Wann ist eine Armbrust eine Armbrust?

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 3.547 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Oktober 2012 um 22:31) ist von BMP I.

  • Mich interessiert die Frage, wann eine Armbrust als solche gilt und auch waffenrechtlich als "den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand" zu betrachten ist.
    Ich habe eine Armbrust gesehen, die von den Wurfarmen scheinbar eher schwach konstruiert war. Als Bolzen wurden spitze Wurfpfeile verwendet. Ich konnte nicht sehen, ob diese Wurfpfeile für die Armbrust modifiziert waren. Sie waren jedoch locker in der Lage, von dieser Armbrust verschossen auf kurzer Distanz im Holz stecken zu bleiben. Somit gehe von der üblichen Stahlspitze aus.
    Ich gehe davon aus, dass eine mit solchen Geschossen verwendete Armbrust nicht als Kinderspielzeug mehr gilt, ohne dass Geschossenergien berücksichtigt werden müssen:

    Zitat

    1.2.2
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch
    Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt
    nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen
    eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird
    ;

    Somit müsste doch eine so beschriebene Armbrust zweifelsfei als Schusswaffe gelten, oder?

  • Die Armbrust gilt doch als Sportgerät, rein rechtlich. Also nicht direkt als Waffe, aber ab 18.Da sie keinen Saugnapfpfeil wie die üblichen Kirmes-Teile hat ist sie wohl auch kein Spielzeug.

  • Nein, den Begriff Sportgerät" oder Sinnverwandtes gibt es im WaffG mitAusname der Harpune (Unterwassersportgerät) nicht.
    Eine AB ist immer eine den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und das hat ja seine Konsequenzen in Sachen Alterserfordernis sowie Schießstand. Das ist völlig klar und unstrittig.
    Mich interessiert nur, ob die von mir beschriebene AB eben doch als Kinderspielzeug gelten könnte und dadurch aus dem WaffG fällt.

  • Nagut Floppyk,da die Ambrust die du meinst mehr wie 0,16J/cm2 besitzen dürfte, und keinen Saugnapf hat, wird es wohl kein Spielzeug sein!
    Wir haben früher in der Schule ne kleine Ambrust selber gebaut"mit 15 Jahren" nach heutigen Gesetzen unvorstellbar.


    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • @ floppyk

    Das eine AB keine Schusswaffe ist, sondern den Schusswaffen gleichgesetzt ist, hast du doch schon beim letzten mal
    selbst beschrieben. Jedes Vierteljahr eine Diskussion über das Waffengesetz oder die Verwaltungsvorschrift wird auch langweilig.
    Wie die von dir gesehene AB einzuordnen ist, weißt du doch selbst am besten, da muß man doch als Fachmann nicht nachfragen.

    Warum also dieses Thema? Hast du Spaß daran? Letztes mal haben wir das in von Juli bis September liebevoll behandelt.

    Bitte nicht weitermachen!!!


    Gruß

    Carsten

    Einmal editiert, zuletzt von cwspezial (13. Oktober 2012 um 20:14)

  • Also ob ich diesen Fred weiter mache, musst schon mir und den Mods überlassen. Meine Frage bezieht sich auch nicht auf schon dagewesene Fragen im Waffenrecht.

    Ich habe auf einem Jahrmarkt das von mir beschriebene gesehen. Ein Knirps schießt mit einer AB und diesen Wurfpfeilen auf Luftballons in einer Luftbollonwurfbude. Da mich das doch mit den Gedanken der Ausnahme der Altererfordernis und der Genehmigung eines ortsveränderlichen Schießstandes gewundert hat, wollte ich das gerne wissen.
    Anderseits kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein Luftballonbudenbetreiber das so öffentlich ohne weiteres macht. Die Bude war zudem mit einem Auflagebaum versehen, wo die Knirpse die AB auflegen konnten. Zudem hingen Werbetafeln "Armbrustschießen..." dran.
    Ich sach' da ja nix, aber es interessiert mich schon. Von solche Ausnahmen habe ich noch nie gehört.

  • Armbrüste sind generell (selbst dieses Militärische Modell: http://gadgetheat.com/wp-content/upl…15-crossbow.jpg) gesetzlich gesehen keine anmeldepflichtigen Waffen.

    Rein theoretisch dürftest Du dich damit in einen Park stellen und auf ne Zielscheibe schießen, mitten in der Öffentlichkeit. Allerdings ist diese Freiheit durch zu treffende Sicherheitsmaßnahmen beschränkt, wodurch es also dann doch wieder nicht ganz so einfach ist.


    Als Waffenrechtlich relevant gelten vor allem sog. Projektilwaffen. D.h. also, dass ein Geschoss durch ein technisches System innerhalb eines Laufes beschleunigt wird. Es gibt auch Armbrüste mit Läufen, in denen dann die Pfeile eingeschoben werden - diese müssen dann manchmal schon angemeldet werden.

    Ansonsten sind Armbrüste und Bögen in jeglicher Ausführung (auch taktisch/militärisch) freie Waffen und unterliegen nur der Altersbeschränkung und entsprechender Sicherheitsvorschriften.

  • Ansonsten sind Armbrüste und Bögen in jeglicher Ausführung (auch taktisch/militärisch) freie Waffen und unterliegen nur der Altersbeschränkung und entsprechender Sicherheitsvorschriften.


