KWS Beantragen jedoch bin ich mir unsicher wegen Vorstrafen

Es gibt 65 Antworten in diesem Thema, welches 7.588 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. September 2010 um 19:09) ist von Mörser96.

  • Hallo ihr lieben,

    Hätte da nochmal eine frage..
    Ich hatte eigentlich vor einen KWS zu beantragen doch ich habe als Jugendlicher (vor 14 Jahren) mal Mist gebaut wo ich auch zur Bewährung verurteilt wurde.

    Wenn ich mir jetzt Gesetze durchlese steht da wegen der Tilgung;

    "Eine endgültige Tilgung der Registrierung (§ 46 BZRG) erfolgt bei
    Jugendlichen ebenfalls früher als bei Erwachsenen, nämlich
    bereits nach
    fünf Jahren für Jugendstrafen unter einem Jahr,
    Bewährungsstrafen bis
    zu zwei Jahren und wenn der Strafmakel beseitigt wurde. In allen
    anderen
    Fällen beträgt die Tilgungsfrist hingegen 10 Jahre."

    und;

    "Nach der
    Tilgung besteht
    ein Verwertungsverbot für die Daten (§ 51 BZRG), und der
    Verurteilte
    darf sich zu Recht als nicht vorbestraft bezeichnen."

    So nun gut das habe ich verstanden - Ich bin nicht Vorbestraft

    Aber wenn ich nun weiter in die § schaue dann sehe ich unter § 52 Ausnahmen folgendes was mich stutzig macht;

    "der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die
    Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer
    Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins,
    Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
    beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis
    sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde;
    das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung
    eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt."

    Gilt für den KWS nun das Verwertungsverbot wo dann ja nur das Gericht noch eventuell einsicht in die Daten hat oder wird mir wegen dem Mist damals jetzt alles verwehrt, KWS, Gelbe WBK etc..?

    Danke für eure bemühungen

  • Hallo House.of.Pain,

    mein Vorschlag als WS-, WBK- und KWS- Inhaber:

    Einfach den Antrag stellen, dann weißt Du es !

    Es gibt da keine Tricks, wenn´s nicht klappt, kostet´s nix ! ;)

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Hallo House.of.Pain,

    mein Vorschlag als WS-, WBK- und KWS- Inhaber:

    Einfach den Antrag stellen, dann weißt Du es !

    Es gibt da keine Tricks, wenn´s nicht klappt, kostet´s nix ! ;)


    Ich glaube da irrst du dich! Auch bei Nichtausstellung wird die Auskunft und Einholung von Information " großes Führungszeugnis!" etwas kosten! zumindest für den KWS!

  • ich wuerd sagen das haengt vom sachbearbeiter ab. erstens wie er das sieht und zwotens wie tief er graebt..mit sicherheit kann man nicht sagen ob es klappen wird, da hilft nur ausprobieren.

    o
    L_
    OL
    this is Schäuble. copy Schäuble into your signature to help him on his way to überwachungsstaat.

  • Riskiere den Fuffi und du hast deine Antwort, die dir hier niemand geben kann. Danach weißt du aber, ob sich der Weg zur WBK,etc. für dich sich lohnt oder ob du dir die Mühen und Kosten gleich sparen kannst.

  • Zitat


    Ich glaube da irrst du dich! Auch bei Nichtausstellung wird die Auskunft und Einholung von Information " großes Führungszeugnis!" etwas kosten! zumindest für den KWS!

    Vielleicht bei Euch im Hohen Norden, in Bayern kostet nur die
    Ausstellung lt. Dezernat Waffen, Sprengstoff, Innere Sicherheit etwas ! ;)

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Zitat

    Riskiere den Fuffi und du hast deine Antwort, die dir hier niemand geben kann. Danach weißt du aber, ob sich der Weg zur WBK,etc. für dich sich lohnt oder ob du dir die Mühen und Kosten gleich sparen kannst.


    :thumbsup:

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Es gibt Fristen, innerhalb derer regelmäßig Unzuverlässigkeit angenommen wird: § 5 Waffengesetz.

    Eine 14 Jahre alte Vorstrafe ist kein Grund, den KWS zu verweigern, auch wenn diese im erweiterten Führungszeugnis auftaucht.

    Es wird auch geprüft, ob vor allem neuere Tatsachen über Dich bekannt sind (siehe § 6 Persönliche Eignung und auch im Rahmen der Zuverlässigkeit), die die Erteilung der Erlaubnis in Frage stellen.

