Aufbewahrung freier Waffen

Es gibt 90 Antworten in diesem Thema, welches 9.750 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. August 2016 um 21:44) ist von Ingo.M.

  • Auf meinem letztem Kurs war der Sachbearbeiter der Waffenbehörde anwesend. Da haben einige Teilnehmer dem SB ein paar Fragen gestellt und so kam die Frage der Aufbewahrung von Luftgewehren und SSW auf dem Tisch und dass der Einschluss in einem Schrank nicht erforderlich sei, wenn keine minderjährigen Personen diese Wohnung bzw. Haus bewohnen.
    Das verneinte der SB mit der Begründung, dass der Hausrechtsinhaber immer mit Besuch von Minderjährigen rechnen muss. Er sagte aber, es ist kein klassifizierter Waffenschrank nötig, jedoch der Einschluss in einem beliebigen, anderen Schrank.

  • Hallo,

    also meine Meinung zu dem ist das es zwar "nur" Luftgewehre,und Ssw sind.
    ABER es sind Waffen.
    Darum finde ich es schon wichtig diese auch Ordnungsgemäß wegzuschliessen.
    Ich selbst habe alle meine Waffen im Tresor fest verschlossen da ich zum einem Kinder im Haus habe,
    und zum zweiten es einfach kein "Spielzeug" ist.

    Mfg Saalch

  • Auf diesen Einwand habe ich gewartet, Mel.
    Nein, davon kann man nicht ausgehen. Man kann zwar sein Haus vor der Einrichtung eines Spielsplatzes sichern, aber was macht man, wenn der Nachbar, der Bruder, Schwester usw. mit seinem Sprössling vor der Tür steht? Sagt man dann "Du bist herzlich willkommen, aber dein minderjähriger Sohn darf hier nicht rein"? Somit ergibt die Lebensituation immer Gelegenheiten, wo der Hausrechtsinhaber ein Betreten seiner Räumlichkeiten von Minderjährigen generell nicht verhindern kann. Dann liegt es auch in der Natur der Sache, dass der Minderjährige nicht immer und sicher in der Wohnung beaufsichtigt werden kann und andere Räumlichkieten oder Ecken aufsucht, wo dann die Waffen liegen. Das ist gut vorstellbar, denn im Falle eines Besuches der Verwandschaft kocht man mal eine Kaffee und muss quasi die Beaufsichtigung temporär unterbrechen.
    Auch das vorrübergehende Abschließen einer bestimmten Zimmertür erfüllt nicht die Voraussetzung, weil das ja im Regelfall unterbleibt und im Falle eines plötzlichen Besuches vergessen und unterbleiben werden könnte.

    Daher ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht eines jeden Waffenbesitzers, dass die Plempen nicht irgendwo in der Wohnung rumliegen.

  • Das verneinte der SB mit der Begründung, dass der Hausrechtsinhaber immer mit Besuch von Minderjährigen rechnen muss.


    INteressante Einschätzung, aber wohl Auslegungssache. Mir sind SB bekannt die genau das anders auslegen, so daß im Falle daß keine Minderjährigen anwesend sind eben auch KEIN zusätzliches Verschließen von freien Waffen erforderlich ist. Es genügt das Schloss an der Tür. Im übrigen muß der Hausrechtsinhaber streng genommen nicht mit dem Besuch von Minderjährigen rechnen, es sei denn diese haben einen Schlüssel für das Türschloss. Ansonsten obliegt es seiner Kontrolle wer Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die MInderjährigen kann er ja streng genommen auch einfach draußen stehen lassen, nicht sehr gastfreundlich - zugegeben :D - aber rechtlich einwandfrei.

    P.S. Smiley vergessen... ;)

    Jugend ist beständige Trunkenheit - sie ist das Fieber der Vernunft

    Francois de la Rochefoucauld ( französischer Moralist des 17. Jhdt )

  • Zitat

    weil das ja im Regelfall unterbleibt


    ?( ?( ?(

    Wenn man so argumentiert könnte man auch behaupten in einen Haushalt in dem ein Legalwaffenbesitzer allein lebt steht der Tresor im Regelfalle offen.

