Die Tage habe ich recht abenteuerliche Darstellungen gelesen, was denn nun sozial-aadäquat sei...
Nach Meinungen mancher Cops könnte das glatt so enden:
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Die Tage habe ich recht abenteuerliche Darstellungen gelesen, was denn nun sozial-aadäquat sei...
Nach Meinungen mancher Cops könnte das glatt so enden:
So, oder so ähnlich sehen das viele. Verschlossen solange nicht benötigt. Nach Gebrauch wieder verschlossen.
Ich erwarte mit Spannung die ersten Urteile
Gruß K.
Ja, da kommen dann leider so Statements wie
ZitatErlaubt ist das Führen bspw.
- beim Apfelschneiden
- beim Zerkleinern von Kartons (am Altpapiercontainer)
- beim AngelnIst der Apfel alle, ist das Messer zu verschließen,
ebenso auf dem Weg hin / zurück vom Container oder Angelplatz... der Weg ist nicht von der Ausnahme gedeckt[...]
Zum Glück sind nicht alle so drauf - aber wer weiß, an was für einen Uniformträger man gerät.
Komisch, dass ich in den Waffenshops noch keine abschließbaren Messertraschen gem. §42a gesehen habe.
naja, eigentlich nehme ich n messer mit, um es nicht verschließen zu müssen!?! Aber wenn ich UNBEDINGT eins mitnehmen will, wo das führen nicht erlaubt ist, dann kann ich denen auch einfach diesen"sozialadäquaten" Grund nennen, oder nicht?
Denn wenn es ein illegaler grund wäre, würde ich mir dashier eh nicht durchlesen, damit will ich sagen, jeder der sich diesen möchtegern "gesetzestext" §42 einmal (oder mehrmals) durchgelesen hat, der findet auch ne lücke, also n grund soein messer führen zu dürfen, denn eigentlich hat fast jeder nen grund so ein messer zu führen, man muss ihn (falls man überhaupt kontrolliert wird) nur richtig anbringen...bin ich jager, bin ich wanderer, bin ich handwerker, bin ich paketzusteller, bin ich sportler, oder sogar autofahrer, es kommt nicht darauf an, welche situation zb aus gefahrengründen ein messer wirklich erfordert, sondern es ist ein messer erforderlich, wenn ich es zumbeispiel zum arbeiten brauche....dabei ist egal, ob neben mir 10 leute stehen, die keins brauchen. Und das mit dem apfelschälen:
Wenn ich son ding mithaben will, steck ich mir halt auch n kleinen apfel inne tasche, das is doch nicht das problem! Das problen is, das die glauben mit schärferen gesetzen die gewalt von dem eigentlichen kern abwenden zu können, aber mMn geht das nicht, denn jeder der n messer führen will tut es, ob mit oder ohne grund! (ich hab einen)
Na ja, genau da ist ja das Problem. Manche Polizisten sehen es so, daß du das Messer nur solange unverschlossen haben darfst, solange du die Tätigkeit ausführst.
Bevor oder nachdem du deinen Apfel geschält hast, muss es verschlossen sein.
Das ist die Version, die ich von vielen Seiten schon gehört hab.
Gruß K.
ZitatOriginal von steyruserlp10
naja, eigentlich nehme ich n messer mit, um es nicht verschließen zu müssen!?! Aber wenn ich UNBEDINGT eins mitnehmen will, wo das führen nicht erlaubt ist, dann kann ich denen auch einfach diesen"sozialadäquaten" Grund nennen, oder nicht?
Wenn das so einfach wäre...
Es ist hoffentlich nicht die Mehrheit der Polizisten so drauf, wie oben dargestellt. Aber für einige ist der §42a keine KANN-Ordnungswidrigkeit (so wie eigentlich angedacht), sondern eine MUSS-Ordnungswidrigkeit. Und wenn man da einigen Aussagen glauben mag, dann ist selbst der Weg (s.o.) vom Parkplatz, bis zum Angelplatz kein ausreichender "sozialadäquater" Grund, das Messer unverschlossen zu führen. Ja, selbst nicht-zugriffsbereit im Rucksack wäre immer noch zu ahnden.
