Verbot: Laser, Lampen, ...

Es gibt 73 Antworten in diesem Thema, welches 12.441 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. November 2008 um 14:14) ist von Famas.

  • mal ein ganz anderer aspekt... da für schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) verboten sind (knickknack, ich finde gesetzestexte so schön)... wie wäre es, wenn eine lampe gar kein lämpchen drin hat? dann wäre es doch streng genommen nicht zur beleuchtug des ziels tauglich, und müsste erlaubt sein.

    ein lampendummy ist doch auch erlaubt?

    oder anders gefragt... ab wann ist ein dummy keine lampe mehr?

    God made Men, Sam Colt made them equal.

  • Zitat

    Original von BigBorner
    Sprich, Birne raus reicht nicht. Birne raus und mit Epoxydharz oder ähnlichem ausgießen.

    Und wie soll das klappen, wenn man die Lampe zuvor nicht erwerben darf? Bis dahin ist sie ja noch verboten .. ;)

    Gruß Georg

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)

  • Zitat

    Original von Promo

    Und wie soll das klappen, wenn man die Lampe zuvor nicht erwerben darf? Bis dahin ist sie ja noch verboten .. ;)

    Gruß Georg

    Nö, erst wenn Sie in ihrer Eigenschaft als Lampe mit der Waffenmontage zusammengeführt ist, ist sie illegal. Muss halt vorger umgebaut werden.

  • Sagt der Gesetzestext (der jetzt auch schon zu genüge zitiert wurde) nicht, dass die Lampe/ der Laser nicht für den Zweck, ihn an eine Waffe zu montieren, gebaut sein darf und außerdem das Ziel nicht beleuchtet werden darf?

    Wenn ich mir jetzt mit Heißkleber eine Maglite irgendwo an die Waffe klebe, dass sie nicht nach vorne sondern nach hinten, nach unten zur Seite oder sonstwohin leuchtet... das wäre eine Grauzone, so wie ich das sehe :confused2:
    -Man darf nur keine Professionelle Montage und Lampe verwenden und sie nicht nach vorne zeigen lassen!

    ...ja, ganzschön dämlich. Aber wäre das nicht möglich, dann müssten Reddots auch verboten werden weil sie auch ein Lämpchen enthalten das sogar nach vorne leuchtet :ngrins:
    Außerdem wäre mein Plan, beleuchtete Griffschalen zu basteln, nicht durchsetzbar :( (Mit LEDs, die nicht nach vorne leuchten sondern zur Seite!)

    jaja, so ist das...

  • Zitat

    Original von Jogi
    Sagt der Gesetzestext (der jetzt auch schon zu genüge zitiert wurde) nicht, dass die Lampe/ der Laser nicht für den Zweck, ihn an eine Waffe zu montieren, gebaut sein darf und außerdem das Ziel nicht beleuchtet werden darf?

    Das markierte lässt darauf schließen dass das zusätzlich noch gilt, vielleicht war es ja anders gemeint.

    Wenn du es nach hinten montierst, kannst du es auch nach vorne montieren. Aus meiner Sicht eindeutig genug.

    Gruß Georg

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)

  • Ironisch meinte ich es noch nichtmal :n17:

    Ich meinte nur, dass eine Lichtquelle an einer Waffe nicht automatisch verboten sein muss. Dass ich erwähnt habe, dass die im Reddot nach vorne gerichtet ist, war nur, weil ich so weit garnicht gehen wollte nur den Winkel zu verändern :lol:

    Es handelt sich natürlich bei meiner Argumentation um reine Gedankenexperimente!


    (Das mit den beleuchteten Griffschalen darf aber auch ruhig ironisch aufgefasst werden :laugh: )

    jaja, so ist das...

  • Yogi

    Zitat

    Außerdem wäre mein Plan, beleuchtete Griffschalen zu basteln,

    Also mir würde eine Patronenlager-Innenbeleuchtung besser gefallen *lol*
    -------------------------------------------------------------------------
    Das Anbringen von Leuchtmitteln,die geeignet sind ein Ziel anzustrahlen,ist verboten.
    Wer nun unbedingt meint,er müsste mit Attrappen die Gummiparagraphen des WaffG testen ,nur zu.
    Aber bitte posten wie teuer dieser "Geniestreich" belohnt wurde :nuts:

    Gruß,Udo

    Für ein gerechtes Waffengesetz,und freie Bürger.

    Einmal editiert, zuletzt von Leuchtturm (28. Oktober 2008 um 23:36)

  • Beleuchten oder markieren, Indikativ, nicht "um zu beleuchten zu können" oder "um zu markieren zu können", Konjunktiv!

    Wenn die Vorrichtungen also nicht eingeschaltet sind wird nichts beleuchter oder markiert. Das Gesetz bezieht sich eindeutig auf den Vorgang dass tatsächlich was angeleuchtet wird und nicht darauf ob die Möglichkeit besteht diese Vorrichtungen dazu nutzen zu können.

