Was ist erlaubt in Bezug auf PTB-Nr. und BKA-Nr.?

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 1.725 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. November 2009 um 22:51) ist von thomas magnum.

  • Hallo zuammen,

    ich bin schon längere Jahre Sportschütze und Sammler von Schreckschußwaffen. Als solcher habe ich im Laufe der Jahre folgende Erlaubnisse "erworben":
    - grüne WBK und gelbe WBK
    - Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
    - kleiner Waffenschein

    Unser Schützenverein beantragt beim Ordnungsamt auch immer eine Erlaubnis zum "Salutschießen/Böllern" für unseren Festumzug zum Schützenfest. Bis jetzt haben wir immer mit unseren Vorderladerwaffen "geböllert". Nun meine Fragen:

    1.) Darf ich unter den genannten Randbedingungen auch mit einer Salutwaffe mit BKA-Nr. zum Festumzug böllern? Ich denke da an die ehemals von Frankonia umgebauten und verkauften Einlaufflinten. Oder ist das Führen dieser Waffen zum Umzug nicht erlaubt, da sich der kleine Waffenschein nur auf Waffen mit PTB-Nr. bezieht? Oder setzt die amtsseitige Erlaubnis zum "Böllern" das Verbot zum Führen außer Kraft?

    2.) Ich habe in meiner gelben WBK eine Bockdoppelflinte in 12/70 für´s Tontaubenschießen eingetragen. Bei eg** werden regelmäßig passende Salutadapter von L. Walther in 9mm angeboten. Darf ich auf meinem Grundstück zu Silvester mit der Bockdoppelflinte und den Salutadapter "böllern" oder ist dieser Waffengebrauch mit den Salutadaptern illegal? (Das Führen der Bockdoppelflinte + Salutadapter für den Festumzug unter 1.) würde ich mal ausschließen. Oder?)

    Vielen Dank für Eure Bemühungen!

    Grüße,
    woodman.

    Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen! 8-)

  • 1.):
    Es wäre Führen einer Anscheinswaffe (no-go) auf einer öff. Veranstaltung (big no-no).
    Die VL-Böller sind erstens keine Anscheinswaffen, zweitens ist ihr Führen vom Brauchtum gedeckt.

    2.):
    Ich sehe da kein Problem.
    Es wird kein Geschoss beschleunigt, die Waffe darf von dir auf dem Grundstück geführt werden, Schießen mit freier Kartuschenmunition ist auch erlaubt.
    Da du ja auch den Muni-Erwerb hast:
    Warum holst du dir keine Kal. 12Alarm-Kartuschen?
    Das böllert dann wenigstens richtig!
    Sind aber a bisserl teurer...


    Stefan

  • zu 1.
    Wenn Ihr eine ordnungsamtliche Erlaubnis nach § 16 WaffG habt (inkl. Haftpflicht) , müsste es doch unter den genannten Voraussetzungen gehen ?
    Selbst wenn Deine WBK nicht ausdrücklich für das Bedürfnis Brauchtumspflege erteilt wurde.

    Andreas

  • Zitat

    Original von Woodman
    1.) Darf ich unter den genannten Randbedingungen auch mit einer Salutwaffe mit BKA-Nr. zum Festumzug böllern?


    Wenn man davon ausgeht, dass der Festumzug nicht mehr auf dem Gelände des Schützenvereines, sondern auch auf der Straße stattfindet, würde ich sagen nein.
    Ausnahme zum Führen und schießen eben mit dieser Waffe notwendig.
    Ich vermute mal, dass das beantragte Böllern nur dieses erlaubt, und nicht weitere Ausnahmen enthält.
    Weiterhin sehe ich das Führen kritisch, weil m.E. auch vom § 42 WaffG betroffen. (§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen).

    Zitat

    Original von Woodman
    Ich denke da an die ehemals von Frankonia umgebauten und verkauften Einlaufflinten. Oder ist das Führen dieser Waffen zum Umzug nicht erlaubt, da sich der kleine Waffenschein nur auf Waffen mit PTB-Nr. bezieht?


    Mittlerweile dürfte es nun hinlänglich bekannt sein, dass der KWS ausschließlich eine reine Führerlaubnis nur für SSW mit PTB-Zeichen ist. Keine anderen Waffen, keine Schießerlaubnis.