Es gibt - zum Glück - auch andere Stimmen, die es etwas gelassener sehen. Zwar zieren sie sich, mögliche Gründe zu nennen (vermutlich, um den bösen Jungs nicht die nötigen Argumente an die Hand zu geben), aber lassen doch durch die Blume erkennen, dass auch der Hin- und Rückweg zum Angelplatz vom §42a pkt.2 gedeckt ist.
Sicherlich ist es immer eine Auslegungssache. Und wer nachts in der S-Bahn fährt, hat vermutlich schwerer einen plausiblen Grund/ kommt eher ins Raster, als tagsüber, mit Wanderkluft.
ZitatOriginal von Der Frosch
[....]Mal was aktuelles zum Thema Schlagstöcke führen....Bei Verkehrskontrolle Waffen mitgeführt
[...] ein Schlagstock, ein sogenannter Tonfa, zugriffsbereit hinter dem Beifahrersitz sowie ein Messer, ein sogenanntes "Faustmesser", nur wenige Zentimeter groß, zugriffsbereit hinter dem Fahrersitz, aufgefunden [...]
Wie das wohl ohne das Faustmesser ausgegangen wäre? Da ich hier im Forum schon einiges gelernt habe - welchem Zweck dienen Fausmesser eigentlich..... außer einem Faustschlag eine gewisse "Schärfe" zu verleihen?
Danke.
Gruß
Thorsten
Werkzeug für Jäger und in der lederverarbeitenden Industrie. Mit letzterem sind wohl die Gerber gemeint. Deswegen sind die beiden Gruppen, also Jäger und lederverarbeitende Industrie von dem Verbot ausgenommen.
Na na na, aber auch nur, wenn der jager grade das viech zerteilt, vorher und nachher muss er nen waffenkoffer mit schloss bei sich tragen... is doch für die dann trotzdem genauso scheisse wie für und, oder? Da seh ich nix von "vom verbot ausgenommen", bei der tätigkeit is doch bei der tätigkeit, das gesetz bleibt immer gleich bescheuert wie es ist, für alle! Da ist keiner richtig von ausgenommen, der keinen "dauertragegrund" hat, aber wer hat das schon....
ZitatOriginal von steyruserlp10
Da seh ich nix von "vom verbot ausgenommen", bei der tätigkeit is doch bei der tätigkeit, das gesetz bleibt immer gleich bescheuert wie es ist, für alle!
Nicht vom Führverbot ausgenommen, sondern von Besitzverbot. Faustmesser sind verbotene Gegenstände.
o
wust ich nicht, das ist nat. was anderes! Wo wollen die die dinger denn dann herkriegen?
Sind die auch von anderen verboten ausgenommen? (stichwort: Butterfly oder otf, oder springer über 8,5)?
ZitatOriginal von steyruserlp10
Wo wollen die die dinger denn dann herkriegen?
Genau weiß ich es nicht, ich vermute mal mit Ausnahmegenehmigung aus dem Ausland.
ZitatOriginal von steyruserlp10
Sind die auch von anderen verboten ausgenommen? (stichwort: Butterfly oder otf, oder springer über 8,5)?
Nein.
ZitatOriginal von steyruserlp10
o
wust ich nicht, das ist nat. was anderes! Wo wollen die die dinger denn dann herkriegen?
Unter Vorlage eines gültigen Jagdscheins bei Frankonia (z.B).
Wenn das so einfach wäre...
Es ist hoffentlich nicht die Mehrheit der Polizisten so drauf, wie oben dargestellt. Aber für einige ist der §42a keine KANN-Ordnungswidrigkeit (so wie eigentlich angedacht), sondern eine MUSS-Ordnungswidrigkeit. Und wenn man da einigen Aussagen glauben mag, dann ist selbst der Weg (s.o.) vom Parkplatz, bis zum Angelplatz kein ausreichender "sozialadäquater" Grund, das Messer unverschlossen zu führen. Ja, selbst nicht-zugriffsbereit im Rucksack wäre immer noch zu ahnden.
Es gibt - zum Glück - auch andere Stimmen, die es etwas gelassener sehen. Zwar zieren sie sich, mögliche Gründe zu nennen (vermutlich, um den bösen Jungs nicht die nötigen Argumente an die Hand zu geben), aber lassen doch durch die Blume erkennen, dass auch der Hin- und Rückweg zum Angelplatz vom §42a pkt.2 gedeckt ist.
