Armbrust: Frage / Tipps zu Waffengesetz / Auflagen Landratsamt

Es gibt 93 Antworten in diesem Thema, welches 12.453 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. September 2012 um 21:47) ist von Floppyk.

  • Liebe Steffi.

    Nun,

    ganz einfach: dann schaff ich mir nichts an, wenn ich nicht die Möglichkeit habe um es zu benutzen

    Bleibt nur noch ein Problem: Ich nutze meine Armbrust gerne (schießen is es ja laut..., vergiss es). Wenn die Einschläge in der Zielscheibe schön dicht zusammen liegen habe ich Spaß als Technikfreak. Armbrust ist für mich Physik zum Anfassen, das ist alles - kein Überlegenheitsgefühl und auch nichts auf dicke Hose machen. Wenn es mir jetzt noch gelingt dabei meine Mitmenschen weder zu belästigen, noch zu gefährden, spricht doch eigentlich recht wenig dagegen. Dann noch eine schöne Schießgelegeheit, wo man sich aus Spaß an der Sache mit Gleichgesinnten messen kann...

    Und die Gesetzte? Wer von Euch hat die denn alle akribisch beachtet bei der letzten Steuerklärung, na? Ich will nichts unterstellen, war mehr als Witz gemeint. Die Diskusion hier ist so trocken, das staubt schon fast. Tröstet Euch denn in allen Sparten klafft der Riesenspalt zwischen Theorie und Praxis - wie fast überall im Leben.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

    Einmal editiert, zuletzt von BMP I (12. Juli 2012 um 22:41)

  • Kann man eigentlich alle Bolzengrößen (meist 14-22 Zoll) in jeder Armbrust verwenden oder können Pfeile vl. sogar zu Kurz bzw. zu lang sein?


    nein kann man nicht - die Pfeillänge muß zur Armbrust passen. Deshalb schreibt der Hersteller ja auch immer bestimmte Längen vor.
    Der Pfeil muss auf jeden Fall länger als die Pfeilführungsschiene sein - zumindest bei "Gewehr"armbrüsten - bei Armbrustpistolen ist der Pfeil eigentlich immer kürzer als die Führungsschiene...

    Gruß Robert

  • Liebe Steffi,
    ich habe während meiner militärischen Ausbildung genug Originalaufnahmen aus dem Vietnamkrieg gesehen, die die Wund- und Waffenwirkung von Geschossen in Nahaufnahme gezeigt haben, dass ich erheblichen Respekt vor jeder Art Geschoss und auch Pfeilen habe. Mein Sicherheitsdenken ist daher wahrscheinlich ausgeprägter als bei mach anderem und das ist auch gut so!
    Hier geht es aber um etwas völlig anderes. Hier geht es um die Frage, ob man Armbrustschießen nur im Rahmen von Vereinen auf zugelassenen Schießständen betreiben darf oder nicht. Aus meiner Sicht verbietet weder die WaffVerwV noch das WaffG das Schießen mit der Armbrust auf dem befriedeten Grundbesitz, soweit die Sicherheit gewährleistst ist! Forderungen, die quasi auf Bunkerschießen ( wegen der 45° ) hinauslaufen, sind nirgendwo postuliert und reine Erfindung. Auch der Verweis auf § 12 WaffG wurde nur getätigt, damit der Kauf der AB nur an Personen über 18 Jahre erfolgen darf! Warum sollte ein mündiger Bürger mit augeprägtem Sicherheitsbewußtsein in vorauseilendem Gehorsam das geltende Recht enger auslegen als der Gesetzgeber?
    Ihr Bogenschützen habt es gut. Ihr habt zumindest flächendeckend Vereine, wo ihr Euren Sport ausüben könnt. Das ist bei den genauso verantwortungsbewußten AB-Schützen leider nicht der Fall. Ich habe mir einmal im Forum angesehen, wieviel AB-Schützen in meiner Umgebung plus 50km wohnen, es sind 3 ! Deinem Vorschlag folgend müssten wir uns eine Halle mieten um da zu schießen. Ich hoffe, das ist nicht Dein Ernst und ich hoffe auch, dass es nicht Dein Ernst ist, dass die Alternative nur sein kann, überhaupt keine AB zu kaufen bzw. sie wieder zu verkaufen, ohne dass es das Gesetz so vorsieht!
    Von mir aus können wir die Diskussion beenden. Ich werde mich jedenfalls nicht mehr daran beteiligen.