    Andreas

  • Wie wäre es, beim zuständigen Amt einfach mal persönlich anzufragen?

    In dem Falle kostet fragen wirklich nichts. Ein bisschen Zeit (und vielleicht auch ordentliche Klamotten).
    Und wenn der Beamte da keinerlei Bedenken sieht und Deine Jugendsünden - aus waffenrechtlicher Sicht - als verjährt, dann kannst Du auch vor Ort gleich den Antrag stellen. Und hast nicht gleich 50 EUR für nix verpulvert.

    Das Gegenteil von 'gut gemacht' ist 'gut gemeint'.

  • Ein Bekannter hat bisher 2x erfolglos versucht einen kleiner Waffenschein zu bekommen.

    Beim Ersten Mal hat ihm ein "Netter" Beamter eine Mail geschrieben, mit dem Hinweis daß er ja gleich eine Kopie des Führungszeugnisses mitgesendet hat und daraus eine Verurteilung innerhalb der letzten 4 Jahre hervorgeht.
    Und er deshalb beabsichtigt den Antrag nicht weiter zu bearbeiten um keine Kosten für den Antragsteller zu verursachen.

    Beim Ersten Antrag kam auch der Hinweis auf eine Verjährung nach 5 Jahren (Was leider nachweislich falsch war).

    Der 2. Antrag wurde leider von einer anderen Beamtin bearbeitet, diesmal lag auch ein "Sauberes" Führungszeugnis bei.
    Aber diese hat den Antrag weiterbearbeitet und sich dann telefonisch gemeldet und gemeint die Letzte rechtskräftige Verurteilung liege erst 6 Jahre zurück und es müssten 10 Jahre sein, dieses Mal wurden dann für die Bearbeitung ca. 2/3 der Pauschale für die Ablehnung bechnet, waren knapp 36 €.

  • Zitat

    Wie wäre es, beim zuständigen Amt einfach mal persönlich anzufragen?

    In dem Falle kostet fragen wirklich nichts. Ein bisschen Zeit (und vielleicht auch ordentliche Klamotten).
    Und wenn der Beamte da keinerlei Bedenken sieht und Deine Jugendsünden - aus waffenrechtlicher Sicht - als verjährt, dann kannst Du auch vor Ort gleich den Antrag stellen. Und hast nicht gleich 50 EUR für nix verpulvert.


    Hallo Spundekäs,

    ein Online-Zugriff auf alle relevanten Daten ist den Landratsämtern nicht möglich !

    Was meinst Du mit den Klamotten ?

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf


  • Hallo Spundekäs,

    ein Online-Zugriff auf alle relevanten Daten ist den Landratsämtern nicht möglich !

    Was meinst Du mit den Klamotten ?


    Naja man solle nicht so dort auftauchen als wenn man unter der Brücke geschlafen hat oder sonstiges. Ok wobei ein Anzug sehr Überzogen ist meiner meinung nach. Frische, Saubere und Ordentliche Klamotten sollten es schon sein.


  • Was meinst Du mit den Klamotten ?

    Theoretisch sollte es keinen Unterschied machen, praktisch sollte man vielleicht trotzdem nicht undbeding Kleidungsmäßig all zu auffällig auftreten.

    Bomberjacke und Springerstifel sind da sicher ganau so unpraktisch wie ein volles Punk-Outfit oder eine Rocker-Kutte berüchtigter Motorrad-Klubs.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Freundliches Auftreten gegenüber dem Sachbearbeiter ist auch hilfreich. Bei Aussagen nach dem Motto "Das ist mein gutes Recht und wenns abgeschmettert wird bekommen Sie Post von meinem Anwalt" wird wohl eher gemauert.

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Vielleicht hilft das

    § 33 BZRG Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
    (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.


    § 41 BZRG Umfang der Auskunft

    1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

    9.
    den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,


    § 52 Ausnahmen

    (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

    4.
    der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.


    Ich lese daraus, dass die Verurteilung zwar nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht nach §33, aber die Behörde eine unbeschränkte Auskunft bekommen kann mit den Verurteilungen nach §41 und sie diese nach §52 auch verwerten kann.

  • Ganz genau so war es auch bei meinem Bekannten, das Führungszeugnis war mittlerweile "Sauber" aber die Behörde hat natürlich noch Zugriff auf alle Aktenlagen.

    Deswegen fragen sie dich auch wenn du bei deiner Gemeinde ein Führungszeugnis beantragst, ob es für einen Arbeitgeber oder für eine Behörde sein soll.