Hallo Forum,
ab morgen tritt das neue Waffg. in Kraft
Wollte ich nur mitteilen da bisher nicht klar war wann das geschehen wird
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Hallo Forum,
ab morgen tritt das neue Waffg. in Kraft
Wollte ich nur mitteilen da bisher nicht klar war wann das geschehen wird
Hi!
Woher kommt die Info?
Gruß,
Marcus
moin. schön.
dann hat endlich wieder alles seine ordnung.
und ich kann nachts beruhigt schlafen.
gruß rabe
ZitatOriginal von Old_Surehand
Hi!Woher kommt die Info?
Gruß,
Marcus
Weil das neue Waffg. soeben veröffentlicht wurde und laut Gesetz morgen in Kraft tritt...
Ah, danke, habs gefunden:
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xa…gbl109s2062.pdf
Gruß,
Marcus
EDIT: Die Direktverlinkung funktioniert nur für kurze Zeit. Weg über die Hauptseite:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…esanzeiger_BGBl
Dann Jahrgang 2009 Heft 44 wählen, dort ist es der Link Nummer 4 ("Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes", ab Seite 2061). Die Änderungen am Waffengesetz stehen ab Seite 2088.
Das ist das Sprengstoffgesetz.
ZitatOriginal von Christian
Das ist das Sprengstoffgesetz.
Ja, auch.
Aber ab Seite 27 Waffengesetz.
Paragraph 36 dürfte für Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen interessant sein...
Vielleicht ne blöde frage aber was ist den da neu an dem gesetz??
ich hab da nei durch geblickt wäre cool wenn mir das mal jemand sagen könnte
Nichtdruckbares PDF -- die ham doch auch einen an der Waffel...
Bei denen ist der Server überlastet
ZitatOriginal von Buzztc13
Vielleicht ne blöde frage aber was ist den da neu an dem gesetz??
ich hab da nei durch geblickt wäre cool wenn mir das mal jemand sagen könnte
Die Ergebnisse in Stichpunkten:
*
Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.
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Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
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Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.
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Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
*
BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
*
Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.
*
Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.
*
Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.
*
Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.
* Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.
Guckmal hier.
Nur feine Sachen die die innere Sicherheit erhöhnen
"Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden."
Mit diesen Punkten habe ich besondere Probleme. ISt das überhaupt legal und gibt es für den zweiten Punkt eine schlüssige Begründung?
Wird die Kontrolle angemeldet bzw muss der Waffenbesitzer die Beamten in seine Wohnung lassen?
Hmm ich denke wenn du die beamten nicht in die wohnung lässt kommen die mit Durchsuchungsbefehl wider
Ist ja im wesentlichen alles bekannt.
Was mir aber nun aufgefallen ist:
Jedoch ist bei Überschreitung des Grundkontigentes nicht mehr von Bezirkswettkämpfen die Rede, sondern allgemein von Schießsportwettkämpfen. Somit müsste die Vereinsebene ausreichen. Weiterhin sind keine Mindestergebnisse gefordert, so dass die aktive Teilnahme ausreicht.
Weiterhin taucht der Begriff "regelmäßig" auf. Die Regelmäßigkeit im Zusammenhang eines Bedüsfnisnachweis kann m.E. nicht der Maßstab sein, denn nach der WaffVwV ist damit die Zahl 18 genannt. 18 Wettkämpfe pro ja kann es nicht geben. Alle Meisterschaften finden pro Disziplin einmal im Jahr statt.
Die Biosache macht Kopfschmerzen. Denn nun ist offenbar nur die Biosicherung an der Schusswaffe gemeint und nicht wie vorher am Schrank und/oder Waffe. Jedoch ist das eine oder Bestimmung. "...Ausstattung der Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen..."
Waffenregister betrifft nur erlaubnispflichtige Waffen und nicht wie von einigen hier befürchtet, auch freie Waffen. Jedoch steht dort "...insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen..."
Offenbar will man sich Erweiterungen offen halten.
Wieholungsprüfung des Bedürfnisses kann jederzeit nachgeprüft werden. Allerdings ist das im Gegensatz zu der ersten Wiederholungsprüfung innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erteiulung der ersten Erlaubnis eine Kann-Bestimmung.
Das Verbot GK schießen unter 18 Jahren betrifft jedoch nicht angehende oder fertige Jungjäger. Ich habe nichts gefunden, was den § 13 WaffG ändert. Da bleibt das Schießen mit allen Waffen ab 14 und der Jugendjagdschein ab 16.
ZitatOriginal von Hundefänger
...Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
...
den punkt verstehe ich grad nicht ganz. wenn sportschießen keine grundlage für ein bedürfnis mehr ist, so wie ich diesen punkt auffasse, wäre das ja quasi das ende des schießsports in deutschland. kann mir diesen punkt jemand näher erklähren bitte?
Nein Katha, das war in der Tat überflüssig, weil sich das Bedürfnis für Sportschützen aus § 14 ableitet. Der Absatz in § 8 war doppelt gemoppelt. An der Bedürfnis für Sportschützen ändert sich nichts.
Für den Sportschütze ändert sich im Wesentlichen:
Bedürfniserhalt kann jederzeit nachgeprüft werden
Kontrolle der Aufbewahrung
Bedürfnis für Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen über das Grundkontigent hinaus (mehr als 2 KW, 3 SL) müssen mit Wettkampfteilnahme begründet werden.
GK-Schießen erst ab 18, Ausnahme Flinte
Wahrscheinlich werden neue, verschärfte Aufbewahrungsregeln kommen
Ich hab's auf http://www.visier.de veröffentlicht - und, hm, etwas kommentiert.
zigaretten und alkohol ab 18...aber schiessen ab 14...mhh...den punkt das man erst mit 18 schiessen darf find ich gar nicht mal so verkehrt.
Öhhm wieso das denn?
Die Waffen bleiben sowieso im Verein, ist ja nichtso als könnten die 14 Jährigen die GK Waffen einpacken und mit nach Hause nehmen.
Gegen Training unter Aufsicht ist nichts zu sagen.
Aber naja, vielleicht wissen hier auch noch manche ganz genau wie reif sie damals mit 14 waren und das das nichts für sie gewesen wäre.
Gefahr für die innere Sicherheit?
ZitatOriginal von Buzztc13
Hmm ich denke wenn du die beamten nicht in die wohnung lässt kommen die mit Durchsuchungsbefehl wider
Bisher hatten die Kontrolleure Pech und mussten es später nochmal versuchen. Aber nun dürfen die Kontrolleure bei mehrmaligen Nichteingelassenwerden ( weil man auf der Arbeit ist oder im Urlaub oder sonstwas ) das Bedürfnis entziehen.
Der WBK-Besitzer ist dann ruckzuck ein EX-WBK-Besitzer und hat die Waffen umgehend abzugeben.