    Ein ausgeschalteter Laser an der Waffe beleuchtet nichts, Basta! Somit ist er auch keine Vorrichtungen im wie wie 1.2.4.1 beschreibt und kann daher auch nicht verboten sein.

    Das Gesetz ist doch ganz klar zu verstehen!
    Das kann das BKA schreiben was es will, die sollten besser mal Grammatik üben... :new16:

    CU
    TPO

  • Zitat

    Original von TPO
    Ein ausgeschalteter Laser an der Waffe beleuchtet nichts, Basta! Somit ist er auch keine Vorrichtungen im wie wie 1.2.4.1 beschreibt und kann daher auch nicht verboten sein.

    Das Gesetz ist doch ganz klar zu verstehen!
    Das kann das BKA schreiben was es will, die sollten besser mal Grammatik üben... :new16:

    Prima. Laß uns wissen ob der Richter Deiner Meinung war, und wie hoch die Strafe ausgefallen ist :new16:

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Was wäre eigentlich mit einem Laser, der vier Punkte um mein Ziel herum erzeugt? er beleuchtet ja nicht das ziel...

    A real man doesn't own a gun - he owns five or more!

  • Zitat

    Original von jnievele

    Prima. Laß uns wissen ob der Richter Deiner Meinung war, und wie hoch die Strafe ausgefallen ist :new16:

    Oh ja,da sehe ich auch so .Die meisten Richter kennen bestimmt die Grammatik des BKA nicht........ :crazy3:

    Gruß,Udo

    Für ein gerechtes Waffengesetz,und freie Bürger.

  • Das ist, mit Verlaub, ziemlicher Humbug.

    Im Gesetzestext heißt es eindeutig: "Der Umgang [...] ist verboten".

    "Umgang ist verboten" heißt: diese Gegenstände dürfen nicht verkauft, nicht gekauft, nicht verschenkt, nicht besessen werden. Basta. Und schon gar nicht - auf gar keine Fälle! - an eine Waffe geschraubt werden.

    Ob ein- oder ausgeschaltet ist dabei völlig schnurz. Beides verboten.

    Mit solchen hermeneutischen Spitzfindigkeiten erntest Du höchstens ein amüsiertes Schmunzeln vom zuständigen Richter.

    Oder sollte diese Gesetzesauslegung lediglich ein kleiner Scherz von Dir sein, den ich nicht verstanden habe?

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.

    3 Mal editiert, zuletzt von Tailgunner667 (8. November 2008 um 00:31)

  • Nach der Definition von TPO wäre ja auch eine Schusswaffe nur im moment des Schusse eine Schusswaffe, auch dort wird ja gesagt :

    Zitat

    1.1 Schusswaffen

    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Auch dort ist die rede von "werden" und nicht von "werden können".
    Ich glaube nicht das sich ein Richter auf diese ausrede einlässt.
    Aber probiere es doch mal aus, TPO. Und berichte uns dann davon.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Zitat

    Original von Promo
    Und wie soll das klappen, wenn man die Lampe zuvor nicht erwerben darf? Bis dahin ist sie ja noch verboten .. ;)

    Gruß Georg

    Mal ne blöde Frage dazu:
    Ich fahre knapp 8 Kilometer ins benachbarte Österreich und habe dort auch einige Freunde. Wenn ich mir jetzt eine Waffenlampe (die zur Montage als solche vorgesehen ist) bei irgendeinem Chinashop kaufe, die zu dem nach Österreich schicken lasse und DORT unbrauchbar mache (mit Epoxid ausgieße).
    Darf ich die dann mit nach D nehmen, wenn ich die zu Dekozwecken an eine Vitrinenwaffe schnallen will?

    Oder ist die "Vorrichtung" immer noch eine Vorrichtung, auch wenn sie nicht mehr als solche funktioniert?
    Bisher ist man ja immer von Taschenlampe ausgießen und in eine ZF-Halterung klemmen ausgegangen. Die beiden Teile sind ja getrennt voneinander kein Problem, erst das zusammenführen wird problematisch.
    Bei einer Lampe die in eine Montage integriert ist, ist das schwierig, weil sie ja als verbotener Gegenstand gilt... ist das jetzt auch beim oben beschrieben Zustand so oder würde das wiederum in Ordnung gehen?

  • Mach sie lieber dauerhaft unbrauchbar, und nicht nur unbrauchbar (denn dafür könnte auch Batterie oder Lampe rausnehmen reichen um das zu erreichen).
    Bitte nur als Vollständigkeits-Hinweis sehen, das Thema ist sehr sensibel weshalb ich nahe legen würde sich exakt auszudrücken.

    Gruß Georg

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)