ZitatOriginal von pupsnase
Der Unterschied ist aber das es für den Jet Protector einen Feststellungsbescheid des BKA gibt.
Der ist nicht auf die Diplomat übertragbar, auch dafür müßte ein Bescheid beantragt werden. ( ich glaube irgendwas umdie 600 € koste es )Ansonsten wird wohl § 42a WaffG ( Führverbot von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen ) greifen.
Die Definition, was eine Anscheinswaffe ist, ist im WaffG so weiträumig das die Diplomat eigentlich darunter fällt.
Naja, immerhin trägt die Diplomat auf dem Griff die BKA-Raute.
Ob man dem Käufer, der sich auf dieses Positivkennzeichen beruft, vorwerfen könnte, diese nicht gegen das Negativkriterium Anscheinswaffe abgewägt zu haben
Ich plädiere auch für: vom Gesetzgeber vergessen.
Andreas