Es gibt 63 Antworten in diesem Thema, welches 6.576 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Februar 2013 um 18:46) ist von Derringer.

  • Ja, aber nur für den Gewährleistungsfall.
    Das wird nirgendwohin weiter gemeldet und es gibt auch keinerlei Gesetzliche Pflicht das zu tun.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich hab mir vor genau 2 Wochen einen Umarex Colt Government gekauft. Neu in einem Waffengeschäft. UND DIE NUMMER WURDE REGISTRIERT .Mit meinem Namen zusammen .

    Gruß Mamut :^)

    Was für eine Datenbank wenn ich fragen darf :D
    Gruss Eddy

  • Mal generell etwas über unser Waffengesetz .In Bezug von Gasschreckschusswaffen und Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule mit F -Zeichen .
    Ich wohne im Kreis Wesel in NRW . Und kenne so die Gesetze die bei uns für Luftdruck - und Gasschreckschusswaffen angewendet werden .
    Direkt neben uns ist der Kreis Kleve. Da wohnt die Familie von meiner Frau. Die fast alle Jäger sind.
    Dann haben wir direkt daneben den Kreis Düsseldorf. Da wohnt ein Freund von mir .Der Jäger ist . Und eine eigen Jagd hat.
    Und alle 3 Bezirke handhaben das Waffengesetz etwas anders.
    Im Kreis Kleve ist es wesentlich einfacher ein waffenrechtliches Bedürfnis zu bekommen ,wie in den anderen Bereichen .
    Vieleicht liegt es daran ,das alles dort sehr ländlich ist.
    Und sie deswegen das Waffengesetz lascher handhaben .Ich nenne es mal so .
    Wenn man sich unsere Gesetze mal durchliest , sieht man das viele Gesetze irgendwie Gummigesetze sind ,die man ziehen kann .
    Und so bin ich mir sicher das in ganz Deutschland die Gesetze in Bezug von Waffen in vielen Bereichen vollkommen verschieden gehandhabt werden .
    Das was sie in dem einen Bundesland geahndet wird , wird in einem anderem wieder toleriert .
    So kommt man eigentlich gar nicht auf einen gemeinsamen Nenner .Außer bei einigen Grundpfeilern die stehen .
    Gruß
    Mamut :^)

  • Ich musste ein Formular unterschreiben . Das der Verkäufer mich über das Führen von Gasschreckschusswaffen aufgeklärt hat.
    Aber da ich ihm meinen Ausweis und meinen keinen Waffenschein hingelegt habe ,hat er nur meine Daten eingetragen . Und die Nummer der Waffe.
    Und ich habe meine Unterschrift drunter gesetzt .
    Ich glaube nicht ,das sie diesen ausgefüllten Vordruck für sich behalten .
    Vielleicht liege ich aber auch fehl .
    Gruß
    Mamut :^)

  • Es geht nicht darum einen Aufstand zu machen.
    Es wird einfach viel zu viel Unsinn erzählt und eben oft auch vom Büma.
    Und Geschichten einfach weiterverbreiten ohne zu hinterfragen ist leider heute in mode gekommen. ( wobei es das eigentlich auch schon früher gab )
    Selbst Polizei Sachverständige verbreiten Unwahrheit (vergl. Tölle´s Messer-Lüge )
    Wenn man dann sieht was für Auswirkungen so was hat sollte man sich nicht auf das Hören - Sagen verlassen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Hallo Pupsnase,

    Ähm, unbefugter bein freien Waffen sind nur Minderjährige oder jemand der mit einem Verbot belegt ist.

    beim Start des Themas ging es um das Thema "Diebstahl". Ein Dieb ist immer ein Unbefugter Dritter im Sinne des Gesetzes, da er das Diebesgut nicht rechtmäßig erworben hat.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Er ist ein Unbefugter was die Eigentumsverhältnisse angeht. Aber kein Unbefugter im Sinne des Gesetzes, solange wir von Freien Waffen reden. Bei erlaubnispflichtigen Waffen ist es dann klar wieder ein Unbefugter im Sinne des Waffengesetzes.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ich hab mir vor genau 2 Wochen einen Umarex Colt Government gekauft. Neu in einem Waffengeschäft. UND DIE NUMMER WURDE REGISTRIERT .Mit meinem Namen zusammen .

    Gruß Mamut :^)

    Heute morgen um 8:27 schrieb MAMUT in einem anderen Thread:

    "Aber ich schreibe immer von den älteren Modellen . Die aktuellen der letzten Jahre hab ich nicht mehr in der Hand gehabt.

    Gruß

    Mamut :^) "


    Sehr verwirrend :D

  • @ Sparky:

    Netter juristischer Meinungsaustausch :^) - das nehme ich gerne an. Wie würdest Du in dieser Hinsicht den markierten Passus in der zitierten Vorschrift beurteilen:

    § 52a WaffG Strafvorschriften
    Mit Freiheitsstrafebis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.