    Gruß Finnmaster :wickie:

  • Ihr Lieben.
    Jetzt könnt Ihr ja lachen oder auch nicht. Den letzten Kleinkaliberstand, den ich gesehen habe, könnte ich mit meiner AB kaum nutzen. Nach dem Schuss bekäme ich meine Wurfarme nicht mehr durch den Fensterrahmen zurück. Jetzt stellt Euch das mal bildlich vor: :thumbsup:

    1.) Anlegen und schießen.
    2.) Armbrust ablegen und mit Imbusschlüssel bewaffnen.
    3.) Schießbahn betreten und kompletten Bogen mit beiden Wurfarmen demontieren
    4.) Zurück ans Fenster und alles wieder zusammenbauen für den nächsten Schuss

    Klasse oder?

    Gruß Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Auch der Verweis auf § 12 WaffG wurde nur getätigt, damit der Kauf der AB nur an Personen über 18 Jahre erfolgen darf!


    Nein, der Kauf ab 18 ist schon mit der Gleichstellung einer AB als Waffe abgekaspert.
    Daraus leitet sich dann §12 WaffG ab, dieser ist eine Aufhebung der Schießstandpflicht für bestimmte Waffen.
    Sei froh das die WaffVwV dort AB´s überhaupt zulässt.

    Und jetzt soll auch noch die Gefährdung anderer mit falschen Angaben bei der Steuererklärung gleichgesetzt werden, das war doch nicht ernst gemeint oder ?
    Und die Begründung ich kaufe mir eine Armbrust, obwohl ich damit nicht legal schießen kann, weil es mir Spaß macht. Und weil ich ja nicht legal schießen kann mache ich es eben illegal ?
    Das ist eine wirklich tolle Einstellung, und wenn einem dann das schießen mit Vorderladerrevolver Spaß macht besorgt man sich eben sowas und nutzt es ausserhalb der Regeln ? Die Energie ist ja auch nicht viel höher wie bei einer guten AB.

    Ach Leute, was meint ihr wie viele LG Besitzer hier nur im Keller o.ä. schießen, obwohl sie einen schönen Garten haben ?
    Nein, die sind nicht blöd, die halten sich nur an Regeln.
    Wenn ihr das nicht wollt, bitteschön eure Sache.
    Aber unterlasst es doch bitte Neulingen zu erklären sie dürften das, dabei nutzt es auch nichts die regeln verbiegen zu wollen.
    Vor allem wenn es mal eine Sinnvolle Regel ist.

    Übrigens : Das Problem mit Bogenplätzen rührt da her das die meistens gar nicht zu gelassen sind. Die Zulassung kostet Geld und ist für´s Bogenschießen nicht nötig.


    Joachim

    Noch ein Edit: @ Finnmaster : Du selbst schreibst jetzt

    Zitat

    soweit die Sicherheit gewährleistst ist!

    , stimmt. Die Sicherheit ist aber nur Gewährleistet wenn auch ein Fehlschuss den eigenen Bereich nicht verlassen kann. Und noch mal : Willst Du wirklich bestreiten das Dir Fehler passieren ?