    Ich denke die Aussage des genannten SB spiegelt nur dessen eigene Meinung oder Seine Auslegung des WaffG wieder.
    Diese kann genau so "falsch" sein wie die Meinung jeder anderen X beliebigen Person.

  • Ach SB......die sollen dann mal wenn die sowas behaupten den entsprechenden § vorlegen. Klar ist es besser wenn man seine Waffen, egal ob LG, Blasrohr etc. weg schliesst... es reicht aber auch völlig aus die Sachen in einem Zimmer zu lagern was abgeschlossen ist. Dort sollen dann auch FSK 18 Filme und Spiele lagern...sind ja genauso böse ;)

    Gruß, David

    btw: Auch das vorrübergehende Abschließen einer bestimmten Zimmertür erfüllt nicht die Voraussetzung, weil das ja im Regelfall unterbleibt und im Falle eines plötzlichen Besuches vergessen und unterbleiben werden könnte

    Och Klaus...das kann die genauso bei einem Schrank oder Tresor passieren :D Ein Zimmer ist nichts anderes als ein großer Schrank oder Tresor...je nach Tür.

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  • Hallo Zusammen,

    immer wieder bin ich in diesem Forum auf das genannte Thema gestoßen.
    Immer heißt es, daß die Waffe in einem verschlossenen Schrank sein muß, je nach Waffentyp gibt es entsprechende Vorschriften bzw. Anforderungen an den Schrank.

    Bisher habe ich keinen Hinweis auf die Verwahrung mit einem Abzugsschloss gefunden.
    Darf ich ein Luftgewehr mit einem Abzugsschloss auf dem Schrank lagern?
    Darf ich eine SSW mit Abzugsschloss in die unverschlossene Vitrine stellen?

    Wie spitzfindig ist hier das Gesetz, muß es ein ge-/verschlossener Schrank sein, oder reicht es, wenn die Waffe (Luftgewehr, SSW) durch das Abzugsschloss nicht benutzt werden kann?

    Vielen Dank vorab,

    JohnnyNo5

  • Da Minderjährige keinen Umgang mit freien Waffen haben dürfen, reicht ein Abzugsschloß eben nicht aus, da es zwar das Abfeuern der Waffe verhindert, nicht aber den Umgang - Anfassen ist Umgang nach der gesetzlichen Definition.

  • Um auf FloppyKs Ausgangspost zurückzukommen: Es gibt Waffenbehörden, die das so sehen. Es gibt auch Personen im BMI, die sich detaillierte Aufbewahrungsregeln für WBK-freie Waffen zusammenphantasieren. Beide haben jedoch ein Problem: Es existiert keine Rechtsnorm, die diese Auffassungen trägt - auch § 36 I 1 WaffG nicht. Und wenn eine Behörde ihre Meinung nicht derart begründen kann, ist selbige genau so viel wert, wie ein benutztes Stück Toilettenpapier. Schließlich leben wir in keiner Beamtendiktatur.

    Suum cuique.
    "Blessed are those who, in the face of death, think only about the front sight." - Jeff Cooper

  • Zitat

    Da Minderjährige keinen Umgang mit freien Waffen haben dürfen, reicht ein Abzugsschloß eben nicht aus, da es zwar das Abfeuern der Waffe verhindert, nicht aber den Umgang - Anfassen ist Umgang nach der gesetzlichen Definition.

    Genau. Schließlich kann der Minderjährige damit zwar nicht schießen, aber es dem Nachsbarsjungen an den Kopf werfen...