    Nochmals: es wird an dieser Stelle nicht zwischen "freien" und erlaubnispflichtigen Waffen unterschieden. Auch Schreckschusswaffen sind Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

    "Abhandenkommen" tut eine Waffe ganz sicher bei einem Diebstahl. Und ein Diebstahl ist außerdem ein unbefugter Zugriff. Meiner Meinung nach kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Dieb die Voraussetzungen zum Erwerb von freien Waffen im Zeitpunkt des Diebstahls erfüllt. Hier geht es um die Strafbarkeit desjenigen, der seine Waffen vorsätzlich nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Zum Beispiel - wie vom Starter der Diskussion angefragt - absichtlich und in einer Variante sogar sichtbar im Fahrzeug hinterlässt.

    Gruß

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

    Einmal editiert, zuletzt von Daily Carry (25. Januar 2013 um 19:10)

  • @ Pupsnase:

    Nun, wenn eine Schießbude schon als ein verschlossenes Behältnis an zu sehen ist gilt das ja umso mehr für eine Wohnung.

    Dieser Umkehrschluss dürfte nicht zulässig sein. Die Schießbude oder der Schießwagen wird dem generell vorgeschriebenen verschlossenen Behätnis hier explizit gleichgestellt, es handelt sich also um eine Spezialvorschrift zur eindeutigen Regelung eines besonderen Falles der Aufbewahrung. Für alles, was nicht unter Schießbuden oder Schießwagen fällt, gilt die allgemeine Aufbewahrungsvorschrift.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hallo Leute ,konnte nicht früher antworten . Kam erst von der Arbeit .Hab mich grade komplett durchgeslesen und wollte mich bei allen hier bedanken für die vielen Antworten , jetzt weiß ich auf jeden Fall bescheid , was das Aufbewahren der SSW angeht.  :thumbup:  :thumbsup:

    shooter777

  • Ich hab mir vor genau 2 Wochen einen Umarex Colt Government gekauft. Neu in einem Waffengeschäft. UND DIE NUMMER WURDE REGISTRIERT .Mit meinem Namen zusammen .

    Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
    34.1
    § 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1 Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder ob
    waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.

    Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist.

    § 18 AWaffV Führung der Waffenbücher in gebundener Form
    (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

    1.Laufende Nummer der Eintragung
    2.Datum der Fertigstellung
    3.Herstellungsnummer
    4.Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
    5.Name und Anschrift des Empfängers
    oder Art des Verlustes
    6.Soferndie Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
    7.Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige.


    :thumbup: Alles klar?

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hallo shooter777,

    Jetzt weiß ich auf jeden Fall Bescheid , was das Aufbewahren der SSW angeht.

    Das ist doch erfreulich :^) . Einfachste Regel für SSW-Besitzer mit KWS:

    lock away or carry concealed
    (wegschließen oder verdeckt führen)

    Liebe Grüße

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hatte schon das Erlebniss mit nem guten Kumpel vor vielen Jahren.

    Wir steigen ins auto, scheiben sind vereist,ich wollt die scheiben freikratzen, mach das Handschuhfach auf und mir fällt ne P99 .cal 9mm Pak. entgegen.
    War bisi verwundert und hab ihn gefragt für was er das Teil braucht im Fahrzeug. Seine Antwort:

    "Man weiß nie ob man sie braucht um sich zu wehr zu setzen"

    Hab darauf nichts mehr gesagt, hab die Gasspritze genommen,sein schlüssel geschnapt, zur wohnung rein, Magazin raus , und es leergeschnipst, Magazin rein und ab in die Vitriene.
    Da schaute er mich bisi perplex an, und wollt sie wieder ins auto packen, hab ihn dann eben durchgeschüttelt damit er wieder zur Besinnung kommt.
    Und das mit Erfolg, wir hatten noch ne Stunde nen kleines Wortgefecht unter Freunden.

    Hatte ihn aufgeklärt das so ne Kleinigkeit sein ganzes leben kaputt machen kann,unerlaubtes mitführen eine Schusswaffe ( die auch noch geladen war ) ist nicht ohne, der Führerschein wäre sicher auch wech,
    er wäre nicht mehr zur Arbeit gekommen da dort keine öffentlichen Verkehrsmittel Fahren.

    Also wären die Folgen.

    • Weg mit der weißen Weste
    • Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetzt
    • Auto und Motorad sowie LKW Führerschein weg
    • Arbeitslos
    • Freundin weg ( der Vater der Freundin ist bei der Polizei )

    Und nun die Frage....ist es das wert? Sicher nicht!

    Das beste ist das wir 5 oder 6 Wochen später an einem Wochenende Abends in nen Club gefahren sind in Stuttgart, und auf dem Rückweg wurden fast alle Fahrzeuge auf der Heilbronnerstraße nach dem Pragsattel, nachts/morgends um 4 Uhr rausgezogen.
    Das übliche in der City, Aussteigen, Führerschein und Fahrzeugschein, Alcoholtest und Drogentest, fragen ob wir oft trinken oder andere dinge zu uns nehmen, haben mit nein geantwortet. Mit drogen haben wir nichts am Hut, die einzigsten Laster wie wir haben ist Zigaretten rauchen, und freitags nen feierabenddrink ( meistens jacky Cola  :love:


    Die test mussten wir dennoch machen, hatten damit auch kein Problem.
    Und nun kommt das wichtigste!