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (13. Juli 2012 um 05:49)

  • Ihr Lieben.
    Jetzt könnt Ihr ja lachen oder auch nicht. Den letzten Kleinkaliberstand, den ich gesehen habe, könnte ich mit meiner AB kaum nutzen. Nach dem Schuss bekäme ich meine Wurfarme nicht mehr durch den Fensterrahmen zurück. Jetzt stellt Euch das mal bildlich vor: :thumbsup:

    1.) Anlegen und schießen.
    2.) Armbrust ablegen und mit Imbusschlüssel bewaffnen.
    3.) Schießbahn betreten und kompletten Bogen mit beiden Wurfarmen demontieren
    4.) Zurück ans Fenster und alles wieder zusammenbauen für den nächsten Schuss

    Klasse oder?

    Gruß Udo

    :D ....denn hau doch die alte, breite Excalibur inne Tonne und kauf dir ne Armbrust neuerer Generation -

    - die mit den kurzen schrägen Wurfarmen ! CLS ( Compakt Limb System ) genannt !

    Tenpoint hat glaub ich damit angefangen - heute baut das schon fast jeder Hersteller !

    Die haben das erfunden, um Schützen wie dir eine schnellere Schußfolge zu ermöglichen ! :P

    http://www.arrowinapple.de/fotos/armbrust…bo_xlt-1659.jpg


    ( Hab ich auch gemacht ! ;^) jetzt geht mit der Turbo XLT sogar das Wildern vom Autofenster aus ! :whistling: )

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Guten Morgen!

    Wieso sollte ein auch für die AB abgenommener Bogenplatz so beschaffen sein, dass der Pfeil das Gelände nicht verlassen kann?
    Die Aussage ist schlichtweg falsch! Wie so manches in dieser ewig aufflammenden Diskussion. Die Verwaltungsvorschrift ist nunmal
    bezüglich der Armbrust total fehlerhaft. Wenn man dann wie blöd auf den Zug aufspringt, bekommt man so ein überflüssiges Thema.

    Nicht ganz ernst gemeint und mit einem Funken Humor:
    -Fallen vielleicht auch einige Bögen unter der Definition einer Armbrust, weil man die Energie mit einem Release speichern kann?
    -Wann bekommt meine AB ein Beschusszeichen?
    -Den Waffenschrank bitte breit genug kaufen, wegen der Excals!!!
    -Die Pfeile getrennt aufzubewahren, es kommen ja evt liebe Beamte vobei und kontrollieren das.
    -Ist das Eintragen der AB auf der Waffenbesitzkarte problemlos?
    -Sind der Bogen, die Sehne und das Schloß jetzt wirklich wesentliche Bestandteile eine Schußwaffe?
    -Muß mein Sehnengarn jetzt mit eingeschlossen werden?
    -Darf der Abzug und das Schloß einer AB nur ein Büchsenmacher instandsetzen?

    ............................. . Ich kann deswegen kaum noch schlafen, bitte helft mir! :D


    Könnte man ja mal ausdiskutieren, das sollten wir uns allerdings ersparen (obwohl die Sache mit Release hat schon Charm).

    Nehmt es bitte nicht persönlich und zu ernst, ich hab euch alle lieb!

    Gruß

    Carsten

  • Kommt mal bitte von dem, falschen, Zug herunter das ein zugelassener Schießstand so zu bewerten sei wie das schießen zuhause.
    Sonst müsst ihr damit leben das ihr zu Hause eine Standaufsicht an eurer Seite haben müsst die selbst nicht schießen darf.
    Also den vergleich zugelassener Stand und schießen zu Hause könnt ihr vergessen ( oder ihr müsstet es in allen Punkten einhalten und könnt ihr euren Garten ja gleich zulassen ).
    Der § 12 ermöglicht das schießen zuhause und fordert dafür Rahmenbedingungen, ist das so schwer ?
    Diese Rahmenbedingungen gelten nur für nicht zugelassene Stände auf eurem Besitz, für nichts anderes.
    Wenn man das nicht einhalten will und andere Gefährdet muss man die Konsequenzen tragen, ende.
    Selbst wenn ihr recht hättet und es passiert etwas müsstet ihr für den Schaden aufkommen.
    Der Unterschied ist nur ob das eure Versicherung regelt oder ob ihr es selbst regeln müsst. ( sofern ihr überhaupt eine Versicherung habt das sowas abdeckt )
    Und ihr könnt euch sicher sein das die Versicherung alles tun wird um nicht zu bezahlen bzw.sich das Geld von euch wieder zu holen.
    Wenn ihr das Risiko eingehen wollt und bei einem eventuellen Unfall euer Gewissen damit belasten wollt, dann nur zu.
    Aber lasst anderen die Option sich frei zu entscheiden.
    Und das geht nur wenn auch die Risiken und Fallstricke dargestellt werden.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Wieso sollte ein auch für die AB abgenommener Bogenplatz so beschaffen sein, dass der Pfeil das Gelände nicht verlassen kann?
    Die Aussage ist schlichtweg falsch!


