf allen anderen Gebieten der Rechtsprechung bedeutet das schlicht und ergreifend; Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei.
Ich halte es da mit einem Auszug aus dem Artikel auf muzzle.de: Selbstverteidigung mit Gaswaffen??, wo der Verfasser zu der gleichen Überlegung kam wie ich selber:
.....Besonders kritisch
ist diese Wirkung, wenn das Gas aus einer
Schusswaffe abgefeuert wird, denn beim Schuss werden auch grobe Partikel
des Patronenverschlusses und Pulverrückstände herausgeschleudert, was
zu erheblichen Verletzungen im Bereich
der Augen führen kann. Wer möchte schon gerne
lebenslänglich für einen Geschädigten aufkommen, der z.B. wegen der
Einbuße seines Augenlichtes erwerbsunfähig geworden ist. Die
Unterscheidung zwischen Täter und Opfer
kann in diesem Falle fließend sein... Recht haben
und Recht bekommen ist eben auch oft reine Glücksache.
Die entstehenden Kosten können in einem Falle wo die Notwehr nicht voll anerkannt wird so hoch ausfallen, das dem Verurteilten für den Rest seines Lebens nicht viel mehr als ein Bett, ein Stuhl und ein Ferrnseher für seine eigenen Bedürfnisse übrigbleibt.
Ob es bei dieser nicht auszuschließenden möglichen Konsequenz Sinn macht auf vermeintlich klare Paragraphen in den entsprechenden Gesetzen zu pochen, muß letztendlich jeder für sich selber entscheiden....