Nene, so einfach ist das eben nicht. Denn außerhalb deines umfriedeten Grund ist es erst Recht verboten. Das ist auch unzweifelhaft.
Unzweifelhaft ist das keinesfalls und so übrigens auch unzutreffend:
"Verbot" und "Erlaubnispflicht" sind zu unterscheiden. Ein Verbot des Schießens mit der Armbrust gibt es nicht! Eine Erlaubnis kann übrigens jederzeit auch außerhalb von befriedetem Grund erteilt werden, beispielsweise für sportliche Wettkämpfe.
Das übrige hat Carsten schon richtig festgestellt: In Bezug auf die Armbrust ist die WaffVwV fehlerhaft. Mit der Aufnahme der Armbrust in das WaffG war 2003 lediglich die Festsetzung des Erwerbsalters auf 18 Jahre beabsichtigt. Wie schon richterlich festgestellt wurde, hat der Gesetzgeber die Definition des Schießens wissentlich so gewählt, daß die Regeln für das Schießen nicht auf die Armbrust anwendbar sind (6 K 240/05). Das Führen ist durch das WaffG ja nicht deswegen freigestellt, damit man mit der Armbrust "nur" spazieren gehen darf. Auch wenn die Armbrust den Schußwaffen gleichgestellt ist, finden nach wie vor zahlreiche weitere Reglungen für Schußwaffen für die Armbrust keine Anwendung (vergl. 7,5 Joule-Grenze, Beschuß oder Kennzeichnung). Hier ist die WaffVwV in sich widersprüchlich und durch das WaffG nicht zu begründen.
Die GdP-Faltkarte "Waffenrecht 2008" vom April 2008 ist übrigens solange aktuell, bis eine neue Ausgabe von der GdP angezeigt wird.
Viele Grüße
Andreas