Armbrust: Frage / Tipps zu Waffengesetz / Auflagen Landratsamt

Es gibt 93 Antworten in diesem Thema, welches 12.479 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. September 2012 um 21:47) ist von Floppyk.

  • Nene, so einfach ist das eben nicht. Denn außerhalb deines umfriedeten Grund ist es erst Recht verboten. Das ist auch unzweifelhaft.

    Unzweifelhaft ist das keinesfalls und so übrigens auch unzutreffend:

    "Verbot" und "Erlaubnispflicht" sind zu unterscheiden. Ein Verbot des Schießens mit der Armbrust gibt es nicht! Eine Erlaubnis kann übrigens jederzeit auch außerhalb von befriedetem Grund erteilt werden, beispielsweise für sportliche Wettkämpfe.

    Das übrige hat Carsten schon richtig festgestellt: In Bezug auf die Armbrust ist die WaffVwV fehlerhaft. Mit der Aufnahme der Armbrust in das WaffG war 2003 lediglich die Festsetzung des Erwerbsalters auf 18 Jahre beabsichtigt. Wie schon richterlich festgestellt wurde, hat der Gesetzgeber die Definition des Schießens wissentlich so gewählt, daß die Regeln für das Schießen nicht auf die Armbrust anwendbar sind (6 K 240/05). Das Führen ist durch das WaffG ja nicht deswegen freigestellt, damit man mit der Armbrust "nur" spazieren gehen darf. Auch wenn die Armbrust den Schußwaffen gleichgestellt ist, finden nach wie vor zahlreiche weitere Reglungen für Schußwaffen für die Armbrust keine Anwendung (vergl. 7,5 Joule-Grenze, Beschuß oder Kennzeichnung). Hier ist die WaffVwV in sich widersprüchlich und durch das WaffG nicht zu begründen.

    Die GdP-Faltkarte "Waffenrecht 2008" vom April 2008 ist übrigens solange aktuell, bis eine neue Ausgabe von der GdP angezeigt wird.


    Viele Grüße

    Andreas

  • Irgendein Faltblatt hat keine gesetzliche Aussagekraft. Um im Gesetz sowie in der WaffVwV kann ich keine Ausnahme von einer Schießgenehmigung erkennen. Das habe ich ja oben begründet. Aber es stimmt auch, dass da einige Widersprüche zu erkennen sind. Dennoch fehlt ganz klar die Ausnahme nach § 12 , Abs. 4 WaffG im Bezug zur Armbrust. Da diese bekanntermaßen den Schusswaffen gleichgestellt ist und eben kein Bogen ist, müsste eine Ausnahme genannt werden. Und genau das ist nicht zu finden.
    Und klar braucht es eine Ausnahmebedingung, wenn man mit einer Schusswaffe schießen wil, braucht man eine Erlaubnis (§ 10, Abs. 5).
    Und § 12, Abs. 4 regelt für bestimmte Waffen die Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht. Dort sind Armbrüste eben nicht aufgeführt und es gibt auch in der WaffVwV keine Erwähnung im Bezug zum § 12.

    Ich zitiere nochmals den Zusammenhang:

    Zitat


    Gleichgestellte Gegenstände
    ...
    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch
    Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).


    (Erwerb, Besitz, Führen und die Herstellung von Armbrüsten ist generell freigestellt, jedoch nicht das Schießen!

    Daher bin ich der Meinung, dass die Schusswaffe Armbrust auch eine Ausnahme zum Schießen benötigt, wenn dieses außerhalb von den für Armbrüste zugelassenen Schießständen geschieht. Mich würde schon interessieren, woraus man im Streitfall die Aushahme einer Schießerlaubnis auf privatem Grund herleiten will.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (17. Juli 2012 um 11:35)

