Führen von Waffen und Ausübung der Jagd in Begleitung eines Jagdberechtigten möglich?

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 1.701 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. August 2012 um 21:41) ist von Vanguard.

  • Inwieweit ist es erlaubt einen Jagdberechtigten zu begleiten und dabei eine Waffe zu führen bzw. jagdlich tätig zu werden?
    Unter der Voraussetzung, das eine WBK für die zu führende Waffe vorhanden ist und der Begleitende immer in unmittelbarer Nähe der berechtigten Person ist.
    Gibt es da so etwas wie eine Regelung, das man in dem Fall quasi als Erfüllungsgehilfe des Jägers erlaubt tätig werden kann?
    Leider sind meine befreundeten Jäger noch im Urlaub, deswegen stelle ich die Frage hier...

    Ich vermute die Antwort ist ein klares "NEIN", ich könnte das verstehen und nachvollziehen - möchte aber gern die Bestätigung.
    Danke für eure Antworten.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Ein (fast) klares Nein - jagen ist halt mehr als "betreutes Waffentragen und schießen". Daher gibt es die einzigen Ausnahmen nur für die Jagdausbildung, nach § 13 WaffG:

    Zitat

    (6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

    (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

    (8 ) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

    Also mitgehen ins Revier, zuschauen ja, aber weder Waffe führen noch (auf gar keinen Fall!) schießen. Auf dem Schießstand ist das etwas anderes, da ist unter Anleitung Training möglich.

    Das war jetzt zunächst nur die waffenrechtliche Seite, ich vermute, dass es im Jagdrecht noch 105 weitere Fallstricke gibt.

    Stell dir das gleiche Beispiel bezogen auf einen Chirurgen oder Zahnarzt vor, dann sollte es einleuchten (auch aus Patientensicht...)


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Inwieweit ist es erlaubt einen Jagdberechtigten zu begleiten und dabei eine Waffe zu führen bzw. jagdlich tätig zu werden?

    Ich vermute die Antwort ist ein klares "NEIN", ich könnte das verstehen und nachvollziehen - möchte aber gern die Bestätigung.
    Danke für eure Antworten.


    Uli hat den richtigen § schon gepostet. Kurz um, du vermutest richtig.
    Führen, Jagen, Jagdhundeabrichtung usw. sind rein jagdliche Tätigkeiten. Die darf man nur ausüben, wenn derjenige einen gültigen (!) JS besitzt und das entweder im eigenen oder (mit Begehung) zugestimmten Revier durchführt. Oder anders ausgedrückt - es ist immer nur Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Um an dieses Recxht zu gelangen, müssen diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein. Auch ein Pächter oder anderer Jagdausübungsberechtigter kann das nicht auf einen Anderen übertragen, der nicht Inhaber eines JS ist. Das geht noh nichtmal während der Ausbildung zum Jäger.
    Ein Jäger braucht keine eigene WBK zur Jagdausübung. Die ist im Prinzip Nebensache. Erst der JS ist die Führ- und Schießerlaubnis für Schusswaffen und ist auch die Erlaubnis für den Erwerb von allen Langwaffen mitsamt der passenden Munition. Daher darf sich der JS-Inhaber zum Zwecke der Jagd auch Langwaffen mit Mun ausleihen, da sein JS einer WBK gleichgestellt ist. Erst wenn er Waffen dauerhaft in seinen Besitz nimmt, wird eine WBK auf ihn ausgestellt. Aus diesem Grund ist der JS maßgeblich und nicht die WBK.

    Weiterhin ist der "nur" WBK Inhaber nicht zum Erlegen von Wildtieren ausgebildet. Allein das verbietet ihm das Töten von Wirbeltieren.
    Letztlich hat der WBK-Inhaber seine WBK, bzw. die darauf eingetragenen Waffen mit einem anderen Bedürfnis begründet.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (19. August 2012 um 10:46)

  • Dank euch für die ausführlichen Antworten!
    Na, dann werde ich noch mal in mich gehen und überlegen ob ich die Jägerprüfung mache oder nicht. Meine Frau hätte nicht mal was dagegen - vielleicht sollte ich das ausnutzen... :thumbsup:

    Und ein besonderes Wort noch an Ulrich: Sehr schön, das du noch bestrebt bist mir zu helfen - obwohl wir in dem damaligen Thread zur Einreichung einer Petition bezüglich der 7,5 Joule bei F-Waffen
    aneinander gerasselt sind... ;(
    Mir liegt nicht daran, hier im Forum die wilde Sau zu spielen; ein für alle hier nützliches Mitglied zu sein ist das erstrebenswerte Ziel - an dem ich leider oft vorbeischiesse.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Allein das verbietet ihm das Töten von Wirbeltieren.

    gibt es denn inzwischen wirklich ein verbot wirbeltiere zu töten? ich denk da mal an den kannienchenzüchter oder den grundstücksbesitzer.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Du darfst Wirbeltiere in deinem Haus oder auf deinem Grundstück töten. Niemand kann dich daran hindern Mause- und Rattenfallen aufstellen. Mäuse und Ratten sind Ungeziefer im rechtlichen Sinn und du darfst sie bekämpfen. Das du sie tötest ist somit legal.


    Gruß Monika

    Wenn jeder Schuß ein Treffer wär, wär`s schießen keine Freude mehr.

  • Und ein besonderes Wort noch an Ulrich: Sehr schön, das du noch bestrebt bist mir zu helfen - obwohl wir in dem damaligen Thread zur Einreichung einer Petition bezüglich der 7,5 Joule bei F-Waffen
    aneinander gerasselt sind... ;(

    Danke für die Blumen - aber was hättest du denn sonst erwartet? Dass ich nicht antworte oder dir gar empfehle, mit dem Jagdgewehr auf Pirsch zu gehen? :rolleyes: Ich hoffe doch, dass irgendwelche inhaltlichen Auseinandersetzungen sich immer nur auf ein Thema beziehen und nicht persönlich werden (zumal wir uns persönlich ja gar nicht kennen). Also, begraben wir's endgültig, hm? :n12:


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  • gibt es denn inzwischen wirklich ein verbot wirbeltiere zu töten? ich denk da mal an den kannienchenzüchter oder den grundstücksbesitzer.

    Prinzipiell ist es verboten, allerdings gibt es mehr Ausnahmen als Regelfälle. Wenn ein berechtigter Grund vorliegt, darf ein Wirbeltier getötet werden.
    Bsp. Kaninchen zur Fleischgewinnung töten ist erlaubt. Kaninchen töten weil man gerne Kaninchen abmurkst nicht.

  • Du darfst Wirbeltiere in deinem Haus oder auf deinem Grundstück töten. Niemand kann dich daran hindern Mause- und Rattenfallen aufstellen. Mäuse und Ratten sind Ungeziefer im rechtlichen Sinn und du darfst sie bekämpfen. Das du sie tötest ist somit legal.
    Gruß Monika

    Aber auch nur im Rahmen des Tierschutzgesetzes. So ganz pauschal gilt die Aussage also nicht.

  • Zitat

    Ich hoffe doch, dass irgendwelche inhaltlichen Auseinandersetzungen sich immer nur auf ein Thema beziehen und nicht persönlich werden (zumal wir uns persönlich ja gar nicht kennen). Also, begraben wir's endgültig, hm?

    So soll es sein!....... :n3:

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)