    Zitat

    Original von Woodman
    Oder setzt die amtsseitige Erlaubnis zum "Böllern" das Verbot zum Führen außer Kraft?


    Böllern ist das "schießen" mit Böllerkanonen und setzt eine Erlaubnis nach § 27 SprengG voraus.
    Salutschießen mit Kartuschenwaffen ist was anderes.

    Zitat

    Original von Woodman
    2.) Ich habe in meiner gelben WBK eine Bockdoppelflinte in 12/70 für´s Tontaubenschießen eingetragen. Bei eg** werden regelmäßig passende Salutadapter von L. Walther in 9mm angeboten. Darf ich auf meinem Grundstück zu Silvester mit der Bockdoppelflinte und den Salutadapter "böllern"


    Nein, die Ausnahme zum Schießen auf eigenem Grundstück bezieht sich nur auf Kartuschenwaffen. Eine Flinte ist weder eine Schusswaffe aus der nur Kartuschen geschossen werden kann, noch eine Schusswaffe, dessen Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt.

    Für den Festumzug gilt oben gesagtes im besonderes Maße.

  • Salutwaffen sind m.E. nicht führbar (außer auf Privatgrund natürlich).
    Es sei denn, das Führen geschieht im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.
    Ich weiß nun aber nicht, ob der Verein mit seinen Sportwaffen durch die Gegend zieht.
    Wenn es nun ein Verein wäre, der z.B. eine Einheit aus dem Kaiserreich darstellt und in entsprechendem Aufzug unterwegs ist, der dürfte verm. Deko- bzw. Salut-98er führen.

    Aber wenn der Schützenzug nur eine Böllererlaubnis hat und die fragliche Salutwaffe nicht durch das Brauchtum gedeckt ist, dann sieht es finster aus.
    Auch für die Schrotflinte, WBK hin oder her.


    Stefan

    EDIT: Mist, teilweise zu spät!

  • Wie ich schrieb...
    ohne weitere, besondere Ausnahmegenehmigung würde ich von der Idee absehen. Das Brauchtum ist ja geschichtlich zu sehen und wenn dazu Waffen geführt (und geschossen) werden, gehören diese genauso zur Geschichte. Somit muss das schon passen.

    Ein Jäger wird auch nicht mit dem Klopfen eines Kampfmessers auf die Schulter freigesprochen. Dazu gehört der Hirschfänger. (Bitte jetzt sinnbildlich verstehen)

    Letztlich: Eine WBK ist eine reine Erwerbs- und Besitzerlaubnis. Sie ermächtigt nicht zum Führen und schießen.
    Schlimmer noch: An dem sachkundigen WBK.-Inhaber werden weitreichende Kenntnisse unterstellt. So kann er sich nicht so ohne weiteres darauf berufen, das habe ich nicht gewusst.

    Verwerfe diese Idee lieber und erfreue Dich an den Festlichkeiten.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (2. November 2009 um 13:54)

  • Nochwas zum Schießen zuhause.

    Zitat

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

    Ich meine, dies würde das Schießen mit EWB-Waffen unter Verwendung von Platzpatronen erlauben.
    Denn es wird keine Energie von mehr als 7,5J erzielt (wie auch, so ganz ohne Geschoss).

    Punkt b) ist keine UND-Bedingung, sondern nur ein Zusatzpunkt der Liste.

    Interpretation:
    Schießen unter 7,5J erlaubt.
    Schießen mit Waffen nach $7 BeschG erlaubt.
    Schießen mit Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen könn, erlaubt.


    Stefan

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Ich meine, dies würde das Schießen mit EWB-Waffen unter Verwendung von Platzpatronen erlauben.
    Denn es wird keine Energie von mehr als 7,5J erzielt (wie auch, so ganz ohne Geschoss).

    Das steht doch sogar in vielen Sachkundefragen, Platzpatronen aus EWB-Waffen zuhause ist böse.

    Bezüglich der 7,5 Joule: Vielleicht bezieht sich der Teil mit den Geschossen auf diejenigen, für die die Waffe ausgelegt ist?

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Ich meine, dies würde das Schießen mit EWB-Waffen unter Verwendung von Platzpatronen erlauben.
    Denn es wird keine Energie von mehr als 7,5J erzielt (wie auch, so ganz ohne Geschoss).


