Gewehr umbauen zur Pistole

Es gibt 35 Antworten in diesem Thema, welches 4.101 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Juni 2010 um 21:52) ist von C_O_2.

  • Hallo Forum
    Hab mal`ne Frage zum Schaftumbau.
    Wollte mein Luftgewehr zur (Über)Pistole umbauen,heisst den hinteren Schaft komplett entfernen und nur den Pistolengriff stehen lassen.
    Evt. vorne noch einen zweiten Griff anbauen.
    Ist das legal?

    Einmal editiert, zuletzt von broohlyn (31. Januar 2010 um 14:14)

  • Da der Schaft kein wesentliches Waffenteil ist, kannst du daran rumbauen
    wie du willst. Du solltest aber daran denken, dass es wesentlich schwieriger wird, mit dem Gewehr zu zielen, wenn du den Schaft absägst.

    "Si vis pacem, para bellum"

    Einmal editiert, zuletzt von Militis (31. Januar 2010 um 14:31)

  • Stell mal bitte vorher/nachher Bilder rein, also jetzt schnell noch ein paar Fotos vor dem Umbau machen bitte :nuts:


    Zitat

    Original von cesca
    Hallo,

    und wenn du Schwierigkeiten mit dem Umbau hast.....ab zu GALILEO :laugh::laugh::laugh:

    Denn die Bauen dir sogar Schreckschuss Revolver in scharfe Pistolen um :crazy2:

    Ein Tag nach Silvester ist 364 Tage vor Silvester

  • Danke erstmal für die Antworten.
    Das mit dem Zielen ist das kleinste Problem da ich das Teil fast ausschliesslich für`s aufgelegt schiessen nutze.
    Das geht genauso gut ohne Schaft.
    Lediglich das ZF muß gewaltig nach vorne rutschen ;D
    Für`s stehend/knieend oder liegend schiessen hab ich noch ne andere Flupe.
    Bilder von dem Teil stehen schon einige hier im Netz,ist meine HW100Carbine :nuts:

  • Solange die kürzeste verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet: No Problem.

    Sonst ist es die erlaubnispflichtige Umarbeitung in eine Kurzwaffe.

    Halt uns auf dem Laufenden. Als ultimative Antwort auf die Anfängerfrage: 7,5 J, möglichst präzise und vielschüssige "Pistole" hatte ich auch schonmal dran gedacht.

    Schade, das es in der Metallsilhouetten-Sportordnung keine Unlimited-Klasse für Lupi´s gibt.

    Andreas

  • Habe mal nachgemessen.Käme ohne SD auf ca. 54cm,mit auf 65cm.
    Wäre das schon zu kurz?

  • moin. ja . wäre es. ohne schalldämpfer über 60 cm Länge du kommen mußt.

    oder anschweißen du den dämpfer mußt...

    sonst eine verbotene waffe du hast...

    gruß rabe

  • Dann hat sich das wohl erstmal erledigt.Würde es reichen den Schalldämpfer zu verkleben?
    Gegebenenfalls könnte man noch über eine klappbare/abnehmbare Schulterstütze nachdenken...

  • Zitat

    Original von broohlyn
    Dann hat sich das wohl erstmal erledigt.Würde es reichen den Schalldämpfer zu verkleben?


    Ich würde mir da nicht unnötig strenge Maßstäbe auferlegen wie z.B. beim Lauf kürzen.

    Warum soll der Schalldämpfer nicht zur verwendbaren Länge gehören, zumal er Bestandteil der Serienwaffe ist ?
    Der Schaft ist ebenso wenig verklebt wie Laufmäntel und Schaftteile der vielfach verstellbaren Matchwaffen.

    Die Manipulationsverhinderungsvorschriften (mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen) zielen nach meinem Verständnis auf Tätigkeiten wie schussfähig machen, Vollautomaten und wesentliche Teile.

    Verwendbar sollte wohl eher die Take-Down-Waffen legal lassen (Einzelteil kürzer als 60 cm, aber so nicht verwendbar).

    €: z.B. die Twinmaster Combat Rifle in ihren Varianten. Meiner privaten Meinung nach ist entscheidend, das bei deren Umbau etwas herauskommt, was so in der PTB-Liste steht.

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von gilmore (1. Februar 2010 um 10:28)

  • Hmm....da gehen die Meinungen wohl doch was auseinander.
    Vieles ist scheins Auslegungssache,so ähnlich wie bei der *Schalldämpferinneneigenbau* Geschichte.
    Ne 100%tige Aussage dazu wird man wohl schwer bekommen.Ich wills auch nicht unbedingt drauf ankommen lassen.Man weiss ja nie :))


    Theoretisch dürfte man dann ja auch nicht das System ohne Schaft einspannen,zwecks VO Messung/Munitionsermittlung ect.???

    Einmal editiert, zuletzt von broohlyn (1. Februar 2010 um 10:42)

  • Zitat

    Original von räbchen
    moin. ja . wäre es. ohne schalldämpfer über 60 cm Länge du kommen mußt.

    oder anschweißen du den dämpfer mußt...

    sonst eine verbotene waffe du hast...

    gruß rabe


    du deutsch lernen mußt

  • Ob Lang- oder Kurzwaffe ist eigentlich nur bei den erlaubnispflichtigen Waffen relevant, da diese unterschiedlich eingestuft sind.

    Bei den freien Waffen wäre es völlig egal, Pistole und Gewehr sind da gleich frei.

    Unser WaffG ist für eine Differenzierung allerdings viel zu komplex bzw. viel zu simpel gestrickt.


    mallermaus:
    Etwas mehr Humor du haben musst!


    Stefan

  • Zitat

    Original von mallermaus

    du deutsch lernen mußt

    Wenn schon: du deutsch schreiben musst.

    Möge die Rechtschreibung mit dir sein.

    Gruß
    Obi Wan Roland
    Jedi-Ritter

    Gruß
    Roland

  • Ich habe auch bei freien Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Umbaus.
    Bei erlaubnispflichtgen Waffen ist das gar klar nicht in Eigenregie erlaubt, da sich das Bedürfnis und damit die eigentliche Erlaubnis zwischen Kurz- und Langwaffe stark unterscheidet.
    Bei :F: Waffen gebe ich zu bedenken, dass formal die Zulassung erlöschen könnte, da sich die Zulassung auf die Waffenart bezieht. Zudem wäre es mal interessant, ob die Prüfungsbedingung zur Zulassung als freie :F:-Waffe zwischen Kurz- und Langwaffe unterscheiden. Wird da ein Unterschied gemacht, kann eine "Umwandlung" von Lang- nach Kurzwaffe ohne weitere Prüfung nicht legal sein. Daher müsste man das erst einmal in Erfahrung bringen.

  • Warum sollte ein F Luftgewehr seine Zulassung verlieren, wenn der Schaft abgesägt wird und die Länge unter 60cm kommt.
    An der Energie wurde dabei ja nicht rum gespielt, einen verbotenen Gegenstand hat man ebensowenig erzeugt.

  • Zitat

    Original von Rambo
    Warum sollte ein F Luftgewehr seine Zulassung verlieren, wenn der Schaft abgesägt wird und die Länge unter 60cm kommt.


    Na weil es als Gewehr zugelassen ist und nun eine Pistole wäre. Ich weiß ja nicht, ob die Prüfung selbst oder die Zulassung zwischen Gewehr und Pistole unterscheidet.