Hausbesuch der Behörde

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 5.141 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2010 um 22:03) ist von Floppyk.

  • Zitat

    Original von Motorbiker
    Diese "Norm" ist ein Gesetz, [...]

    Ja, und was willst du mir damit sagen?

    eine Norm kann eine rechtsnorm sein.
    eine rechtsnorm kann ein gesetz sein. ich habe den oberbegriff verwendet. glaub mir, ich weiß was gesetze sind...habe sie dieses jahr fertig studiert...

    Habe inzwischen in einem Kommentar zum WaffG nachgelesen. Es ist richtig, dass die Munition für SSW nicht mit im Tresor verschlossen sein darf. Außer die er entspricht....blablabla....

    edit:
    es wird ein weiterer tresor für die munition bestellt werden...

    x Röhm RG 59 x Röhm RG 9 x Valtro mod. 98 civil x H&K USP x

    Einmal editiert, zuletzt von ChristianGÖ (24. Januar 2010 um 03:16)

  • Zitat

    Originally posted by Erklärbär
    ... Die geladene Schreckschußwaffe ist Lagerungstechnisch nicht nur einem .357er Revolver, sondern einem GELADENEN .357er Revolver gleich eingestuft. Beide dürfen nur im Schutzschrank der mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht gelagert werden.....

    Bist Du Dir da sicher? Es handelt sich um eine frei ab Vollendung des 18. Lebensjahr erwerbbare Waffe. Gegenüber scharfen Waffen muss doch nur sichergestellt werden, dass kein Unberechtigter Zugriff drauf hat und das nichts passiert.
    Wenn ich also alleine in einer Wohnung lebe und niemals Besuch bekomme, kann ich mir auch einen Haufen von 2000 geladenen SSW's ins Wohnzimmer kippen, während selbst in diesem Fall meine scharfe Waffe getrennt von der Munition in ienem entsprechenden Behältnis aufzubewahren ist. Oder habe ich hier was verpasst?

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Das ist mal wieder so ein Punkt wo sich das WaffG selbst nicht einig ist.
    Nach :

    Zitat

    1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

    1.1 Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.


    wären SSW keine Schusswaffen und damit wäre § 36 hinfällig.

    Aber nach Anlage 1 sind es dann doch wieder Schusswaffen :

    Zitat

    2. Arten von Schusswaffen
    [...]
    2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
    2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

    Ja was den nun ?
    Solange im WaffG irgendwo steht das eine SSW eine Schusswaffe ist hebe ich meine Munition lieber getrennt von der Waffe auf. Dann muss ich wenigstens keinen Tresor kaufen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Aufbewahrung von SSW:


    Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
    Der Besitzer von Waffen und Munition hat ganz allgemein die erforderlichen Vorkehrungen
    zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich
    nehmen. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist ein festes,
    abgeschlossenes Behältnis anzusehen.


    Quelle:

    Merkblatt Landratsamt Günzburg

  • Zitat

    WaffG 2008/09 (mit Änderungen vom 17. Juli 2009)

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.


    Somit zählen auch SSWs zu den Schusswaffen und müssen - im geladenen Zustand - ebenso verwahrt werden wie "richtige" Schusswaffen.


    flens69:
    Wenn Du daheim bist, kannst Du auch Deine WBK-Waffen fertig geladen und aufmunitioniert parat haben (eben deshalb ist kann der Hausbesuch u.U. sinnlos sein). Wenn Du die Wohnung jedoch verlässt, also keinen unmittelbaren Zugriff mehr auf die Waffen hast, musst Du sie eben entsprechend wegschließen; Waffe und Munition getrennt lagern oder eben im Schrank der Klass 0 (oder höher).

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Unterabschnitt 3:
    Munition und Geschosse
    1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
    1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
    1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

    Das ist rechtlich Munition.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (24. Januar 2010 um 10:57)

  • Zitat

    Original von 5-atü
    flens69:
    Wenn Du daheim bist, kannst Du auch Deine WBK-Waffen fertig geladen und aufmunitioniert parat haben (eben deshalb ist kann der Hausbesuch u.U. sinnlos sein). Wenn Du die Wohnung jedoch verlässt, also keinen unmittelbaren Zugriff mehr auf die Waffen hast, musst Du sie eben entsprechend wegschließen; Waffe und Munition getrennt lagern oder eben im Schrank der Klass 0 (oder höher).