    Ich meine nein. Denn einfach umgekehrt gedacht, wäre dann das Schießen mit allen Waffen, auch erlaubnispflichtigen sowie Vorderladern möglich, wenn man Platzpatronen läd oder den VL mit Papier verdämmt.
    Dann hätte man sich auch den Satz sparen können: b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

    Dann wäre es ja egal, ob es sich um eine Salutwaffe oder einer scharfe handeln würde. Das wäre dann ja erlaubt, Hauptsache man lädt Platzpatronen (Kartuschen).

  • Ja, im Grunde wäre b) dann obsolet.
    Aber wer erwartet im WaffG schon tieferen Sinn?
    Vielleicht wollte man den folgenden Sachverhalt beschreiben:

    a) und b) meinen ja zwei unterschiedliche Dinge.
    Eine SSW ohne jegliche Signalmöglichkeit fällt z.B. unter b), eine mit fällt unter a).
    Eine SSW mit fällt auch dann unter a), wenn keine Signale geladen sind.
    Denn obwohl sie dann kein Signal verschießt, kann sie dennoch mehr als nur Kartuschenmunition verschießen, sie tut es nur gerade nicht.

    Und eine SSW mit eingebautem Becher kann immer auch Signale verschießen, sie muss es nur nicht zwingend.


    Leider gibt der Gesetzestext nicht 100%ig und klar verständlich vor, wie es gemeint ist.
    Wirklich wird dies aber wohl nur der BGH endgültig klären können.
    Soweit wird aber wohl keiner gehen wollen.


    Stefan

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Ich meine nein. Denn einfach umgekehrt gedacht, wäre dann das Schießen mit allen Waffen, auch erlaubnispflichtigen sowie Vorderladern möglich, wenn man Platzpatronen läd oder den VL mit Papier verdämmt.


    Das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Waffen (4mm M20) und VL (Zündhütchenantrieb) ist doch zu Hause erlaubt.

    Im als oder-Bedingung genannten §7 BeschG steht was über Einsteckläufe. Ich verstehe allerdings nicht, welche damit gemeint sind.

    Andreas

  • Zitat

    Original von gilmore

    Das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Waffen (4mm M20) und VL (Zündhütchenantrieb) ist doch zu Hause erlaubt.

    Andreas

    Hallo Andreas ,

    nun , wenn den so wäre , wäre ja das Schiessen mit einem erlaubnispflichtigen
    Luftgewehr ebenso zuhause erlaubt , wenn ich die Energie auf 7,5 J drossele ???

    das kann ich mir aber wiederum nicht vorstellen .

    erwin

    Wir machen unsere FT Ziele jetzt selber Selber oder bauen diese um Umbau

  • Ist doch im WaffG ganz klar geregelt :

    Dort steht nichts von freien Waffen sondern nur unter 7,5 Joule.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (2. November 2009 um 20:04)

  • Zitat

    Original von bart
    nun , wenn den so wäre , wäre ja das Schiessen mit einem erlaubnispflichtigen
    Luftgewehr ebenso zuhause erlaubt , wenn ich die Energie auf 7,5 J drossele ???


    Du meinst auf 7,5 J drosseln (lassen) oder mit umschaltbaren Energiestufen und es ohne :F: weiterhin in der WBK lassen ? In Regulierbare Luftgewehre gab es Bedenken wegen der Beweispflicht. Absolut verständlich, wir Schützen sind vorsichtig (gemacht worden) .

    Bei den vor 1970-Modellen gibt´s ja auch keine sichtbare Unterscheidung für unter/über 7,5 J.

    Ich weiss es nicht. Es ist nur so ein Gedanke.
    An den anderen Gesetzesstellen (Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten) wird auf die Druckluftwaffen mit :F:, von vor 1970 bzw. aus dem Einigungsgebiet ausdrücklich verwiesen, im § 12 nicht.

    Zitat

    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird

    Mit "deren Geschossen" könnte das konkret genutzte gemeint sein oder aber jegliche in der Waffe zulässige Munition.

    Andreas

  • Zitat

    Original von pupsnase
    Ist doch im WaffG ganz klar geregelt :


    Dort steht nichts von freien Waffen sondern nur unter 7,5 Joule.


    So ist es, auch mein SB hat mir als 4mm/6mm Waffensammler bestätigt das es erlaubt ist (bzw. er kein Problem dabei sieht).

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

    Einmal editiert, zuletzt von thomas magnum (2. November 2009 um 22:53)