    :whistling:

  • Jepp.
    Ich kann mich erinnern, im zarten Alter von 4 Jahren einen Holzschuh gegen den Kopf bekommen zu haben, welchen ein Kindergarten-Mitkamerad nach mir warf. Üble Platzwunde und einige Tage Kopfweh.
    (Es gibt Leute die behaupten, mein Dachschaden rühre von daher)

    Also, schließt auch die Schuhe und die Steine im Garten weg, wenn unerwartet Minderjährige kommen!

    (Nein, ich will das nicht lächerlich machen. Knarren egal welcher Art haben in Kinderhand nix zu suchen. Ganz Gesetzeskonforn...)

  • Eastwood  Sala

    Ihr habt doch völlig Recht! Sehe ich genauso und... man kann auch jede Diskussion totreden indem man immer neue und zum Teil auch ziemlich blöde Argumente anführt. Wenn, hätte, aber... *lol*

    "Sehen und Erkennen ist zweierlei..."

  • Zitat

    [...] Das verneinte der SB mit der Begründung, dass der Hausrechtsinhaber immer mit Besuch von Minderjährigen rechnen muss. Er sagte aber, es ist kein klassifizierter Waffenschrank nötig, jedoch der Einschluss in einem beliebigen, anderen Schrank.

    Ja, das ist wohl die neue Denke der Sachbearbeiter WaffR - wer Waffen hat muss IMMER damit rechnen, dass jemand zu Besuch kommt, ob nun der Controletti vom Amt oder die bucklige Verwandtschaft mit ihren verzogenen Gören.

    Ergo: Wer Waffen besitzt ist niemals frei. :(


    Sorry, aber ich habe immer noch das Hausrecht!
    Und wenn ich Besuch kriege lasse ich die weder in die "Waffenkammer", noch in den "Fetisch-Dungeon". Ich bin auch nicht verpflichtet, die Schnapsbar oder die Pornosammlung wegzuschließen.

    Wo kommen wir denn da hin?! :rot:

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Sorry, aber ich habe immer noch das Hausrecht!
    Und wenn ich Besuch kriege lasse ich die weder in die "Waffenkammer", noch in den "Fetisch-Dungeon". Ich bin auch nicht verpflichtet, die Schnapsbar oder die Pornosammlung wegzuschließen.

    Wo kommen wir denn da hin?! :rot:

    Pornosammlung.. was'n das? :D Na ja, meine Schnapsbar schließe ich nur ab, damit meine Frau mir nicht alles wegtrinkt! :laugh:

    "Sehen und Erkennen ist zweierlei..."

  • Aha ! Was wir der "Feind", der hier mitliest, denken ? Waffenbesitzer sind gleichzeitig auch noch perverse Alkoholiker !

    Nee, nur Spass.

    Sorry wegen OT. Nur blöd, dass man als erwachsener Erzeuger seine Progenitur nicht ohne regulatives Brimborium an dieses schöne Hobby (Waffen und Schiessport, nicht Pornos und Alk) heranführen darf. Da lachen sich die Amis und unsere südlichen Nachbarn doch schlapp...

    Meine Cobra ist tot :cry:

  • Tja Floppy, ich nehme mal an Du warst der Kursleiter,
    dann hättest du Deine Schüler darüber aufklären sollen,
    daß der Typ Unsinn erzählt.

    Du zitierst doch sonst so gerne das WaffG. :rolleyes:

    Zitat

    dass der Hausrechtsinhaber immer mit Besuch von Minderjährigen rechnen muss. Er sagte aber, es ist kein klassifizierter Waffenschrank nötig, jedoch der Einschluss in einem beliebigen, anderen Schrank.

    Lies dir mal durch was der erzählte. 8o

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Ich hab, ohne den Gedanken das es eventuell Vorschrift ist oder mal jemand kontrollieren kommt, schon von mir aus ein (sehr)kleines Vorhängeschloß an meine Vitrine geschraubt. Kostet ja keine 5 Euro. Aus dem Grund, damit meine Freunde nicht ständig an meinen Schützlingen rumfingern oder sie gar mal fallen lassen. Demnach halte ich es so gesehen schon für Sinnvoll.