    Im Sinne des WaffG ist ein Bogen keine Waffe und benötigt auch keine genehmigungspflichtige Schießanlage, da sich letzteres immer nur auf das Schießen bezieht. Deswegen ist der Bogen auch nicht im § 27 im Bezug auf Schießen mit Minderjährigen erwähnt.
    Bei Armbrüsten ist das komplizierter. Diese sind formal nunmal unstreitig den Schusswaffen gleichgestellt, obwohl sie definitionsgemäß nicht schießen können. Deswegen ist in der WaffVwV eine Klarstellung der Schießstände im Bezug auf AB getroffen worden. Dort steht:

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnis-pflichtig.


    Das stellt lediglich klar, dass Schießstätten für Armbrüste dafür eingerichtet, gutachterlich abgenommen und von der Behörde genehmigt sein müssen.

    Da die AB nunmal Schusswaffe ist trotzdem nicht explizit im § 27 aufgeführt ist, wurde das ebenso in der WaffVwV ergänzt:

    Zitat

    27.4.2.3
    Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z. B. zur Durchführung von so genannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchfüh-rung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluft-waffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaf-fen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.


    Der Umgang mit Armbrüsten auf Privatgrundstücken von Minderjährigen verbietet schon die Zuordnung der AB als (Schuss-)Waffe. Trotzdem nochmal klargestellt:

    Zitat

    Anl.I-A2-7
    Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definiti-on geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Arm-brüste nach Anl. 1-A1-UA1-Nr. 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte trag-bare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jah-ren.

    Zitat

    Anl.I-A1-UA1-1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das Waffengesetz auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erfor-derlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anl.I-A2-7). Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze ver-schießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnap-fes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.


    Der Absatz im Bezug zur oben genannten Schießerlaubnispflcht widerspricht dieses hier:

    Zitat

    Sofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Feder-druckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Ge-schosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine be-sondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vor-gehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbe-sondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaub-nispflichtige Schießstätte nach § 27 Abs. 1 betrieben.


    Das Interesante daran ist, dass im §12, Abs. 4, Satz 2 ... die Begriffe "kalte Treibgase" und erlaubnisfreie Druckluft- und Federwaffen" gar keine Erwähnung finden. Dort steht:

    Zitat

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird
    oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
    nicht verlassen können,


    Damit sind alle Schusswaffen unter 7,5 J und alle Schusswaffen mit :F: gemeint. Alleinig Waffen mit kalten Gasen... sind nicht gemeint, denn bekanntlich gibt es auch :F: Schusswaffen mit heißen Gasen, wie einige 4 mm Feuerwaffen.

    Wenn man alleinig den § 12, Abs.4... betrachtet, wäre das Schießen mit einer AB auf privaten Grund unzulässig, da die AB den Schusswaffen gleichgestellt ist, sie weder ein :F: hat, noch unter 7,5 J sein wird. Besonders letzteres dürfte unstrittig sein. Warum nun in der WaffVwV die AB mit dem § 12 und dessen Ausnahme mit einer Schießerlaubnis gebraucht wird, ist mir schleierhaft und läuft m.E. dem an sich eindeutigem § 12 zuwider.