Sicherlich ist es immer eine Auslegungssache. Und wer nachts in der S-Bahn fährt, hat vermutlich schwerer einen plausiblen Grund/ kommt eher ins Raster, als tagsüber, mit Wanderkluft.
Hallo Forum, ich wollte keinen neuen Thread aufmachen, deswegen hab ich diesen älteren hier ausgegraben;
Wäre es für euch denn ein berechtigtes Interesse, wenn ich als Gleitschirmpilot ein Einhandmesser während des Fluges führe, um im Falle einer Baumlandung die teilweise doch erheblichen Gefahren für meine Gesundheit abzuwenden? Reicht denn die in einem anderen Thread angesprochene Verwahrung in einem Etui mit Druckknopfverschluss im Rucksack, wirklich aus?
Wäre es für euch denn ein berechtigtes Interesse, wenn ich als Gleitschirmpilot ein Einhandmesser während des Fluges führe,
Selbstverständlich, wer soll das auch konrollieren
Aber auf dem Weg zum Flugplatz wieder nicht, denn da ist der Grund ja nicht gegeben.
§42a III Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Wenn du während des Fluges das Messer zugriffsbereit hast, um im Falle einer Baumlandung dieses schnell zu erreichen, wäre dieses in meinen Augen ok. Gleitschirmfliegen würde ich schon unter Sport fassen und der Grund ist auch plausibel.
Allerdings, wer würde dich während des Fluges kontrollieren?
Ihr habt schon recht, die Luftwaffe tut sich ein wenig schwer mit der Kontrolle
Aber ihr glaubt gar nicht, wie schnell im Falle einer solchen Landung neben der Feuerwehr die Polizei zur Stelle ist (gerade erst wieder erlebt)! Wenn ich nun aber eine kontrollierte Außenlandung hinlege und die gesamte Ausrüstung für die Heimfahrt zusammenraffe, bin ich dann immer noch in der Sportausübung? Das Messer trage ich ja nach wie vor bei mir, und eine abschließbare Schatulle würde ich nur ungern mitnehmen.
@a_nuss: Im Einzelfall bist du da wohl der Willkür des Diensthabenden unterworfen. Grundsätzlich würde ich aber für den Heimweg nach der kontrollierten Landung das Messer wegschließen; und wenn es nur eine Nylon-/Cordura-Tasche mit Mini-Vorhängeschloss ist. Auch ein Kabelbinder um das Messer und eine stabile Plastiktüte könne die Glaubwürdigkeit stark erhöhen. Es ist nunmal so, dass man sich momentan zwischen "ich bin absolut auf der sicheren Seite" und "ich fühle mich im Recht/die sollen sich mal nicht so aufregen/wer kontrolliert das schon" entscheiden muss. Traurig aber wahr.
Ich empfehle dazu auch die Lektüre folgender Seite:
http://www.messerforum.net/initiative/
Eventuell kannst du dein Beispiel auch mal kurz in Worte fassen und dort veröffentlichen lassen um das Paradoxe an diesem Gesetz zu verdeutlichen.
Danke für deine Antwort, Deagle.
Sieht so aus, als würde ich zu allen Flügen künftig immer einen Kabelbinder mitnehmen. Brauch ich nur noch ein Messer, um mein Einhandmesser beim Start zu befreien Das mit dem kleinen Schlösschen ist mir bald eine Spur zu albern, scheinbar aber die einzige Alternative zum (rechtlich fragwürdigen) Druckknopfverschluss.
Deine Idee, der verlinkten Seite den Sachverhalt zukommen zu lassen, finde ich auch nicht verkehrt.
Was bleibt ist Kopfschütteln.
Es gibt ein Urteil zum Führen hier zu lesen.
"AG Kiel trifft in seinem Urteil eine Entscheidung zur Frage des verschlossenen Behältnisses als Befreiungstatbestand vom Führensverbot gem. § 42a WaffG. Es hält dabei bereits einen fest verschnürten Rucksack für ein solches Behältnis."
Das AG Kiel geht damit meiner Meinung nach schonmal in die richtige Richtung. Dieses Urteil ist aber für niemanden bindend. Ein anderer Richter an einem anderen Ort könnte auch anderes entscheiden.