  • Ich denke ganz so einfach ist es nicht.
    Zum einem wird, auch im WaffG, erwähnt das mit einer Armbrust feste Körper verschossen werden und zum anderen hat der Gesetzgeber ja im WaffG ganz genau definiert von welchen Regeln die Armbrust ausgenommen ist (Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, Erlaubnisfreies Führen und Erlaubnisfreier Handel und Herstellung und Erlaubnisfreies Verbringen )
    Dadurch, finde ich, wird klar das alle anderen regeln für Schusswaffen an zu wenden sind.
    Das Erlaubte Führen hat übrigens nichts mit dem schießen zu tun. Siehe den kleinen Waffenschein, der erlaubt zwar das führen einer SSW aber nicht das schießen in der Öffentlichkeit.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Ich sehe ja ein, dass gerade die Armbrust unglücklich formuliert wird. Aber die Gleichstellung zur Schusswaffe ohne weitere Ausnahme lässt meiner meinung keinen anderen Schluss zu. Das habe ich ja ausführlich begründet.
    Vielleicht könne wir uns darauf einigen, dass das private Schießen damit zumindest rechtlich umstritten und wackelig ist. Wenn alles gut geht, wird wahrscheinlich auch kein Hahn danach krähen. Wenn etwas passiert und dem Nachbarjungen wir ein Auge ausgeschossen, dürfte der evtl. ordnungswidrige Verstoß gegen eine Schießerlaubnis Peanuts sein - wenn ich das mal salopp ausdrücken darf. Denn unabhängig davon hat immer der Schütze seinen Schuss voll zu verantworten. In diesem Zusammenhang könnte es dann auch Probleme mit der Haftplichtversicherung geben, denn u.U. ist dann der Schadenfall nicht versicherbar, wenn die Tat schon gesetzeswidrig war. Aber da bin ich nun nicht der Versicherungsexperte.

    Zum Thema schießen, stellt die WaffVwV das Schießen auch gleich. Daher wird ja die Erlaubnispflicht für Schießstände hergeleitet. Wenn man mit einer AB nicht schießen würde, bräuchte es überhaupt keine Schießstätte, erst Recht keine mit irgendwelchen Zulassungen.

  • Floppyk

    erstmal vielen Dank, dass du dich so intensiv in diesem Beitrag einbringst und da viel Zeit und Arbeit investierst.

    Zu deiner Aussager: "Irgendein Faltblatt hat keine gesetzliche Aussagekraft" nur folgendes:
    Die WaffVwV hat auch keine gesetzliche Aussagekraft sondern ist nur eine amateurhaft schlecht übersetzte Betriebsanleitung!
    Wenn die WaffVwV die AB durchgängig wie eine Schußwaffe bahandeln würde, dann wäre sie zumindest als Gesamtwerk
    konsequent schlecht. Nur dieses Gehandhabe ist wie ein bisschen schwanger, das gibt es ja nun auch nicht.

    Diese Diskussion führt eh nie zu einem Ergebnis.

    Gruß an alle

    Carsten

    Einmal editiert, zuletzt von cwspezial (17. Juli 2012 um 16:48)

  • Eben, das Kapitel Armbrust ist weder im Gesetz, noch in der WaffVwV genügend behandelt. Es wäre einfacher gewesen, wenn der Gesetzgeber die Armbrust den Waffen und nicht den Schusswaffen gleichgestellt hätte. Das wäre der Umgang weiterhin erst ab 18 erlaubt, der Rest aber ungeregelt. Schließlich sind alle Arten dem Umganges ohnehin erlaubnisfrei. lediglich die Sache mit dem Schießen auf privaten Grund ist zweideutig.
    Belassen wir es dabei.

  • wie trägt man das denn am besten auf?

    Einfach über die Sehne gehen?? und wenn ja wie viel auftragen und auch über die Umwickelung (da diese ja am meisten Reibung erzeugt)?

  • Wachs kommt nur auf die Sehne, nicht auf die Stellen mit Umwicklung! Das hält die Sehne geschmeidig und flexibel. Ich mach ganz, ganz wenig Ballistol auf Flugdeck und Pfeilführung weil mir das Tenpointöl ausgeganghen ist... Es hat die gleiche Viskosität.

    Kleines Wartungsvideo:

    http://www.tenpointcrossbows.com/video_maintenance.asp

    Der Weg zur Hölle ist gepflastert mit guten Absichten.

    "So also stirbt die Freiheit, unter tosendem Applaus!"

  • Ich kann es dir nur von Bögen erzählen.
    Aber ich glaube so groß ist der unterschied nicht.
    Das Wachs darf nur ganz dünn und an den Stellen wo Reibung auftritt eingerieben werden.
    Nimmst Du zuviel Wachs bleibt nur der Dreck dran kleben und die Reibung / der Verschleiß wird größer.
    Das Wachs ist eigentlich sehr schnell in z.B.die Mittelwicklung eingedrungen wenn man etwas reibt.