    Was die genehmigten Schießanlagen betrifft, so habe ich die Kopie eines genehmigten Schießstandes, der auch für AB ausdrücklich zugelassen ist. Somit ist diese Waffenart auch in älteren Genehmigungen durchaus erwähnt. Die Genehmigung bzw. das Gutachten ist etwa aus 2005.
    Diese Genehmigungspflicht hat man auch klargestellt:

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnis-pflichtig.

    Falsch ist die WaffVwV deswegen nicht. Ich denke, man hat sich durch die Geichstellung alsSchusswaffe verheddert und nicht alle daraus resultierenden Konsequenzen bedacht. Es fehlt lediglich die klare Aussage, ob nun das Schießen in § 12 ... auch mit AB erlaubt ist. Oder die Erwähnung in § 12, Abs 4, zugefügter Satz 3: c) mit Armbrüsten (und Bögen, damit die Nachbarn das auch klar nachlesen können!) Wir wissen ja, dass gerade diese vielen Einbeziehungen und auch Ausnahmen das WaffG insgesamt so kompliziert machen. Das findet sich auch bei den Messern und Vorderladern wieder. Warum sind nicht alle einfach alle einschüssigen VL frei. Warum bestimmt die Modellzuordnung - also das schlichte Aussehen - eine Erlaubnispflicht? Warum setzt man nicht einfach die Armbrust den Druckluftwaffen gleich? Dann könnte man viele Absätze im WaffG und in der WaffVwV ersatzlos streichen, ohne dass man neue bzw. schwierige Erlaubniumstände schafft.
    Ausführlich, aber das ist nun alles, was ich über AB gefunden habe.
    Daher kann man nicht eindeutig sagen, ob die Ausnahmen in §12 bezüglich dem Schießen auf privaten Grund auch für dem Schießen mit einer AB gelten. Das ist auch der Grund warum ist früher schon die Meinung vertreten habe, dass das Schießen mit einer AB auf privtem Grund nicht zulässig ist.

    Ich bin nun sicher, dass ich damit für allgemeine Unklarheit gesorgt habe. :rolleyes:

  • Grüss dich Crossbow225

    Wenn du lust und Laune hast können wir uns mal treffen da wir nicht soweit auseiander Wohnen , da ich vom Bogenschiessen bischen abweichen möchte und mir eine Armbrust zulegen möchte .

    wir haben einen 300 qm Raum wo wir rägelmässig schissen max distanz ist 30 Meter , + Privates aussengelände für weitere schüsse .

    Gruss Pascal

  • Huhu :love: ,

    Lieber Finnmaster,

    ich verstehe dein Empörung über meine Aussage, aber es ist mir natürlich ernst.
    Wenn ich keinen vernünftigen Platz zum schiessen habe, dann bleibt der Bogen im Koffer. Punkt.
    Ich werde doch nicht, durch die lockere Formulierung des Gesetzestextes, Menschen oder Tiere in Gefahr bringen, nur weil ich offensichtlich das Recht habe, überall zu schiessen.
    Du verstehst mich auch etwas falsch, denn ich sage ja nicht, dass ihr nirgendwo schiessen sollt oder könnt. Andere schaffen es ja auch irgendwo zu schiessen, wo man keinen gefährdet :^) .
    Nur das kann man jetzt hier klein reden, im Endeffekt muss dass jeder für sich selbst entscheiden. Genauso wie es in seiner Gewalt liegt, irgendwo zu schiessen und Gefahr zu laufen dass ihm das Ding durch die Polizei einfach abgenommen wird. Nur weil man zu faul war sich was vernünftiges zu suchen.
    Und ich für meinen Teil möchte niemals erklären müssen, warum mein Pfeil irgendwo drin steckt, wo er nichts zu suchen hat ;(

    Lg Steffi :love:

  • Hi, :^)

    ...Ich denke, man hat sich durch die Geichstellung alsSchusswaffe verheddert und nicht alle daraus resultierenden Konsequenzen bedacht...

    genau DAS denke ich auch. Mittlerweile wurde das WaffG in so vielen Punkten nachträglich angepasst und das offensichtlich von Personen ohne umfassende Kenntnis, welche Änderung dann zu welchen Kuriositäten führt. Es reicht ein einziger nicht richtig durchdachter Passus und dann haben wir das, was wir jetzt haben. Aber es betrifft ja nicht nur Armbrüste, da wären auch noch das Einhandmesserführverbot, das Verbot für Softairwaffen über 0,5 Joule vollautomatisch schießen zu können....