    Das heisst also - eine abschlossene Wohnung bzw. Haus ist keine
    sichere Verwahrung von SSW. :new16:

    In diesen Zitat spricht Du von WBK Waffen, aber eine Zeile vorher setzt Du SSW den scharfen Waffen gleich.
    Ich habe diesen Fred angeregt, weil ich nur freie Waffen habe.
    Die scheinen jedoch nicht so problemlos in der Aufbewahrung zu seien.
    Zu den sog. freien Waffen gehören einige Vorderladerwaffen (eingentlich scharfe Waffen), die bei mir als Deko an der Wand hängen.
    Ungeladen versteht sich - also nur ein Stück Eisen an de Wand.
    Ich habe keine Personen unter 18 bei mir Ihm Hause und wenn jemand
    in meinem Bekanntenkreis (>18) zu Besuch kann dieser diese Waffen
    problemlos an sich nehmen (begrabbeln - nicht mopsen - nur gucken ;-))

    Leider haben die Leute von der grün/weißen Trachtengruppe leider
    nicht den 100% Background - ist kein Vorwurf, hier kursieren auch
    div. Versionen des WaffG.
    Deswegen haben ich die Fred eröffnet, weil ich keinen in meiner Abwesenheit
    in meiner Bude haben möchte - wie oben bereits erwähnt .
    Wenn man die Kontrolloere bzw . ich glaube nicht das die Polizei ohne Ermittlungsbedarf kommt, einfach bzgl. einer Terminabsprache abweisen kann - dann ist doch gut.

    Ich glaube Helge schliess mal diesen Fred - denn ich glaube es ist alles gesagt...

    Wolfram

  • Zitat

    Original von terracan
    Das heisst also - eine abschlossene Wohnung bzw. Haus ist keine
    sichere Verwahrung von SSW. :new16:

    In diesen Zitat spricht Du von WBK Waffen, aber eine Zeile vorher setzt Du SSW den scharfen Waffen gleich.

    Also... eine SSW ist eine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes. Ist sie von der Munition getrennt hast Du sie, da es eine freie Waffe ist, "nur" sicher vor dem Zugriff unbefugter zu verwahren. Eine genaue Definition wie sicher das sein muß liefert das Gesetz da leider nicht.

    Ist sie hingegen nicht von der Munition getrennt, darf sie nur im Null-Schrank verwahrt werden. Die genaue Trennung gibt das Gesetz wiederum nicht vor. Das geladen nicht getrennt ist dürfte klar sein, ob aber z.B. die Waffe in der Sockenschublade und die Munition darunter in der Schublade mit den Unterhosen getrennt genug ist entscheidet im Zweifel der Richter.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Zitat

    Original von terracan
    Wenn man die Kontrolloere bzw . ich glaube nicht das die Polizei ohne Ermittlungsbedarf kommt, einfach bzgl. einer Terminabsprache abweisen kann - dann ist doch gut.

    ist zwar etwas o.t. ...

    inzwischen gibts schon Geräte um die Türsprechanlage auf ein beliebiges Telefon oder Handy weiterzuleiten (um Neugierige mit Bereicherungsabsichten drüber im Zweifel zu lassen ob jemand daheim ist :evil: )

    oder sowas wie "Anrufbeantworter" für die Türsprechanlage

    hab ich irgenwann mal gesehen im gedruckten katalog von http://www.conrad.at

    (ist aber im moment online nicht zu finden)

  • Habe gestern meinen KWS bekommen, es war auch das Merkblatt vom Kreis Pineberg dabei.
    Der Absatz zur zur Aufbewahrung von Munition und Waffen lautet folgender maßen.

    Wer erlaunbnisfrei Waffen besitzt hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

    Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswafen und Munition dürfen daher grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt oder ungschützt sein. Denken Sie daran, Waffen und Munition getrennt aufzubewahren, Unbefugten (insbesondere Kindern) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben und über den Aufbewahrungsort und die Sicherungsmaßnahmen Stillschweigen zu bewahren.

    Es stand nichts von Tresore oder Waffenschränke darin.
    Es ist aber trotzdem sicherer wenn man die Waffen eingeschlossen hat.

    Genieße dein Leben, denn Du hast nur eins. :party:
    Aber bitte nicht das Gehirn ausschalten.