    Nein ! Lies bitte mal das WaffG
    Armbrüste sind den Waffen gleichgestellt. ( und an anderen Stellen von WaffG wieder ausgenommen )
    Bögen fallen gar nicht unter das WaffG, deswegen gibt es auch keine Altersbeschränkung.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • So ist es.
    Dewegen dürfen nur volljährige Personen Umgang mit einer AB haben. Ausnahmen in Sachen ortsveränderliche Schießstätte im Zusammenhang mit Kindern auf Jahrmärkten gilt nämlich nur für Druckluftwaffen, jedoch nicht für andere Waffen. Zudem bräuchte die Jahrmarktbude eine Schießstandgenehmigung.

  • Ob oder ob nicht entscheidet die Behörde die diesem Stand erlaubt hat dieses in dieser Form zu erlauben,also solltest du diese frage nicht uns sondern der genehmigenden Behörde stellen!

  • Eine AB ist keine Waffe, wird aber behandelt wie eine.
    Man darf damit nicht im Park oder so schießen.
    Leute lest euch das Waffengesetzt echt mal durch, bevor ihr hier so einen Mist verbreitet.
    Das Schiessen ist nur auf privatem Gelände bzw. einem Schießstand ( der für AB's ausgelegt ist ) erlaubt.
    Und auch nur , wenn sichergestellt ist, das kein Geschoß das Grundstück verlassen kann !!!
    Also nicht nur ne Zielscheibe, sondern eine stabile Wand, oder ein Erdwall, der am Ziel vorbeifliegende Pfeile sicher stopt.
    Und AB und Pfeile müssen getrennt und für 3. unzugänglich aufbewahrt werden.
    das macht zwar fast keiner, aber sollte ein Unbefugter ( Kind, Nachbar, wer auch immer ) sich die AB greifen und jemanden damit töten, oder verletzen ist der Besitzer verantwortlich !!
    Oben hat schon jemand getextet, das Gummiepropfen eine Ausnahme sind.
    Und nehmt das nicht zu leicht, wenn man mit ner Armbrust im Wald oder auf der Wiese vom Richtigen erwischt wird, kann das sehr teuer werden und im Extremfall kann man hinter Gittern landen ( aber da sollte in der Regel was passiert sein )

    Bogenschießen ist da was Anderes, das darf man Überall, aber auch da sollte man einen Pfeilfang aufstellen und sicherstellen, das kein Abpraller unkontroliert 90m weiterfliegt.
    Da hofft der Staat noch auf die Vernunft der Schützen, mal schauen wie lange noch .
    Und selbst beim Bogenschiessen dürfen erst Volljährige mit Stahlspitzen schiessen ( ausser auf dem Schießplatz unter Aufsicht ) Kinder dürfen nur mit Gummispitzen schießen.

  • Und selbst beim Bogenschiessen dürfen erst Volljährige mit Stahlspitzen schiessen ( ausser auf dem Schießplatz unter Aufsicht ) Kinder dürfen nur mit Gummispitzen schießen.


    Wo hast Du den Unsinn den her ?


    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Und AB und Pfeile müssen getrennt und für 3. unzugänglich aufbewahrt werden.
    das macht zwar fast keiner,

    Ist das denn mit getrennter Aufbewahrung mittlerweile auch schon geregelt? ?( Diabolos darf man, da keine Geschosse im Sinne des Waffengesetzes, mit der zugehörigen Waffe aufbewahren und Pfeile müssen also woanders hin?

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Das ist dummes Zeug. Nur Patronenmunition muss gemäß ihrer Erlaubnispflicht gelagert, bzw. vor dem Zugriff Unbefugter gesichert werden.
    Da die Bolzen einer Armbrust als Geschosse gelten und somit keine Munition sind, ist weder Lagerung, Transport noch Erwerb gesetzlich geregelt. Es gibt lediglich eine Empfehlung Diabolos wegen dem giftigem Blei nicht an Kinder zu verkaufen.
    Es ist übrigens auch eine Mär, dass man (echte) Munition nicht mit oder neben der Waffe transportieren darf. Es gibt nicht den Tatbestand "Führen von Munition". Die Waffe darf auf dem Transport nur nicht geladen sein. Das hat das WaffG eindeutig definiert. Eine Schusswaffe ist dann geladen, wenn sich Munition oder Geschosse in ihr befinden. Nicht mal fertig aufmunitionierte aber daneben liegende Magazin würde diese Bedingungen erfüllen.
    Allerdings empfieht es sich dringend, das nicht zu tun, wenn man denn unnötige Diskussinen und evtl vorläufige Beschlagnahmung der Waffe auf der Straße verhindern will.
    Aber es ist auch betont, dass ein LG oder auch die Armbrust nicht mit gestecktem Diabolo oder eingelegtem Bolzen zu transportieren sind, auch wenn diese Waffen nicht gespannt sind!

  • Noch ein kleiner Nachtrag :

    aber sollte ein Unbefugter


    Stimmt so auch nicht, das WaffG spricht von Unberechtigten.
    So wäre zwar ein Jugendlicher oder eine Kind ein Unberechtigter, der Nachbar aber nicht.


    Joachim

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