    Ein Gesetz darf keinen Willkürcharakter haben, dafür soll das im Grundgesetz geforderte Bestimmtheitsgebot sorgen.

    Man sagte ja früher nicht umsonst, ein Gesetz zu schreiben sei eine Art Kunst. Ein Prozess, der über längere Zeit laufen muss, damit Gesetze dabei herauskommen, die dem im Grundgesetz geforderten Bestimmtheitsgebot folgen, indem klar erkennbar ist, das ist erlaubt, das nicht.

    DAS ist an mehreren Stellen des WaffenG nicht mehr gegeben. Das WaffG in seiner jetzigen Form vertößt in manchen Punkten klar gegen das Grundgesetz, welches eigentlich über allen gesetzlichen Normen stehen sollte.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Ich bin ja der grundsätzlichen Meinung, dass der Bürger jedes ihm betreffende Gesetz auch ohne Rechtsberatung verstehen muss. Sonst kann er es nicht befolgen. Daraus resultiert, dass Gesetze verständlich verfasst werden sollten. Das ist gerade beim WaffG nicht der Fall.

  • Ich bin ja der grundsätzlichen Meinung, dass der Bürger jedes ihm betreffende Gesetz auch ohne Rechtsberatung verstehen muss. Sonst kann er es nicht befolgen.

    genau das fordert das Bestimmtheitsgebot. Eine ganz klare, verständliche Ansage, ob etwas erlaubt oder verboten ist. In früheren Gesetzentwürfen stand diese Forderung über allem. Heute werden Gesetze, manchmal, wie wir es ja schon hinreichend erlebt haben, aus purem aktionistischem Schaffen heraus erlassen. Und da ist dann nichts durchdacht.

    Das Einhandmesserführverbot war ja auch so ein Beispiel. Durch eine Lüge effekthascherisch "durchgedrückt" (Tölle-Lüge), aber wenn man die eigentliche Intention, auch, was nur eine bestimmte Zielgruppe angeht, betrachtet (wie Schäuble es zusicherte: Es bleibt eigentlich alles beim alten, aber wir brauchen eine Handhabe gegen ein bestimmtes Klientel...." sinngemäß), geht das Gesetz an dem vorbei, was man eigentlich erreichen wollte.

    Aber das ist schon wieder zu weit OT.

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • ;^) FRAGE :

    ....warum gibt es Outlaws ? ?(

    Weil die sich nicht die Zeit damit stehlen um über den Sinn und Unsinn von Gesetzen zu diskutieren !
    Sie machen einfach was sie wollen ! 8o

    Und wenn der Gesetzgeber derart idiotische Formulierungen erlässt, braucht er sich nicht zu wundern wenn er nicht ernst genommen wird !

    ...." AB zählt nicht zu den Waffen ist aber den Schußwaffen gleichgestellter Gegenstand blabla....."

    Sind wir uns doch ehrlich - wer so einen Sch... schreibt ist doch nicht ganz dicht !

    Entweder freie Waffe oder nicht ! und zwischen Bogen und AB einen Unterschied zu machen ist genauso geistesgestört ! Die Energie und Pfeilwirkung ist die gleiche !
    Bloss weil man bei der AB die Energie speichern kann ? macht bei einem Unfall oder Anschlag keinen Unterschied ! Das ist doch idiotisch !