  • Nee, aber es steht drin das man die Munition und Waffe getrennt aufbewahren soll. Dann ist ja auch kein Tresor nötig.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Über das getrennte Aufbewahren von Waffen und Munition besteht ja auch gar kein Zweifel.
    Bloß wen die Diskussionen verfolgt, erkennt man eben, daß es da sehr unterschiedliche Ansichten gibt.

    Genieße dein Leben, denn Du hast nur eins. :party:
    Aber bitte nicht das Gehirn ausschalten.

  • Zitat

    Original von terracan
    [...]

    Ich will hier keine schlechte Stimmung verbreiten - aber durch den
    KWS bist Du halt behördlich erfasst.

    Einer der Gründe, weshalb ich mich in Gedanken immer mehr mit einem Jet Protector anfreude - sollte es mit unserem Stöpke mal zum spazierengehen aufs Feld gehen, bin ich rechtlich auf der sicheren Seite, wenn vierbeinige Aggressoren kommen. Und keine Behörde weiß was von meinen SSW's. Man weiß ja nie, was noch so alles ins WaffG reinkommt.

    Gruß
    Thorsten

    Einmal editiert, zuletzt von Thorsten_W (24. Januar 2010 um 23:40)

  • Interessante Sache - aber bei unseren Gesetzen in D-land nicht
    durchsetzbar - Datenschutz usw.

    Hier darf noch nicht mal den Einbrecher bei seinem Tuen via Video
    aufnehmen - dies verletzt die Persöhnlichkeitsrechte dieser Person :new16:

    terracan

  • Zitat

    Originally posted by terracan
    Interessante Sache - aber bei unseren Gesetzen in D-land nicht
    durchsetzbar - Datenschutz usw.

    Hier darf noch nicht mal den Einbrecher bei seinem Tuen via Video
    aufnehmen - dies verletzt die Persöhnlichkeitsrechte dieser Person :new16:

    terracan

    Wie ??? Habe ich was verpasst? Darf ich also nicht meine eigene Wohnung überwachen und nach einem Einbruch die Mitschnitte den Ermittlungsbehörden übergeben?

    ----------------------- Jäger der verlorenen Erma's ------------------------
    --
    - Waffen- & Munitionssachverständiger, Spezialgebiet Erma ---
    ------------ bitte hier mithelfen, damit es hier weitergeht ------------

  • Zitat

    Original von flens69

    Wie ??? Habe ich was verpasst? Darf ich also nicht meine eigene Wohnung überwachen und nach einem Einbruch die Mitschnitte den Ermittlungsbehörden übergeben?

    Richtig... Und zwar die Aussenüberwachung

    terracan

    BTW Ist Dir noch nie aufgefallen - das bei den Videoüberwachungen in
    Tankstellen oder Bankschaltern echt nur mistiges Bildmaterial herauskommt.
    Wobei die heutigen HighTech-Kameras spitzen Bilder liefern können ???

    3 Mal editiert, zuletzt von terracan (25. Januar 2010 um 10:34)

  • Solange nur das eigene Grundstück gefilmt wird sollte es ok sein. Es ist sehr lange her, aber wenn ich mich recht entsinne betraf es nur die Aufnahmen auf öffentlichen Grund.


    Die bittere Erinnerung an schlechte Qualität hält länger als die Freude über einen günstigen Preis.

  • Es gab Urteile, wo ein Hausbesitzer seine Kam wieder abbauen musste, weil der Blickwinkel das Grundstück des Nachbarn mit erfasste. Ich meine, ein richtiges Urteil. Denn wäre es Euch Recht, wenn Nachbar seine Kam so aufstellt, dass besispw. Teile Eures Gartens erfasst und wohlmöglich permanent gespeichert werden?

  • Zitat

    Original von Knuddlbaer
    Solange nur das eigene Grundstück gefilmt wird sollte es ok sein. Es ist sehr lange her, aber wenn ich mich recht entsinne betraf es nur die Aufnahmen auf öffentlichen Grund.

    Wenn eine Person vor Deiner Haustüre steht - darfst Du sie via Kamera
    begutachten, aber davon keine Aufzeichnungen machen.
    Dazu brauchst Du diei Einwilligung dieser Person.

    Aber ich glaube wir driften ein wenig ab ;)

    terracan