    Joachim

    Disclaimer :
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  • Bitte das Video gucken. Bei Armbrüsten nicht die Mittelwicklung einwachsen, weil die das Zeug die Triggerbox verkleben und die Wicklung lösen kann. Um der Reibung entgegen zu wirken kommt ein sehr dünnflüssiges Öl auf das Flugdeck und da auch nur sehr dosiert.

    Dafür hab ich von Bögen aber keine Ahnung... :whistling: :D


    EDIT: Jetzt kommen wir aber vom Thema ab.

    Der Weg zur Hölle ist gepflastert mit guten Absichten.

    "So also stirbt die Freiheit, unter tosendem Applaus!"

  • Daher bin ich der Meinung, dass die Schusswaffe Armbrust auch eine Ausnahme zum Schießen benötigt, wenn dieses außerhalb von den für Armbrüste zugelassenen Schießständen geschieht. Mich würde schon interessieren, woraus man im Streitfall die Aushahme einer Schießerlaubnis auf privatem Grund herleiten will.

    Mich würde interessieren, wo steht, dass ich nicht mit einer AB (in meinem Fall Pistole) auf einem Gelände, bei dem ich Hausrecht habe und auf dem sichergestellt ist, dass ein Pfeil das Gelände nicht verlassen kann (in diesem Fall meine Wohnung), schießen darf. Bislang habe ich nur das Gegenteil gelesen.

    HW77k, HW30MKII, HW45, Zoraki-HP01.

  • Mich würde interessieren, wo steht, dass ich nicht mit einer AB (in meinem Fall Pistole) auf einem Gelände, bei dem ich Hausrecht habe und auf dem sichergestellt ist, dass ein Pfeil das Gelände nicht verlassen kann (in diesem Fall meine Wohnung), schießen darf. Bislang habe ich nur das Gegenteil gelesen.


    Also ich glaub kaum das die Polizei zufällig in deine Wohnung eindringt während du gerade schießt^^

  • Bitte das Video gucken.


    Ach dann suche mal hier im Forum. Da wirst Du beide Meinungen lesen ( außer Tenpiont AB´s ) z.B. hier > Klick
    Ich denke das ist ähnlich wie beim Reinigen von LG Läufen, die einen schwören drauf und die anderen haben es noch nie gemacht.


    Joachim

    Disclaimer :
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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • War nicht böse gemeint, nur aus bestem Wissen und Gewissen! Und hast recht. Ich schwör drauf! :thumbsup:

    Der Weg zur Hölle ist gepflastert mit guten Absichten.

    "So also stirbt die Freiheit, unter tosendem Applaus!"

  • Zitat von »jaques gustou«
    Mich würde interessieren, wo steht, dass ich nicht mit einer AB (in meinem Fall Pistole) auf einem Gelände, bei dem ich Hausrecht habe und auf dem sichergestellt ist, dass ein Pfeil das Gelände nicht verlassen kann (in diesem Fall meine Wohnung), schießen darf. Bislang habe ich nur das Gegenteil gelesen.

    Also ich glaub kaum das die Polizei zufällig in deine Wohnung eindringt während du gerade schießt^^

    Kann ich mir auch nicht vorstellen. Aber wäre es dennoch verboten? Tue ich am Tag 50 x etwas Illegales? Das wäre mir aber doch unangenehm. :huh:

    HW77k, HW30MKII, HW45, Zoraki-HP01.

  • Nee, ich nehme dir das nicht übel.
    Kannst ja,als AB Schütze, nix dafür :D Sorry !

    Ich kann mir das kaum Vorstellen das sich durch Wachs das Abzugssystem dicht kleistert.
    Aber es wird ja schon einen Grund geben warum der Hersteller davon abrät.


    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Kann ich mir auch nicht vorstellen. Aber wäre es dennoch verboten? Tue ich am Tag 50 x etwas Illegales? Das wäre mir aber doch unangenehm. :huh:


    Also im eigenen Haus sollte das denk ich mal Legal sein. Denn deine kleine Armbrust wird wohl Kaum die Hausmauer durchschlagen und Passanten treffen.