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Ich bin ja der grundsätzlichen Meinung, dass der Bürger jedes ihm betreffende Gesetz auch ohne Rechtsberatung verstehen muss. Sonst kann er es nicht befolgen. Daraus resultiert, dass Gesetze verständlich verfasst werden sollten. Das ist gerade beim WaffG nicht der Fall.

    Kurz und bündig auf den Punkt gebracht !

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Es fehlt lediglich die klare Aussage, ob nun das Schießen in § 12 ... auch mit AB erlaubt ist.


    FloppyK genau das ist doch in der WaffVwV getan worden.

    Zitat

    Sofern für gelegentliches Schießen im befriedetem Besitztum nach § 12
    Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Abs. 1 betrieben


    Zu finden in den WaffVwV Seite 97 ganz oben.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Jein, das ist zur Abgrenzung einer Erlaubnispflicht von Schießstätten geschrieben. Daher steht das auch unter dem Absatz zu § 27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige...).
    Stünde entsprechendes unter dem Absatz zu § 12 WaffG, wäre das eindeutig.
    Zudem steht im oberen Teil des von dir zitiertem Absatz:

    Zitat

    Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 und des § 12 Abs. 4 Satz 2 erlaubt.


    Anm: Mit Anlage ist genehmigte Schießstätte nach § 27 WaffG und mit § 10, Abs 5 ist gemeint:

    Zitat

    (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.


    Denn ohne diesen Erlaubnisschein - gemeint ist die Schießerlaubnis - ist das Schießen nur für Jäger im Revier und für die Fälle im § 12, Abs. 4 zulässig.

    Ob man daher daraus nach § 12, Abs. 4 eine Ausnahme einer normalerweise nötigen Schießerlaubnis herleiten kann, bin ich da nicht sicher. Den wie ich bereits ausführte, passt eine Armbrust nicht in der Ausnahme nach § 12, Abs. 4 WaffG. Zudem ist in der WaffVwV bei zu 12, Abs. 4 die Armbrust eben nicht aufgeführt. Das hätte man ja genau dort tun müssen, wenn der Gesetzgeber die AB in diesem Punkt den Druckluftwaffen gleichstellen wollte. Sogar im Gegenteil, denn es steht ausdrücklich:

    Zitat

    Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmuni-tion, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein.


    Das allerdings im Bezug zu SRS Waffen mit pyrotechnischer Munition. Offenbar legt der Gesetzgeber Wert auf die 7,5 J, unabhängig der Schusswaffenart.
    Zur Erinnerung: Der § 12, Abs. 4 lautet in der Überschrift: (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
    Somit muss eine Schusswaffenart auch dort oder im Bezug zu genau § 12, Abs. 4 genannt sein. Und genau das fehlt.

    Und die WaffVwV ist nicht das WaffG, sondern stellt nur einige Auslegungen klar(er).

  • hallo ,,furzzinken" es ist immer nur von ,,schiess(s)tätten die rede.von mir aus können diese ruhig erlaubnispflichtig sein,mir ist das völlig gleich.denn ich fröne meinem hobby nicht auf diesen.

    ich beschleunige meine pfeile auf wiesen ,feldern,im wald usw.manchmal auch aus dem boot,auf dem wasser oder auf der strasse.all dies sind keine schiess(s)tätten,und müssen somit nicht zugelassen werden.so einfach ist das,liebe sportfreunde.


  • ich beschleunige meine pfeile auf wiesen ,feldern,im wald usw.manchmal auch aus dem boot,auf dem wasser oder auf der strasse.all dies sind keine schiess(s)tätten,und müssen somit nicht zugelassen werden.so einfach ist das,liebe sportfreunde.


    Nene, so einfach ist das eben nicht. Denn außerhalb deines umfriedeten Grund ist es erst Recht verboten. Das ist auch unzweifelhaft. Lediglich das Führen einer Armbrust ist komplett erlaubnisfrei. Im Wald würde ich das aber tunlichst unterlassen, denn sonst könnte das jemand die Wilderei einfallen.