    :!: :!: :!: Sie haben sein Auto gefilzt :!: :!: :!:


    Wäre mir die pistole nicht durch zufall in die Hände gefallen,oder hätte sie Wortlos wieder ins Handschuhfach gelegt, dann hätte mein kumpel nen sehr großes Problem am Hals, und nicht nur eins!
    Wir leben nicht im Irak oder in Harlem wo du immer angst haben musst ein Opfer eines Verbrechens zu werden. Wir leben in Deutschland ( die meisten hier ).


    Denke das die meisten die eine Schreckschusswaffe im Auto mit sich führen ( privat ) sei es im Handschuhfach, oder in der Seitentür,sollten mal dringend nen Psychologen aufsuchen sollten, denn es könnte sein das man Paranoid ist, oder anderweitig geistig gestört....verfolgungswahn oder der gleichen, will jetzt hier auch keinem zu nahe treten, doch das ist meine ehrliche Meinung.  :whistling: Wenn sich einer angesprochen fühlt tut es mir leid, war sicher nicht beleidigend gemeint.


    Grüße
    Andy

  • @ Schefix

    Ich nehme an dein Kumpel war nicht im Besitz eines Kleinen Waffenscheins, sonst hätte er sicherlich diesen als Gegenargument gebracht.
    Dann hast du ihm wirklich eine Menge Ärger erspart. Gut gemacht :thumbup:
    Das mit dem Führerschein weg bin ich mir aber nicht sicher. Das Vergehen beeinträchtigt ja nicht seine Fahrtauglichkeit. Andersrum stimmts aufjedenfall, also falls man größeren Mist im Staßenverkehr machen sollte v.A. mit Alkohol/Drogen, dann hat es Auswirkungen auf die Tauglichkeit für den Waffenbesitz. Aber Verstoß gegen WaffG aufjedenfall, das wäre sicher teuer geworden plus eben den Eintrag im Führungszeugnis, der Weg zum KWS oder WBK wäre aufjedenfall für immer verwehrt.
    Aber selbst wenn er einen gehabt hätte wäre das kein Führen im Sinne des Gesetzes, eher Aufbewahren und gegen Zugriff Dritter ungeschützt, du bist ja schließlich ohne weiteres rangekommen. Mit KWS hätte das allerdings keine so gravierenden Folgen, wie von dir beschrieben.

  • Zitat

    Oder sie muss unter Verschluss sein ( Stahlbehälter ) .
    Die tatsächliche Gewalt über die Waffe bedeutet , du hast sie entweder am Körper , in der Hand .Oder sie liegt vor dir auf dem Tisch.
    Wenn du deine Wohnung verlässt , und hast deine Waffe im Schreibtisch oder im Auto liegen ,und es wird eingebrochen und sie entwendet ,hast du
    ein Problem .

    Bei einer freien Waffe eben nicht...man muss sie nur gegen Zugriff minderjähriger (die in dem Fall Unbefugte sind) sichern. Es ist aber nicht vorgeschrieben in was für einem Behälter die zu sein hat. Ich kann die auch offen auf dem Tisch liegen lassen zuhause, solange sicher ist das kein Minderjähriger da ran kann. Und da reicht auch schon die abgeschlossene Wohnungstür, wenn einer einbricht kannst du nichts dafür, du bist deiner Pflicht nachgekommen, man kann dir juristisch nicht an den Wagen fahren.

    Zitat

    Und nun die Frage....ist es das wert? Sicher nicht!

    Die Alternative kostet 50€...und dann darf man die führen, insofern man eine weiße Weste hat steht dem nichts im Wege...ich würde die aber trotzdem nicht im Auto liegen lassen. Denn da liegt sie gut, vor allen Dingen dann wenn man sie am Mann/an der Frau bräuchte...

    Zitat

    Denke das die meisten die eine Schreckschusswaffe im Auto mit sich führen ( privat ) sei es im Handschuhfach, oder in der Seitentür,sollten mal dringend nen Psychologen aufsuchen sollten, denn es könnte sein das man Paranoid ist, oder anderweitig geistig gestört....verfolgungswahn oder der gleichen, will jetzt hier auch keinem zu nahe treten, doch das ist meine ehrliche Meinung. :whistling: Wenn sich einer angesprochen fühlt tut es mir leid, war sicher nicht beleidigend gemeint.

    Es kommt immer drauf an wo du wohnst...in nem kleinen Dorf wo keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren mag das gelten, aber nicht für Großstädte...was sich da manchmal für ein Gesocks herumtreibt brauche ich wohl nicht erzählen...und ich schleppe keine SSW mit mir herum, bin also kein von dir angesprochener. Schon mal erlebt wenn so ein Fixer "auf dem Affen ist" und austickt? Den bekommst du ohne irgendwelche Hilfsmittel nicht unter Kontrolle, und mit sanft zureden erst recht nicht...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-